Depotinhaber

Zur Frage, wie ein sog. Bezirksdepot-Vertrag nach seiner Beendigung abzuwickeln ist, wenn der Depotinhaber neben der Verpflichtung zur Auslieferung für den Lieferanten auch berechtigt war, Waren als Eigenhändler zu verkaufen, und wenn er zu diesem Zweck von dem Lieferanten eine sog. „Erstausstattung" kaufen und in ihrem Bestand unterhalten musste. Die Bekl. vertreibt „natürliche Kurmittel aus deutschen Bädern und bedient sich dabei einer größeren Zahl von Auslieferungslagern, sog. „Bezirksdepots" (BzD). Auch mit dem Kl. schloss sie am 30. 11./ 2. 12. 1965 einen „Bezirks-Depot-Vertrag" ab. In diesem Vertrag ver­pflichtete sich der Kl. gegen eine nach dem Umsatz gestaffelte Pauschalvergütung (§ 7), für den Bezirk K. die bei der Bekl. bestellten Waren auszuliefern und die dabei eingenommenen Rechnungsbeträge 'abzu­rechnen (§ 2). Daneben durfte er als Eigenhändler auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Bestellungen entgegennehmen und aus dem von ihm zu unterhaltenden Warenlager ausliefern, hatte je­doch das Lager alsbald auf eigene Kosten wieder aufzufüllen (§ 3). über das Warenlager und die Verkaufsabwicklung verhält sich der Vertrag in §§ 5f. wie folgt:
§ 5 Das BzD erhält zur Lieferung für eigene Rechnung nachstehendes Warenlager ... Zu zahlender Betrag: 15125 DM. Besitz, Gefahr und Lasten gehen mit Anlieferung auf das BzD über. § 6 Der Verkaufswert ist vom WHV (Bekl.) im gesamten Bundesgebiet einheitlich festgelegt... Soweit das BzI3 Bestellungen im eigenen Namen entgegennimmt und nach § 3 für eigene Rechnung liefert, ist es in der Preisgestaltung frei. Das BzD erwirbt Eigentum an der vom WHV gelieferten Ware, sobald es im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft" Der Vertrag konnte von beiden Parteien mit einer Frist von 6-Wo­chen zum Quartalsende gekündigt werden (§ 10). Im Verlauf der Vertragsverhandlungen hatte der Kl. außerdem einen ihm vom Vertreter der Bekl. vorgelegten, in Fragebogenform aufgesetzen Verhandlungsbericht unterzeichnet, in dem u. a. die Frage: „wurde ausdrücklich darüber verhandelt, dass die Ware für die Erst­ausstattung vom BzD käuflich erworben wird?" mit „Ja" beantwortet ist. Anfang Januar 1966 erhielt der Kl. gegen Zahlung von 15125 DM den in § 5 näher bezeichneten Warenbestand, von dem er in der Folgezeit einen großen Teil für Rechnung der Bekl. auslieferte und den Erlös an diese abführte. Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätigte er unstreitig nicht. Am 27. 6. 1966 kündigte er den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ver­langte Rückzahlung der 15125 DM. Er ist der Ansicht, es habe sich insoweit nicht um einen Kaufpreis für das Warenlager, sondern ledig­lich um eine Kaution gehandelt, zu deren Rückzahlung die Bekl. — gegebenenfalls gegen Rückgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Ware im Werte von 4 075,27 DM — nach Auflösung des Vertrages ver­pflichtet sei. Die Bekl. meint demgegenüber, der Kl. habe — insoweit als Eigenhändler — die Erstausstattung endgültig käuflich erworben; im übrigen wendet sie sich gegen die Höhe der Forderung.
