Diplom-Kaufmann - JuraMagazin
1. Wird ein Diplom-Kaufmann und Steuerberater, von einem Interessenten, der sich an einem Unternehmen beteiligen will, als Berater hinzugezogen und stellt er bei seiner Prüfung fest, dass in diesem Unternehmen keine ordnungsmäßige Buchhaltung vorhanden ist, so ist er verpflichtet, seinen Auftraggeber auf die sich hieraus ergebenden Bedenken hinzuweisen.
2. Das gleiche gilt dann, wenn er feststellt, dass in dem zu beurteilenden Unternehmen kein Eigenkapital vorhanden ist.
Zum Sachverhalt: Der Kl. wurde Anfang 1978 arbeitsunfähig. Er beabsichtigte, sein Vermögen von ca. 50000,- DM gewinnbringend anzulegen, und zwar nach Möglichkeit so, dass er damit eine neue berufliche Tätigkeit verbinden konnte. Nachdem er eine Zeitungsanzeige der Firma G GmbH & Co. KG gelesen hatte, in der diese eine finanzielle Beteiligung suchte, setzte er sich mit dem Geschäftsführer dieser Firma in Verbindung. Obwohl die Firma G bereits nahezu zahlungsunfähig war, spiegelte ihm H — der inzwischen rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist — vor, die Firma sei im Kern gut und benötige lediglich zur Überbrückung eines augenblicklichen finanziellen Engpasses einen größeren Betrag. Nachdem der Kl. zunächst mit dem Zeugen S gesprochen hatte, setzte er sich mit dem Bekl., der als Steuerberater und Rechtsbeistand für Gesellschaftsrecht zugelassen ist, in Verbindung. In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen zwischen den Parteien und dem Zeugen H, bei denen die Frage einer Beteiligung des Kl. an der Firma G erörtert wurde. Der Bekl. fertigte mehrere Vertragsentwürfe, u. a. für einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 50000,— DM. Der Entwurf enthielt u. a. folgende Bestimmung:
„Zur Sicherheit tritt die Firma G alle Aktivwerte, vor allen Dingen die Vorräte und die Kundenforderungen uneingeschränkt bis zur vollen Befriedigung ab. Außerdem duldet Herr H als Geschäftsführer der Firma G die sofortige Vollstreckung in das gesamte Vermögen der Firma G".
Diesen Entwurf übersandte er an den Kl. und an den Zeugen H. In dem an H gerichteten Begleitschreiben v. 6. 2. 1978, von dem der Kl. eine Abschrift erhielt, heißt es u. a.:
„Falls Sie in den nächsten Tagen die noch fehlenden Unterlagen:
1. die Bestätigung der Commerzbank über das Darlehen von 60000,— DM
2. die Inventurwerte zum 1. 11. 1978
3. die Ertragsaussichten für das Jahr 1978
zur Verfügung stellen, steht dem Abschluss des Darlehensvertrages nichts mehr im Wege." Am 20. 2. 1978 unterzeichneten der Kl. und H den Vertrag; kurz darauf unterschrieben sie weitere Verträge. Nach den getroffenen Abmachungen sollte der KI. Prokurist und Betriebsleiter der Fa. G werden. Der Kl. zahlte zunächst 45000,— DM auf das Konto der Firma G und wurde in dieser Firma betriebsleitend tätig. Als er feststellte, dass die Firma bereits zahlungsunfähig war und dass sein Geld nicht abrede gemäß verwandt wurde, gelang es ihm noch, den Restbetrag von 5000,—DM zurückzubehalten. Versuche, den Betrag von 45000,— DM zurückzubekommen, scheiterten; die Firma G ist in Konkurs gefallen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Geld verloren ist.
