Darlehen fürs Grundstück
Macht jemand seinem Darlehensgeber ein Verkaufsangebot über ein Grundstück, um ihn damit vereinbarungsgemäß für ein Darlehen abzusichern, muss auch die entsprechende Sicherungsabrede notariell beurkundet werden.
Zum Sachverhalt: Die Kl. erwarb 1978 ein Grundstück in H. für rund 211000 DM und ließ darauf ein Fertighaus errichten, das nunmehr bezugsfertig ist. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten kam sie über den Zeugen B in Verbindung mit dem Bekl., der sich zur Finanzierung des Vorhabens bereiterklärte und seinerseits die erforderlichen Mittel bei der Volksbank P beschaffte. Die Parteien schlossen am 6. 3. 1979 einen Darlehensvertrag über 250000 DM, der am 2. 5. 1979 auf 400000 DM erweitert wurde. Im Zusammenhang mit diesen Verträgen hat die Kl. Grundschulden im Nennwert von 450000 DM auf ihrem Grundbesitz in H. an die Volksbank P abgetreten. Am 23. 3. 1979 machte die Kl. dem Bekl. notariell ein bis zum 23.3. 1981 unwiderrufliches Kaufvertragsangebot für ihren Grundbesitz in H., das der Bekl. durch beurkundete Erklärung am 11. 10. 1979 annahm Gleichzeitig ließ er den Grundbesitz aufgrund erteilter Vollmacht an sich auf. Zugunsten des Bekl. ist eine Auffassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits hat die Kl. in der Berufungsinstanz zuletzt noch beantragt, dem Bekl. zu verbieten, seine Eintragung als Eigentümer des Grundbesitzes in H. zu beantragen oder einen schon gestellten Antrag vollziehen zu lassen, ferner, ihn zur Aufgabe der Auffassungsvormerkung und zur Bewilligung ihrer Löschung zu verurteilen. Das BerGer. hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Das BerGer. meint, die Klage sei allenfalls dann begründet, wenn der Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien von Anfang an nichtig oder zu Recht angefochten wäre. Die Voraussetzungen hierfür habe die Kl. nicht beweisen können. Soweit die Kl. geltend mache, der Bekl. habe sich verpflichtet, das Angebot nur bei nicht pünktlicher Bezahlung der Darlehenszinsen anzunehmen, sei eine solche Abrede nicht formbedürftig, im Übrigen aber nicht bewiesen. Ausdrückliche Erklärungen des Bekl. ließen sich nicht feststellen; aus Zusagen des Zeugen B könne die Kl. nichts herleiten, weil nicht feststehe, dass dieser als Vertreter des Bekl. gehandelt habe. Aus diesem Grunde könne die Kl. ihr Angebot auch nicht nach § 123 I BGB anfechten, weil sie nicht bewiesen habe, dass sie zur Abgabe durch den Bekl. bestimmt worden sei.

