Darlehensnehmer - Darlehenssumme - JuraMagazin
Zu der Frage, wann ein Darlehensnehmer die Darlehenssumme empfangen hat, wenn der Darlehensgeber sie auf Weisung und allein im Interesse des Darlehensnehmers einem Dritten zur Verfügung stellen soll.
Zum Sachverhalt: Im Juni 1975 beantragte die als Fuhrunternehmerin im Handelsregister eingetragene 1(1. über die W-KG als Vermittler bei der Bekl. ein Darlehen in Höhe von 30000 DM zur Finanzierung des Kaufs eines Dreiachs-Anhängers. Die Darlehenssumme betrug insgesamt 36504 DM. Sie war rückzahlbar in 36 Monatsraten von je 1014 DM ab 27. 9. 1975. In dem Antrag heißt es u. a.: „Der Darlehensnehmer weist die Bank unwiderruflich an, vom Restkaufpreis an den Vermittler 30000 DM zu überweisen bzw. zu übertragen." Die Bekl. nahm den Antrag am 3. 8. 1975 an und erhielt 36 von der Kl. als Annehmerin ausgefüllte Wechsel über je 1014 DM. Daraufhin übersandte, die Bekl. der W-KG einen zugunsten der Verkäuferin ausgestellten Verrechnungsscheck über 30000 DM. Die W-KG leitete den Betrag an die Verkäuferin nicht weiter. Sie ist inzwischen in Konkurs geraten. Die KI. löste die zuerst fällig gewordenen beiden Wechsel ein. Auf Antrag der Kl. ist der Belt'. durch einstweilige Verfügung untersagt worden, die weiteren ihr von der Kl. zur Verfügung gestellten Wechsel zur Zahlung vorzulegen.
Die KI. hat beantragt (1) festzustellen, dass die Bekl. ihr gegenüber keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag hat, (2) die Bekl. zu verurteilen, ihr die in ihrem Besitz befindlichen 34 Wechselurkunden über je 1014 DM herauszugeben und (3) an sie 2028 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Aus den Gründen: ... 2. Nach Auffassung des BerGer. hat die Bekl. keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und muss sowohl die noch in ihrem Besitz befindlichen und nicht eingelösten Wechselurkunden als auch die beiden eingelösten Wechselbeträge herausgeben, weil die Bekl. der Kl. den Darlehensbetrag durch Übersendung des Schecks an die W-KG nicht verschafft habe und die Kl. deshalb rechtswirksam vom Darlehensvertrag zurückgetreten sei. Die Revision hält dem entgegen, die weisungsgemäße Übersendung des Schecks habe genügt, um der Kl. das Darlehen zu verschaffen. Dieser Revisionsangriff hat Erfolg.
3. Nach § 607 BGB begründet der Empfang von Geld als Darlehen die Verpflichtung, dem Darlehensgeber das empfangene Geld zurückzuerstatten. Wie der Senat im Urteil vom 8. 4. 1965 (WM 1965, 496 = LM vorstehend Nr. 11) im einzelnen ausgeführt hat, setzt die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens stets voraus, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form zugeführt worden ist. In der Regel hat der Darlehensnehmer die Valuta auch dann i. S. von § 607 BGB mit der Verpflichtung zur Rückzahlung empfangen, wenn der von ihm als Empfänger bezeichnete Dritte sie vom Darlehensgeber erhalten hat. Allerdings können besondere Umstände auf einen davon abweichenden Parteiwillen schließen lassen. Entgegen der Meinung des BerGer. liegt hier kein derartiger Sonderfall vor.
a) Wovon die Verschaffung des Darlehensbetrages im Einzelnen abhängen soll, bestimmt sich nach den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere dem mit der Einschaltung eines Dritten verfolgten Zweck. .Die Auslegung dieser Vereinbarungen durch das BerGer. kann im Revisionsrechtszug uneingeschränkt nachgeprüft werden.