Der Kl. behauptet, er habe den Zeugen S darauf hingewiesen, dass er wegen der von ihm erwogenen Beteiligung an der Firma G dringend eines Rates bedürfe, da er von diesen Dingen nichts verstehe. Herr S habe ihm daraufhin den Bekl. als für diese Aufgabe besonders qualifiziert empfohlen. Er habe auch den Bekl. angerufen und ihn über die Wünsche und Absichten des Kl. unterrichtet, insbesondere auch darüber, dass der Kl. eine Beratung, vor allem hinsichtlich des mit der Beteiligung verbundenen Risikos, benötige. Am folgenden Tag habe der Bekl. beim Kl. angerufen und bestätigt, dass er über Herrn S den Beratungsauftrag erhalten habe; er habe, um die Beratung ordnungsgemäß durchführen zu können, bereits mit Herrn H einen Besprechungstermin vereinbart. Bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages sei der Bekl. zugegen gewesen. Er habe erklärt, dieser Vertrag sei so formuliert, dass der Kl. die größtmögliche Sicherheit habe und ihm kein Nachteil entstehen könne; dies sei „hundertprozentig sicher". Die Frage des Kl., ob der Darlehensvertrag nicht einer notariellen Beurkundung bedürfe, habe der Bekl. verneint.
Mit seiner Klage hat der Kl. mehrere Schadensposten geltend gemacht, u. a. auf Ersatz des verlorenen Darlehensbetrags sowie auf Erstattung eines Betrages von 1768,51 DM, den der Kl. während seiner Tätigkeit bei der Fa. G an die Fa. N gezahlt hatte. Das LG hat den Kl. mit mehrerenEinzelansprüchen abgewiesen. Den Anspruch auf Ersatz des Darlehensbetrages hat es in voller Höhe, den Anspruch auf Ersatz des an die Firma N gezahlten Betrages zur Hälfte für begründet angesehen; es hat demgemäß den Bekl. zur Zahlung des errechneten Betrages verurteilt. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision des Kl. führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen: I. 1. Das BerGer. ist — ebenso wie das LG — davon überzeugt, dass der Kl. den Bekl. beauftragt hatte, ihn hinsichtlich der von ihm geplanten Beteiligung an der Firma G zu beraten. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum — auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze erkennen und ist daher für das RevGer. verbindlich.
2. Das LG hat angenommen, dass der Bekl. die sich aus den vertraglichen Beziehungen zu dem Kl. ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt habe. Dabei könne es letztlich dahinstehen, ob ihm im Einzelnen genau bekannt gewesen sei, wie schlecht die wirtschaftliche Situation der Firma G war. Wenn er noch keinen Überblick über die finanzielle Situation gehabt habe, sei es pflichtwidrig gewesen, den Kl. nicht deutlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er, der Bekl., noch nicht überprüft hatte, ob die Firma gesund war und ob eine finanzielle Beteiligung an ihr eine sichere Kapitalanlage sein konnte. Diese Überlegungen sind in rechtlicher Hinsicht zutreffend.
3. Dagegen halten die Ausführungen, mit denen im Berufungsurteil die gegenteilige Auffassung begründet wird, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das BerGer. meint, der Bekl. wäre nur dann verpflichtet gewesen, den Abschluss des Darlehensvertrages zu verhindern, wenn er bei Vertragsschluss anwesend gewesen wäre; es geht also davon aus, dass er vorher zu irgendwelchen Warnungen, Hinweisen und Belehrungen nicht verpflichtet gewesen sei. allen Beteiligten sei klar gewesen, „dass nur der Zeuge H Angaben über die Firma G machen konnte, dass der Bekl. nicht Steuerberater dieser Firma war und aus eigener Kraft keine Angaben über sie machen konnte".
