Bundesfernstraßengesetz

Ein Grundstücksverkauf für Straßenbauzwecke ist kein Ver­gleich, wenn der Verkauf vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (§§ 17-19 Bundesfernstraßengesetz) vorgenommen wird, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Parteien besteht.
Anmerkung: Die verklagte Bundesrepublik plante den Bau einer Bundesstraße. Sie trat deshalb an den Eigentümer eines Grundstücks heran, um dieses für den geplanten Straßenbau zu erwerben. Noch vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens kam es zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Die Kosten des Vertrags übernahm die BRD. Sie zahlte dem Kl., der den Eigentümer als Rechtsanwalt ver­trat, dafür 2 Gebühren gern. § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGeb0. Der KI. verlangte darüber hinaus noch eine Vergleichsgebühr. Seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Eine Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGebO setzt den Abschluss ei­nes Vergleichs im Sinne des § 779 BGB voraus. Ein solcher setzt seiner­seits voraus, dass bei seinem Abschluss — hier also bei Abschluss des no­tariellen Kaufvertrags — bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Be­teiligten bestanden hat. Die Auff. des Kl., dass dazu ein „Vorrechtsver­hältnis" genüge, welches darin zu sehen sei, dass die Bekl. die Möglich­keit gehabt habe, gegen den Eigentümer ein Enteignungsverfahren durchzuführen, geht fehl. Denn an einer solchen Möglichkeit fehlte es eben noch im Zeitpunkt des Kaufabschlusses. Nach § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. v. 6. 8. 1961 (BGBl. I 1742) dürfen neue Bundesfernstraßen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist. Durch das Plan­feststellungsverfahren werden alle öffentlich rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien geregelt. Erst nach der Durchführung des Plan­feststellungsverfahrens hat der Träger der Straßenbaulast, hier also die BRD, das Recht der Enteignung. Erst mit der endgültigen Feststel­lung im Planfeststellungsverfahren konkretisiert sich das Enteignungsrecht auf bestimmte Grundstücke. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück vor Einleitung des Plan­feststellungsverfahrens verkauft. Es war zwar zu diesem Zeitpunkt schon der Möglichkeit einer Enteignung die Rede. Das genügte aber nach Auff. des BGH und der Vorinstanzen noch nicht, ein Rechtsver­hältnis i. S. des § 779 BGB anzunehmen.
Der Versuch, den Begriff, ein sog. "Vorrechtsverhältnis" einzuführen (Schmidt, NJW 70, 229, a. A. Reinhardt, NJW 70, 697) ist im Interesse der Rechtssicher­heit abzulehnen. Eine klare Abgrenzung der in Betracht kommenden Tatbestände wäre dann nicht mehr möglich. Es kann nicht darauf ab­gestellt werden, ob und inwieweit schon zur Zeit des Vertragsabschlus­ses mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Grundstück für den geplanten Straßenbau benötigt wird. Frühestens mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens kon­kretisiert sich, die Gefahr der Enteignung in rechtserheblicher Weise. Die vorherige Möglichkeit einer späteren Enteignung gelingt noch nicht. Ob ein Grundstücksverkauf, der zwar vor dem Enteignungsverfah­ren, aber, im Laufe des Planfeststellungsverfahrens zustande kommt, möglicherweise schon einen Vergleich darstellen kann, brauchte der BGH nicht zu entscheiden. Keinesfalls ist das aber für einen vor Ein­leitung des Planfeststellungsverfahrens abgeschlossenen Kaufvertrag anzunehmen.