Der Darlehensvertrag ist ein einseitig von der Bekl. für eine Vielzahl von Fällen entworfener Formularvertrag, dem die Darlehensbedingungen als
AGB der Bekl. beigefügt sind. Da sich die Parteien bei der Ausfüllung des Vordrucks an die darin vorgesehenen Möglichkeiten gehalten haben, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Vertragsbestandteile individuell ausgehandelt worden sind. Auch der Parteivortrag ergibt dazu nichts. Der Nachprüfung steht § 549 I ZPO nicht entgegen. Die Bekl. verwendet die mustermäßigen Vertragsbedingungen, wie der Rechtsstreit zeigt, über den Bezirk eines OLG hinaus. Der in Nr. 19 der Darlehensbedingungen bestimmte örtliche Gerichtsstand gilt nicht für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag (vgl. BGH, LM § 549 ZPO Nr. 66). Bei Abtretungen von Rechten der Bekl. soll der Wohnsitz des Zessionars für den Gerichtsstand maßgebend sein.
b) Ein Darlehensbetrag ist bei vereinbarter Übersendung an einen Dritten aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem des Darlehensnehmers zugeführt, wenn der Dritte ihn mindestens überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers erhalten hat, etwa weil der Dritte Gläubiger des Darlehensnehmers ist oder weil der Dritte den Darlehensbetrag an einen Gläubiger des Schuldners weiterleiten soll. Ist der Dritte dagegen im Interesse des Darlehensgebers tätig geworden, etwa weil dieser dem Darlehensgeber vor Auszahlung des Darlehensbetrages Sicherheiten verschaffen soll, bei einem finanzierten Kraftfahrzeugkauf z.B. den Kraftfahrzeugbrief, so erhält der Dritte die Valuta als Beauftragter des Darlehensgebers. In einem solchen Fall wird die Valuta dem Darlehensnehmer durch Übersendung an den Dritten noch nicht verschafft (vgl. Senat, WM 1965, 496 [497]).
Nach den Feststellungen des BerGer. ist der Darlehensbetrag weder im Auftrag noch im Interesse der Bekl. an die W-KG übersandt worden. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass unstreitig die Kl. die dahingehende Weisung erteilt hat. Denn die Erteilung einer solchen Weisung kann vom Darlehensgeber in dessen Interesse veranlasst worden sein. Die W-KG hat aber als Verhandlungsgehilfin der Bekl. nur bei der Entgegennahme des Darlehensantrags durch Prüfung der Angaben zur Person und zum Finanzierungsobjekt mitgewirkt. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages fehlt jeder Anhalt dafür, dass die W-KG weitergehend bei der Durchführung des Darlehensvertrags für die Bele1 tätig werden sollte, insbesondere bei der Entgegennahme der Darlehensvaluta und deren Weiterleitung an die Verkäuferin des Anhängers. Wirkte - wie es hier unstreitig der Fall war - der Verkäufer bei dem Abschluss des Darlehensvertrages nicht mit, so hatte der Darlehensnehmer - hier die Kl. - nach-Nr. 15 a der Darlehensbedingungen zur Sicherung der Ansprüche der Bekl. sein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums am Kaufgegenstand, falls er Eigentümer war, sein Eigentum daran, an die Bekl. zu übertragen, die ihm den Gegenstand leihweise überließ. Ferner hatte der Darlehensnehmer, also wiederum die Kl., der Bekl. nach Nr. 15 Abs. c i. V. mit Nr. 5 Abs. 5 der Darlehensbedingungen den Anhängerbrief auszuhändigen. Insoweit hatte die Bekl. für die Sicherung ihrer Interessen gegenüber der ihr bis dahin geschäftlich unbekannten Kl. nicht besonders vorgesorgt.
Bei dieser Sachlage hatte die Bekl. nicht mehr die Möglichkeit, einer Weiterleitung des Darlehensbetrages an die Verkäuferin des Anhängers gegenüber der W-KG nachträglich zu widersprechen. Denn die Übersendung des Darlehensbetrages an dieses Unternehmen beruhte ausschließlich auf einer Weisung der Kl. Die Darlehensvermittlerin kann danach bei der Übersendung und Weiterleitung der Valuta unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als „verlängerter Arm" der Bekl. betrachtet werden (vgl. dazu Senat, WM 1965, 496 [498]).
c) Soll der vom Darlehensnehmer benannte Dritte den Darlehensbetrag behalten, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag verschafft hat, sobald dieser bei dem Dritten eingegangen ist. Hier sollte die Valuta jedoch nicht der W-KG verbleiben, sondern im Ergebnis der Verkäuferin des Anhängers zufließen. Das wusste auch die Bekl., die unstreitig deshalb den Scheck zugunsten der Verkäuferin des Anhängers ausgestellt hat.