Wenn das richtig wäre, würde sich die Frage stellen, welchen Sinn überhaupt der dem Bekl. erteilte Beratungsauftrag haben sollte. Tatsächlich war jedoch die Beauftragung des Bekl. keineswegs sinnlos. Von ihm als Diplom-Kaufmann und Steuerberater konnte man die buchhaltungstechnischen Kenntnisse erwarten, die erforderlich waren, um die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen eines Unternehmens zu prüfen und daraus Schlüsse auf dessen wirtschaftliche Lage zu ziehen; der Kl., der früher Maurer und später Kunststoffspritzer war, war hierzu nicht in der Lage. Bei der Firma G konnten allerdings solche Feststellungen nicht getroffen werden, da bei dieser Firma ein ordnungsmäßiges Rechnungswesen nicht vorhanden war. Gerade dieser Umstand hätte aber den Bekl. veranlassen müssen, dem Kl. dringend von einer Beteiligung abzuraten. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass bei dem Zustand des Rechnungswesens der Firma G über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und damit über die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nichts Zuverlässiges ausgesagt werden konnte, dass die ständige Vernachlässigung der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Buchführungspflicht gewichtige Zweifel an der geschäftlichen Zuverlässigkeit und den kaufmännischen und unternehmerischen Fähigkeiten des Geschäftsführers und Alleingesellschafters H begründeten. Er hätte den Kl. darüber belehren müssen, dass die Beteiligung an einem solchen Unternehmen — und zwar sowohl in der Form eines Darlehens als auch in der Form einer Kommanditeinlage — ein außergewöhnlich riskantes Unterfangen war, von dem dringend abgeraten werden müsse.
4. Das BerGer. meint weiterhin, H habe eine Erklärung über den Vermögens- und Schuldenstand zum 1. 1. 1978 abgegeben, die, was auch der Kl. erkennen konnte, eine Überschuldung von 65000,— DM ausgewiesen habe. Die vom Bekl. daraufhin aufgestellte „Planbilanz" sei zwar ausgeglichen gewesen, weil hierin, anders als in der Vermögensaufstellung, Sachanlagen im Werte von 65000,—DM enthalten gewesen seien. Aus dem Schreiben des Bekl. an H v. 6. 2. 1978 habe der Kl. ersehen können, dass noch die Bestätigung der Commerzbank über das Darlehen von 60000,—DM, die Inventurwerte zum 1. 1. 1978 und die Ertragsaussichten für das Jahr 1978 ausstanden. Aus alledem habe der Kl. entnehmen können und entnehmen müssen, dass die Prüfung einer Beteiligung an der Firma G noch nicht abgeschlossen gewesen sei und dass insbesondere noch eine genauere Klärung der Sachwerte, die die Bilanz ausgeglichen machten, notwendig gewesen sei. Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Wenn die Erklärung des Geschäftsführers H über den Vermögens- und Schuldenstand der Firma G zum 1. 1. 1978 eine Überschuldung erkennen ließ, wäre der Bekl. erst recht zu einer Warnung an den Kl. verpflichtet gewesen. Er durfte sich nicht mit der Überlegung beruhigen, der Kl. werde schon selbst in der Lage sein, die Überschuldung zu erkennen. Die Bedeutung derartiger Zahlenaufstellungen wird von Personen, denen, wie dem Kl., jede kaufmännische und betriebswirtschaftliche Schulung fehlt, leicht missverstanden. Sie sind nicht in der Lage, aus dem Zahlenwerk Schlüsse auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu ziehen. Der Kl. hatte ja gerade deshalb, weil ihm nach seiner Überzeugung die Fähigkeit zur Beurteilung solcher Fragen fehlte, den Bekl. als Berater zugezogen. In der Tat wies jedoch die Aufstellung keine Überschuldung auf. Das BerGer. hat die Bedeutung dieses Schriftstücks — dessen Wortlaut unstreitig ist, auf das im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird und das daher nach § 561 I 1 ZPO zu den tatsächlichen Grundlagen der revisionsrechtlichen Prüfung gehört — missverstanden. In ihm wird lediglich der Wert der Vorräte sowie die Höhe der Verbindlichkeiten und der Forderungen aus Leistungen und Lieferungen angegeben. Es konnte sich deshalb nicht um eine vollständige Aufstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft handeln. Es fehlten Angaben über das Anlagevermögen, das bei einer — produzierenden — Metallwarenfabrik vorhanden sein musste. Dies war dem Kl. bekannt, da er sich bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages in der Fabrik umgesehen und betätigt hat.
