Chartervertrag

Chartervertrag — Art des Seefrachtvertrages, durch den sich der Verfrachter gegen Entgelt (Fracht) verpflichtet, dem Befrachter (Charte­rer) ein see- und ladungstüchtiges Schiff einschl. der Besatzung bereitzustellen und damit den Transport von Gütern oder andere vereinbarte Leistungen durchzuführen. Bei einem Schiffsmiet­vertrag überlässt der Vermieter dem Mieter ein unbesetztes Schiff zum vertragsgemäßen Ge­brauch (bare-boat-charter). Die Charter bezieht sich entweder auf das Schiff im ganzen (Voll­charter), einen Teil (Teilcharter) oder einen be­stimmten bezeichneten Raum (Raumcharter). Bei der Zeitcharter wird die Bereitstellung des Schiffes durch eine .Frist oder die Anzahl der Reisen (Reisecharter, voyage-charter oder trip-charter) bestimmt. Eine andere Art des Seefrachtvertrages ist der Stückgütervertrag, der sich auf einzelne Güter bezieht. Der Chartervertrag unterscheidet sich vom Stückgütervertrag insbes. dadurch, dass es der Verfrachter beim Chartervertrag mit einem oder wenigen Befrachtern zu tun hat; .er muss sich daher den individuellen Bedürfnissen des Befrachters soweit als möglich anpassen. In der Regel werden die Beförderungsbedingungen der Chartervertrag in einer bes. Urkunde, der Chartepartie (c./p.), festgelegt, wobei man sich in der Regel der international gebräuchlichen Standardverträge bedient. Die Charter wird vorzugsweise im Bereich der Trampschifffahrt verwendet. Vom Chartervertrag zu unter­scheiden ist der Schiffsleasingvertrag, durch den sich der Leasinggeber verpflichtet, dem Leasingnehmer gegen Zahlung der vereinbarten Leasingraten ein unbesetztes Schiff zum zeitwei­ligen Gebrauch zu überlassen und nach Ablauf dieses Zeitraumes dem Leasingnehmer das Eigen­tum am Schiff zu übertragen (Leasing).