Darlehnsgläubiger - JuraMagazin

Ein Darlehnsgläubiger handelt in der Regel nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er einen Gesamtschuldner ohne Rücksicht darauf in Anspruch nimmt, dass der andere Gesamtschuldner diesen im Innenverhältnis von der Verbindlichkeit freigestellt hat.

Zum Sachverhalt: Die KI. nehmen den Bekl. auf Rückzahlung eines Darlehns in Höhe von 50000 DM in Anspruch, das ihm und seinem Sohn L aufgrund eines schriftlichen Darlehnsvertrages vom Mai 1984 gewährt wurde. Dieser Vertrag hat folgenden Wortlaut: Darlehnsvertrag zwischen Herrn H und a) Herrn P, b) Herrn L, je zu Y2.

1. Der Darlehnsgeber stellt den Darlehnsnehmern einen Betrag von 50000 DM zur Verfügung. Die erste ä conto Zahlung in Höhe von 30000 DM erfolgt am 29. 5. 1984. Die zweite ä conto Zahlung in Höhe von 20000 DM erfolgt am 20. 6. 1984.

2. Das Darlehn ist zuzüglich der vereinbarten Zinsen am 29. 5. 1985 zurückzuzahlen.

3. Für die Laufzeit wird ein Zinssatz in Höhe von 7% vereinbart

4. Weitere Sicherheiten werden nicht geboten.

Der Bekl. und L waren seinerzeit Gesellschafter einer Gesellschaft bür­gerlichen Rechts, die sich mit dem Erwerb, dem Umbau und der Weiterveräußerung von Wohngebäuden befasste. Der Bekl. macht geltend, dass in einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 1. 10. 1985 im Namen der Kl. wirksam auf die Darlehnsforderung gegen ihn verzichtet worden sei. Hilfsweise rechnet der Bekl. mit restlichen Honoraransprüchen in Höhe von 146234 DM auf, die ihm nach seiner Auffassung gegen die Kl. aus einem mit ihnen abgeschlossenen Architektenvertrag noch zustehen. Die Kl. machen geltend, dass die notarielle Vereinbarung vom 1. 10. 1985 nicht wirksam in ihrem Namen abgeschlossen worden sei. Außerdem behaupten sie, dass dem Bekl. eine Gegenforderung aus dem Architektenvertrag nicht mehr zustehe, da er auf etwaige restliche Honoraransprüche bereits in einer notariell beurkundeten Vereinbarung mit L vom 6. 7. 1984 verzichtet habe. Schließlich bestreiten sie die Höhe der Gegenforderung.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das BerGer. hat sie abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu­rückverweisung der Sache.

Aus den Gründen: 1. Das BerGer. ist von einem wirksamen Dar­lehnsvertrag mit den Kl. ausgegangen, aus dem der Bekl. als Gesamt­schuldner in vollem Umfang hafte. Es hat jedoch angenommen, dass die Inanspruchnahme des Bekl. durch die Kl. rechtsmißbräuchlich sei, und hierzu ausgeführt:

In der notariell beurkundeten Vereinbarung zwischen L und dem Bekl. vom 6. 7. 1984 habe der Bekl. ausdrücklich auf weitere Honoraransprüche gegen die KI. verzichtet. Darin sei entgegen der Auffassung des LG kein rechtlich nicht möglicher Erlassvertrag zugunsten Dritter, sondern eine rechtlich zulässige Vereinbarung zu sehen, den fraglichen Anspruch gegen Dritte nicht mehr geltend zu machen (pactum de non petendo). Dieser Teil der Vereinbarung könne jedoch nicht isoliert von den übrigen Regelungen des notariellen Vertrages vom 6. 7. 1984 gesehen werden. Aus dem Gesamtzusammenhang müsse gefolgert werden, dass sich der Bekl. zu diesem Verzicht unter anderem nur im Hinblick auf die ihm von L gewährte Freistellung von Rückzahlungsansprüchen wegen des von den Kl. gewähr­ten Darlehns bereitgefunden habe. Diese Verpflichtung binde zwar nur L. Die KI. würden aber rechtsmißbräuchlich handeln, wenn sie aus dieser nicht von ihnen selbst, sondern von ihrem Sohn L mit dem Bekl. abge­schlossenen Vereinbarung zwar einerseits den für sie vorteilhaften Verzicht des Bekl. auf seine restlichen Honoraransprüche für sich in Anspruch neh­men, aber andererseits nicht die für sie nachteilige Freistellungsvereinba­rung gegen sich gelten lassen würden. Die Freiheit der Kl., das Darlehn beliebig von jedem der Gesamtschuldner fordern zu können, sei deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) beschränkt.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das BerGer. ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Darlehnsgeber die KI. waren und der Bekl. aus dem Darlehnsvertrag vom Mai 1984 in Höhe der vollen Darlehnssumme als Gesamtschuld­ner verpflichtet wurde. Seine Auffassung, dass der im Darlehnsvertrag enthaltene Zusatz bei den Darlehnsnehmern „je zu 4" dem nicht ent­gegensteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Die Inanspruchnahme des Bekl. durch die Kl. kann unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung des BerGer. nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden.

Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger grundsätzlich frei wählen kann, welchen Gesamtschuldner er in An­spruch nehmen will, und dass er im allgemeinen keine Rücksicht dar­auf zu nehmen braucht, welcher Gesamtschuldner im Innenverhältnis ausgleichspflichtig ist. Unter besonderen Umständen kann allerdings das Vorgehen des Gläubigers gegen einen bestimmten Gesamtschuld­ner rechtsmißbräuchlich sein (BGH, WM 1967, 397 [398]; BGH, NJW 1983, 1423 [1424] = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 247; BGH, WM 1984, 906). In der Regel ist einem Gesamtschuldner der Einwand versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem im Innenverhältnis verpflichteten Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Gläubiger argli­stig handelt, wenn also sein Vorgehen im Hinblick auf besondere Um­stände des Falles sich als Missbrauch des Rechts darstellen würde, die Leistung nach Belieben von jedem Schuldner zu fordern (BGH, WM 1967, 397 [398]. Als rechtsmißbräuchlich wäre das Verhalten des Gläu­bigers dann anzusehen, wenn er sich nur deswegen an einen von meh­reren Gesamtschuldern halten und ihm das Regressrisiko aufbürden würde, weil er aus mißbilligenswerten Motiven die Absicht hat, gera­de diesen Schuldner zu belasten (BGH, WM 1984, 906).

c) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom BerGer. hervorgehobenen Umstände lassen die Geltendma­chung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs gegen den Bekl. nicht rechtsmißbräuchlich erscheinen.

aa) Der notarielle Vertrag zwischen dem Bekl. und L vom 6. 7. 1984 diente nach der einleitenden Zweckerklärung der Auseinandersetzung „über das gemeinsame Vermögen" nach Beendigung der Zusammen­arbeit. Was Forderungen und Verbindlichkeiten angeht, so enthält der Vertrag insbesondere folgende Regelungen: Der Bekl. verzichtete über insoweit bereits erhaltene Zahlungen hinaus auf weitere Honoraran­sprüche für Architektenleistungen, die er für das Bauvorhaben der Kl. erbracht hatte. L stellte ihn von allen Gewährleistungsansprüchen der KI. und Dritter aus diesem Bauvorhaben frei. Hinsichtlich der Ver­bindlichkeiten stellte L den Bekl. von im Einzelnen bezeichneten Bürg­schaftsverpflichtungen, von Bankschulden sowie von der hier streiti­gen Darlehnsverpflichtung frei.

bb) Durch den genannten Vertrag wurden Rechte und Pflichten der KI. auch nicht mittelbar begründet. Es handelt sich ausschließlich um interne Regelungen zwischen dem Bekl. und L. Der vom BerGer. als entscheidend angesehene Zusammenhang zwischen dem Verzicht des Bekl. auf die Geltendmachung seiner restlichen Honorarforderung ge­gen die Kl. und der dem Bekl. von L gewährten Freistellung von Rückzahlungsansprüchen wegen des hier umstrittenen Darlehns wird von den KI. bestritten. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Auch wenn man mit dem BerGer. einen entsprechenden Zusammen­hang annimmt, so bedeutet das nicht, dass die Kl. die zwischen dem Bekl. und ihrem Sohn L im Innenverhältnis getroffene Freistellungsvereinbarung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch gegen sich gelten lassen müssten. Die Freistellungsvereinbarung hat nur zur Fol­ge, dass L im Innenverhältnis allein haftet und dass der Bekl. im Falle der Inanspruchnahme durch die Kl. von L in vollem Umfang — und nicht nur zur Hälfte — Ausgleich verlangen kann. Es verstößt im vor­liegenden Fall nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Bekl. nach der Inanspruchnahme durch die KI. auf den Rückgriff gegen L angewiesen bleibt. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der unter b dargelegten Rechtsprechung, die das Verhalten der Kl. als mißbilligenswert er­scheinen lassen könnten, liegen nicht vor.

Der weitere vom Bekl. unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass mit dem Darlehen der Kl. ausschließlich Verbindlichkeiten des L bzw. der mit seinem Bruder H geführten Gesellschaften getilgt worden seien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Verwendung der Darlehnsbeträge spielt für die ausschließlich nach dem Darlehnsvertrag zu beurteilende Rückzahlungsverpflichtung des Bekl. keine Rolle. Wenn der Bekl. der Ansicht war, dass die Rückzahlung des Darlehns im Hinblick auf seine Verwendung eine familieninterne Angelegenheit der Familie sei, hätte er auf einer Freistellungsvereinbarung unmittelbar mit den Kl. bestehen müs­sen.

3. Der Senat kann eine Entscheidung in der Sache selbst nach dem derzei­tigen Sach- und Streitstand nicht treffen. Das BerGer. hat unentschieden gelassen, ob dem Rückzahlungsverlangen der KI. die in Ziff. 9 des notariel­len Vertrages vom 1. 10. 1985 enthaltene allgemeine Ausgleichsklausel entgegensteht. Da über die Frage des Zustandekommens dieses Vertrages — insbesondere seine Wirksamkeit (auch) gegenüber den KI. — Streit besteht und das BerGer. hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, ist auch für eine Auslegung der Klausel durch den erkennenden Senat kein Raum. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das BerGer. zurückzuverweisen.