Differenzprovision

Ein Auftraggeber, dem durch einen Makler ein Mietvertrag über eine Wohnung vermittelt wurde, ist bei einem späteren Ankauf des Wohngrundstücks nicht schon deshalb zur Zah­lung einer Käuferprovision oder „Differenzprovision" ver­pflichtet, weil eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen des Maklers die Zahlung einer solchen Provision vorsieht.  Anmerkung: Ein Makler hatte einem Kunden gegen Zahlung einer Provision von 1000 DM einen Mietvertrag über ein Haus ver­mittelt. Zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages kaufte der Kunde (Mieter) das Hausgrundstück vom Eigentümer ohne Beteiligung des Maklers. Dieser verlangte von dem Kunden eine Käuferprovision unter Berufung auf eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde im Auftragschein „als verbindlich" anerkannt hatte. In die­ser Klausel hieß es: „Die (Makler-) Gebühr entsteht und ist zahlbar bei Abschluss eines (Miet-) Vertrages über das Objekt (Satz 1). Ein nachträglicher Ankauf des Grundstücks durch den Mieter innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Mietvertrages verpflichtet zur Zahlung der Differenzgebühr (Satz 3)." Der BGH hat die Klage abgewiesen. Wer mit einem Makler einen Vertrag über die Vermittlung eines Mietverhältnisses abschließt, braucht ohne besondere Abrede nicht damit zu rechnen, dass eine zu­sätzliche Provisionspflicht entsteht, wenn er das Mietobjekt später ohne Beteiligung des Maklers ankauft Eine solche, vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages abweichende Bestimmung muss im 'Ver­trag selbst vereinbart werden. Es geht nach Auffassung des BGH nicht an, über eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Ziffer 13) den Kunden für Folgegeschäfte provisionspflichtig zu machen und damit die Honorarpflicht wesentlich zu erweitern. In dem ent­schiedenen Fall war es ein weiterer Grund für die Beanstandung des BGH, dass es in den AGB unklar blieb, wie die geforderte „Differenzprovision" für das Zusatzgeschäft zu berechnen war. Die Entscheidung setzt die Rechtsprechung des BGH über die richterliche Inhaltskontrolle der AGB, die gerade im Maklerrecht be­sondere Bedeutung erlangt hat, fort (vgl. vorstehend Nr. 14, 23, 40). In dem Urteil werden noch einmal die Gründe und die Grundsätze der richterlichen Inhaltskontrolle der AGB zusammengefasst.