Das BerGer. hat aus dem Zusammenhang zwischen Darlehensvertrag und Kaufvertrag gefolgert, die Bekl. habe mit der Übersendung des Schecks an die W-KG den Darlehensbetrag dem Vermögen der KI. noch nicht zugeführt, weil „die Ermächtigung der IG. zur Auszahlung an die Vermittlerfirma nur die Ermächtigung zum Inhalt hatte, die Darlehensvaluta an die Vermittlerin zur Weiterleitung an die Verkäuferin auszubezahlen". Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis begründet.
Entgegen der Meinung des BerGer. schließt die vorgesehene Weiterleitung des Darlehensbetrages an die Verkäuferin durch die W-KG nicht aus, dass der Darlehensbetrag dem Vermögen der Kl. bereits zugeführt war, als der Scheck von der W-KG eingelöst wurde. Ob ein Darlehensbetrag dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeflossen ist, bestimmt sich nicht danach, ob er oder der von ihm als Empfänger bezeichnete Dritte Eigentümer des Darlehensbetrages geworden ist. Ebenso wenig hängt die Beantwortung dieser Frage — entgegen der Meinung des BerGer. — davon ab, ob der vom Darlehensnehmer benannte Dritte den Darlehensbetrag endgültig behalten soll. Auch ist es unwesentlich, ob der Dritte Vertreter des Darlehensnehmers ist oder nicht (OLG Stuttgart, WM 1975, 528 [529]). Genügt dem Darlehensnehmer eine Auszahlung der Valuta an den Darlehensvermittler, so bringt er durch die Erteilung einer entsprechenden Weisung an den Darlehensgeber regelmäßig zum Ausdruck, dass der Darlehensgeber nichts mehr zu veranlassen braucht, um ihm die Darlehensvaluta zu verschaffen. Der Darlehensgeber ist an diese den Darlehensvertrag begleitende Weisung des Darlehensnehmers ähnlich einem Beauftragten nach § 665 BGB gebunden (vgl. dazu BGH, NJW 1974, 1082 --= WM 1974, 406 [407]; NJW 1971, 558 --= WM 1971, 158 [159]; beide Urteile LM § 665 BGB Nrn. 9, 7). Er hat bei einer solchen Sachlage daher grundsätzlich alles Erforderliche getan, um dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zu verschaffen, wenn er die ihm erteilte Weisung ordnungsgemäß ausgeführt, den Darlehensbetrag also dem ihm bezeichneten Dritten zur Verfügung gestellt hat.
Das BerGer. hat keine besonderen Umstände festgestellt, die auf einen davon abweichenden Parteiwillen hinweisen. Die Bekl. war daher entgegen der Auffassung des BerGer. nicht verpflichtet, die Finanzierungssumme letztlich der Verkäuferin zur Verfügung zu stellen. Mit einer Übersendung des Darlehensbetrages an die Verkäuferin hätte die Bekl. vielmehr gegen den Inhalt des ihr erteilten Auftrags verstoßen. Im Verhältnis der Parteien des Darlehensvertrages zueinander kam es nur darauf an, dass die Bekl. als Darlehensgeberin den Darlehensbetrag der von der Kl. als Empfängerin benannten W-KG in der Art und Weise übermittelte, wie es den Interessen der Kl. als Darlehensnehmerin entsprach. Dass die Bekl. mit der Übersendung eines zugunsten der Verkäuferfirma ausgestellten Schecks an die W- KG statt einer Zahlung in bar oder einer Überweisung (vgl. § 364 BGB) nicht von Weisungen der 1(1. abgewichen ist, ergeben die Feststellungen des BerGer. Die Bekl. hat somit der Kl. die Darlehensvaluta verschafft. Danach trägt die Kl. das Risiko für eine Veruntreuung des Schecks durch die W-KG. Das belastet die KI. nicht mit einer Gefahr, die sie nach dem Vertrag nicht zu tragen brauchte. Die Kl. konnte unstreitig nach dem Darlehensvertrag frei wählen, wem der Darlehensbetrag zukommen sollte. Sie hat sich nach den getroffenen Feststellungen unbeeinflusst von der Bekl. dazu entschlossen, die Valuta der W-KG übermitteln zu lassen. Dabei mag wesentlich gewesen sein, dass sie vergleichbare Geschäfte schon früher mit diesem Unternehmen durchgeführt hatte.