Das LG hat den Anspruch des Kl. dem Grunde nach für gerechtfer­tigt erklärt. Die Berufung der Bekl. blieb ohne Erfolg. Die zugelassene Rev. der Bekl. wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: 1. Das BerGer. geht davon aus, dass der KI. das ihm gegen Zahlung von 15125 DM ausgehändigte Warenlager von der Bekl. gekauft habe. Zwar sei der Bezirks-Depot-Vertrag — insbesondere dessen § 5 — in diesem Punkt unklar und lasse auch die Auslegung zu, dass es sich bei der Zahlung des vorgenannten Betrages lediglich um die Gestellung einer Kaution gehandelt habe, Aus dein vom KI. unter­zeichneten Verhandlungsbericht v. 30. 11. 1965 und dem Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kl. bei den Vertrags­verhandlungen wiederholt auf die Notwendigkeit eines käuflichen Er­werbs der Erstausstattung hingewiesen worden sei, ergebe sich jedoch zwingend, dass die Parteien mit § 5 einen gesonderten Kaufvertrag über das Warenlager abschließen wollten und abgeschlossen haben. Diese Auslegung des formularmäßigen Bezirks-Depot-Ver­trages ist rechtlich möglich und — angesichts der besonderen Umstände des Vertragsschlusses — jedenfalls für den vorlie­genden Fall auch naheliegend; dies um so mehr, als das Warenlager nach § 5 Abs. 1 dem KI. in erster Linie die Durch­führung von Eigengeschäften ermöglichen sollte und ein Eigenhändlervertrag bereits begrifflich den Ankauf der weiterzuveräußernden Ware durch den Eigenhändler voraussetzt (Senatsurt. v. 21. 10. 1970 — VIII ZR 255/68 BGHZ 54, 338, 341 = vorstehend Nr. 37). Auch die Rev. wendet sich nicht gegen diese ihr günstige Vertragsauslegung. 2. Nach Ansicht des BerGer. kann der KI. gleichwohl die Rückzah­lung des Kaufpreises für das Warenlager verlangen, weil die Beki. ihrer Eigentumsverschaffungspflicht (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) bisher nicht nachgekommen sei und auch in Zukunft nicht mehr nachkommen könne. Nach § 6 Abs. 3 des Vertrages erwerbe der Kl. nur dann Eigen­tum an der gelieferten Ware, wenn er sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufe. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch hier. Unstreitig habe der Kl. bisher aus dem Warenlager nur für Rech­nung und namens der Bekl. Waren verkauft und den Erlös an diese abgeführt; auch künftig sei er nicht bereit, die bei ihm noch lagenden Bestände in eigenem Namen zu verkaufen. Damit sei der Bekl. die Er­füllung ihrer Verpflichtung, dem Kl. das Eigentum zu verschaffen, unmöglich geworden, so dass dieser den Kaufpreis — jedenfalls dem Grunde nach— gemäß §§ 440, 323, 818 BGB zurückverlangen könne. Auch diese Ausführungen des BerGer. halten einer recht­lichen Nachprüfung stand. a) Die Rev. wendet in erster Linie ein, das Eigentum an der Erstausstattung sei gemäß § 5 des Vertrages bereits mit der Übergabe im Januar 1966 auf den Kl. übergegangen. § 6 Abs. 3 beziehe sich nach seinem Wortlaut, seiner rechtssystematischen Einordnung in den Vertrag und vor allem seinem Sinn nicht auf die in § 5 geregelte Erstausstattung, sondern lediglich auf diejenigen Waren, die der Kl. nach etwaigen Eigenverkäufen gemäß § 3 Abs. 2 zur Auffüllung des Warenbestandes habe nachbestellen müssen. Eine derartige einschränkende Ausle­gung des § 6 Abs. 3 ist jedoch weder zwingend noch aus dem Zusammenhang aller Vertragsbestimmungen heraus über­haupt sinnvoll. Zutreffend weist das BerGer. darauf hin, dass eine solche Einschränkung jedenfalls in dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung keine Stütze findet. Bei unbefangener Betrachtung erfasst § 6 Abs. 3 — ähnlich wie der voraufgehende, die Preisgestaltung regelnde Abs. 2 —.alle diejenigen Geschäfte, die der Depotinhaber als Eigenhändler abwickelte. § 5 enthält demgegenüber in seiner allgemein gehaltenen Fassung („er­hält zur Lieferung") keine ausdrückliche oder aus den Um­ständen zu entnehmende Regelung über den Eigentumsüber­gang. Vielmehr deutet der ersichtlich dem § 446 BGB nachge­bildete § 5 Abs. 