b) Selbst wenn die in der sogenannten Planbilanz enthaltenen Zahlen zutreffend ermittelt worden wären, hätte der Bekl. allen Anlass gehabt, den Kl. vor einer Beteiligung an der Gesellschaft zu warnen. Die Bilanz war, wie das BerGer. zutreffend bemerkt, „ausgeglichen", d. h. sie wies weder ein Eigenkapital noch ein Minuskapital auf. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass zum erfolgreichen Betrieb eines Unternehmens in der Regel ein gewisses Eigenkapital erforderlich ist; ein Unternehmen ohne Eigenkapital ist unter normalen Umständen nicht kreditwürdig. In besonders gelagerten Einzelfällen mag eine Ausnahme von dieser Regel gelten; dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorlag, fehlte jedoch jeder Anhaltspunkt. Es kommt hinzu, dass die Firma G früher Eigenkapital gehabt haben muss. Ihre Komplementär- GmbH musste nach dem früheren Recht mindestens ein Eigenkapital von 20000,— DM haben. Da das Aktivvermögen einer Komplementär-GmbH regelmäßig im Gesellschaftsanteil an der KG besteht und da die Kommanditisten ebenfalls Gesellschaftseinlagen zu erbringen hatten, musste der Bekl. davon ausgehen, dass das Eigenkapital der GmbH & Co. ursprünglich 20000,— DM überstieg. Wenn dieses Kapital verwirtschaftet worden war, musste der Geschäftsgang in den vergangenen Jahren sehr schlecht gewesen sein. Auch dieser Umstand sprach gegen eine Beteiligung des Kl. an der Gesellschaft.
c) Nach alledem kann es nicht entscheidend sein, dass noch diejenigen Unterlagen ausstanden, die der Bekl. in seinem Schreiben v. 6. 2. 1978 erwähnt hatte und anhand derer er die Ansätze in der „Planbilanz" nachprüfen wollte. Selbst wenn bei dieser Prüfung sich alle Ansätze in der „Planbilanz" als richtig herausgestellt hätten, hätte dies eine positive Beurteilung der beabsichtigten Beteiligung des KI. nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist es unerfindlich, inwieweit die erwähnten Unterlagen zu einer „genaueren Klärung der Sachwerte" hätten beitragen können. Wie der Geschäftsführer H die Ertragsmöglichkeiten im Jahre 1978 einschätzte, war ohne jeden objektiven Erkenntniswert; diese Einschätzung wäre auch dann, wenn sie auf einer zutreffenden Bewertung aller in Frage kommenden Faktoren beruhte, für die Feststellung der Sachwerte per 1. 1. 1978 ohne Bedeutung gewesen. Bei den „Inventurwerten" hätte es sich wiederum um eigene Angaben des Geschäftsführers H gehandelt; sie wären also kein geeignetes Mittel gewesen, um die Richtigkeit der vorher von H aufgestellten Behauptungen nachzuprüfen. Auch hätte mit Hilfe einer Inventur lediglich der Umfang der vorhandenen Vorräte festgestellt werden können; Aufschlüsse über den tatsächlichen Wert des Anlagevermögens — den größten Aktivposten — hätte sie nicht gegeben. Die Auskunft der Commerzbank hätte zwar dem Bekl. die Gewissheit verschaffen können, dass die Schulden der Firma G gegenüber dieser Bank nicht höher waren, als sie von H angegeben wurden; entgegen der Auffassung des BerGer. hätte dies aber nicht zur Klärung der Sachwerte beitragen können.