d) Die Bekl. war nach § 242 BGB nicht verpflichtet, die Kl. auf die mit einer Übermittlung des Darlehensbetrages an die W-KG verbundenen Risiken hinzuweisen. Ob das auch bei Teilzahlungskäufen im nicht vollkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten könnte, die unter das Abzahlungsgesetz fallen, braucht nicht erörtert zu werden. Gegenüber der Kl. als im Handelsregister eingetragener Kauffrau war jedenfalls eine solche Belehrung nicht erforderlich. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend nach § 8 AbzG davon aus, dass das Abzahlungsgesetz hier nicht anwendbar ist. Es kommt hinzu, dass die Kl. unstreitig ähnliche Finanzierungen mit der W-KG schon mehrfach durchgeführt hatte, also über kaufmännische Erfahrungen sogar mit diesen besonderen Geschäften verfügte.
4. Hilfsweise hat das BerGer. die Klage unter ergänzender Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil auch deshalb als begründet angesehen, weil sich die Bekl. das schuldhafte Verhalten der W-KG als ihrer Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse, und sie der Kl. danach aus positiver Vertragsverletzung des Darlehensvertrages schadensersatzpflichtig sei. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat die Revision Erfolg. Die Gründe dafür ergeben sich teilweise bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu 3. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (st. Rspr.; BGHZ 13, 111 [113] = LM § 276 [Cg] BGB Nr. 5 = NJW 1954, 1193; BGHZ 63, 119 [124] = LM § 13 GVG Nr. 135 = NJW 1975, 106 m. w. Nachw.). Ob jemand nach diesen Grundsätzen als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, in welchen rechtlichen Beziehungen er zu ihm oder dessen Gläubiger steht. Maßgebend ist allein, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners mit dessen Willen tätig geworden ist.
Das BerGer. hat die W-KG als Erfüllungsgehilfin der Bekl. angesehen, weil sie Verhandlungsgehilfe der Bekl. bei der Entgegennahme des Darlehensantrags durch Prüfung der Angaben zur Person und zum Finanzierungsobjekt gewesen und ferner beauftragt worden sei, den von der Bekl. übersandten Scheck an die Verkäuferin weiterzuleiten. Diese Begründung trägt die angefochtene Entscheidung nicht.
Der Geschäftsherr hat nur für Fehler des Erfüllungsgehilfen einzutreten, die dieser als seine Hilfsperson bei der Erfüllung der sonst ihm selbst obliegenden Verbindlichkeiten begangen hat. Bei der Entgegennahme und Prüfung des Darlehensantrages war die W-KG als Erfüllungsgehilfin der Bekl. tätig geworden. Davon ist das BerGer. rechtsbedenkenfrei ausgegangen. Aus dieser Tätigkeit sind der Kl. unstreitig aber keine Nachteile erwachsen. Bei der weiteren Durchführung des Darlehensvertrages sollte die W-KG dagegen nicht mehr für die Bekl. tätig werden. Bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung spricht das BerGer. allerdings davon, dass die Bekl. für eine der W-KG erteilte Weisung einstehen müsse. Es stellt dabei aber nicht klar, dass die 1(1. diese Weisung - wie es selbst in anderem Zusammenhang, insoweit dem Vortrag der Bekl. folgend, feststellt - allein in ihrem Interesse erteilt hat. Nach den gesamten, schon unter 3 erörterten Umständen war die Bekl. nicht dafür verantwortlich, dass die Valuta die Verkäuferin erreichte. Da die Bekl. - wie ebenfalls schon ausgeführt worden ist - auch nicht verpflichtet war, die Kl. über die mit ihrer Weisung verbundenen Risiken aufzuklären, hat die Bekl. mit der unstreitig vertragsgemäßen Zusendung des auf den Namen der Verkäuferin ausgestellten Schecks an die W-KG die ihr nach dem Vertrag bei der Verschaffung des Darlehens obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Es ist daher kein Raum für eine Schadensersatzpflicht der Bekl.
5. Das angefochtene Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden. Da die Bekl. der Kl. die Darlehensvaluta verschafft hat, ist die Kl. zur Rückzahlung verpflichtet. Auch kann die Kl. die Herausgabe der nicht eingelösten Wechsel und der eingelösten Wechselbeträge nicht verlangen. Die Klage ist vollen Umfangs unbegründet.