2, wonach „Besitz, Gefahr und Lasten mit der Anlieferung auf das BzD übergehen" sollen, darauf hin, dass das Eigentum auch an der Erstausstattung gerade nicht schon mit Übergabe auf den Depotinhaber übergehen, sondern zu­nächst noch bei der Bekl. verbleiben sollte; andernfalls wäre diese Bestimmung überflüssig. Die Revision hat auch für eine unterschiedliche Behandlung von Erstausstattung (§ 5) und Nachlieferung (§ 3 Abs. 2) keinen sinnvollen Grund angeben können. Gerade weil der Kl., wie der Beld. aus Nr. 6 des Ver­handlungsberichts entnehmen konnte, mit einem Lagerraum von nur 3,5 qm räumlich sehr beengt war und daher von vorn­herein auch die Auslieferungen für die Bekl. aus der Erstaus­stattung vornahm — eine Praxis, die der Bekl. angesichts der wöchentlichen Abrechnung bekannt war und von ihr zumin­dest geduldet wurde —, hätte es hinsichtlich der Eigentums­verhältnisse zu einer heillosen Verwirrung führen müssen, wenn der Kl. mit Übergabe sofort Eigentümer der Erstaus­stattung geworden wäre. Auch insoweit hatte daher die unein­geschränkte Anwendung des § 6 Abs. 3 ihren vernünftigen Sinn. Schließlich sicherte sie — und das verkennt die Rev. — gerade die Bekl. hinsichtlich ihres Eigentums soweit wie mög­lich gegen einen Vermögensverfall des Depotinhabers. Dass dieser die Erstausstattung bezahlen musste, ohne zunächst Eigentum an den Waren zu erlangen, ist zwar richtig; inso­weit erfüllte aber seine Vorleistungspflicht jedenfalls wirt­schaftlich die Funktion einer Kaution, zu deren Gestellung der Kl., wie sein Vorbringen zeigt, auch bereit war.
Die vom BerGer. getroffene Auslegung des § 6 Abs. 3 ist mithin nicht nur rechtlich möglich, sondern entspricht auch allein einer sachgemäßen Interessenabwägung. Ob der Ver­trag, wie die Rev. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Nachprüfung gestellt hat, dahin auszulegen ist, dass die sog. „Erstausstattung" bereits mit Vertragsabschluss — und zwar unter der aufschiebenden Bedingung einer späteren Veräußerung durch den Kl. im eigenen Namen — übereignet wurde, erscheint im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall aus der Erstausstattung auch und vorwiegend Auslieferungen für Rechnung der Bekl. vorgenommen werden sollten, zu­mindest zweifelhaft, kann jedoch hier auf sich beruhen; denn jedenfalls wäre die Bedingung, nachdem der Kl. keine Ver­käufe auf eigene Rechnung ausgeführt und den Vertrag ge­kündigt hat, endgültig ausgefallen und damit der Bekl. — wie noch auszuführen ist — die Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) unmöglich geworden. b) Auch die weitere Ansicht der Rev., der Kl. habe durch seine ungerechtfertigte fristlose Kündigung die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung seitens der Bekl. schuldhaft herbeige­führt, so dass für die Vertragsabwicklung nicht § 323 BGB, sondern § 324 BGB maßgebend sei, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rev. verkennt, dass die Kündi­gung gemäß § 10 des Vertrages jedenfalls zum 30. 9. 1966 wirk­sam wurde, und dass der Kl. nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 des Vertrages zwar berechtigt, nicht aber ver­pflichtet war, Eigengeschäfte auszuführen und damit seiner­seits die Voraussetzungen für den in § 6 Abs. 3 vorgesehenen Eigentumsübergang zu schaffen.
3. Ist somit der Bekl. — als Folge der von ihr selbst zum Ver­tragsinhalt erhobenen Regelung in § 6 Abs. 3 i. V. m. § 3 — die Eigentumsverschaffung und damit die Vertragserfüllung aus einem Grunde unmöglich geworden, den der Kl. nicht zu ver­treten hat, so kann dieser gemäß § 323 Abs. 1 und 3 BGB den Kaufpreis grundsätzlich nach den Vorschriften über die Her­ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Die Rev. kann mithin keinen Erfolg haben. Die Prüfung der weiteren Frage, ob der Kl. gegebenenfalls Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der bei ihm noch lagernden Ware ver­langen könnte, kann dem Betragsverfahren vorbehalten blei­ben (RGZ 123, 7).