5. Dem Bekl. ist als weitere schuldhafte Verletzung seiner Beratungspflicht vorzuwerfen, dass er bei dem KI. durch die Übersendung eines Darlehensvertragsentwurfs ein falsches Gefühl von Sicherheit hervorgerufen hat. Da der Bekl. nicht nur als Steuerberater, sondern auch als Rechtsbeistand für Gesellschaftsrecht zugelassen war, war ihm an sich die Anfertigung des Entwurfs gestattet; er hat jedoch dabei nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt. Der Vertrag enthielt in § 4 eine Klausel, die beim Kl. den Eindruck erwecken musste, das von ihm der Firma G zu gewährende Darlehen sei ausreichend abgesichert. Danach sollten dem Kl. zur Sicherheit „alle Aktivwerte, vor allen Dingen die Vorräte und die Kundenforderungen uneingeschränkt bis zur vollen Befriedigung" abgetreten werden. Selbst wenn diese Vertragsbestimmung rechtlich wirksam gewesen wäre, hätte der Kl. dadurch nur eine zweifelhafte Sicherung erlangt. Der Bekl. ging selbst davon aus, dass Bankschulden in einer Größenordnung von 80000,— DM und Lieferantenschulden in einer Größenordnung von 75000,— DM vorhanden waren. Ihm musste aufgrund seiner beruflichen Erfahrung bekannt sein, dass Banken in der Regel dem Unternehmen keine ungesicherten Kredite geben; er musste also auch damit rechnen, dass die Aktivwerte der Firma G zu einem wesentlichen Teil bereits zur Absicherung des Bankkredits verwandt worden waren. Hierauf hätte er den Kl. hinweisen müssen. Er hätte ihn ferner darüber unterrichten müssen, dass sich Lieferanten heute regelmäßig das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten und häufig auch einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Er hätte ihn darüber belehren müssen, dass den Umständen nach nicht damit zu rechnen war, dass die Firma G über Vermögenswerte verfügte, die sie als Sicherungsmittel für das vom Kl. zu gewährende Darlehen einsetzen konnte. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass dem Bekl. die Formulierung der Sicherungsabrede auch rechtstechnisch missglückt ist.
6. Nach alledem halten die Ausführungen, mit denen des BerGer. eine schuldhafte Vertragsverletzung verneint hat, schon aus materiell- rechtlichen Gründen der Nachprüfung nicht stand. Der Bekl. hat auch dann schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, wenn er, wie er behauptet, bei der Unterzeichnung des Vertrages nicht zugegen gewesen sein sollte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Annahme des BerGer., die Anwesenheit des Bekl. bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages sei nicht hinreichend erwiesen, durch Rechtsfehler beeinflusst ist.
II. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Eine Zurückverweisung an das BerGer. ist demnach nicht geboten; das RevGer. kann vielmehr selbst die abschließende Entscheidung treffen (§ 565 111 Nr. 1 ZPO).
1. Der Bekl. hat, wie unter I dargelegt wurde, bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt die ihn nach dem Beratungsvertrag treffenden Pflichten schuldhaft verletzt; er wäre verpflichtet gewesen, den Kl. vor einer Beteiligung an der Firma G zu warnen. Dafür, dass der Kl. diese Warnungen in den Wind geschlagen hätte, wäre der Bekl. darlegungs- und beweispflichtig (BGH, ZIP 1981, 1213 m. w. Nachw.). Hierfür ergeben sich aus dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt keine Anhaltspunkte; der Bekl. hat in dieser Hinsicht auch keinen Beweis angetreten. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kl. von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, wenn ihn der Bekl. pflichtgemäß davor gewarnt hätte. Zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Bekl. und dem Verlust der Darlehensvaluta besteht daher ein adäquater Kausalzusammenhang. Ein mitwirkendes Verschulden könnte den KI. nur dann treffen, wenn er den Darlehensvertrag in Abwesenheit des Bekl. abgeschlossen haben sollte. In diesem Falle hätte man ihm zum Vorwurf machen können, dass er vor dem Vertragsschluss nicht beim Bekl. Rückfrage gehalten hat; denn aus dem Schreiben des Bekl. v. 6. 2. 1978 das zwar an H gerichtet, dem Kl. aber abschriftlich mitgeteilt worden war, hätte der Kl. entnehmen können, dass der Bekl. zwar grundsätzlich die Beteiligung des KI. an der Firma G positiv beurteilte, dass er aber vor seiner endgültigen Stellungnahme noch gewisse Unterlagen überprüfen wollte; es wäre daher für den Kl. geboten gewesen, diese Stellungnahme abzuwarten. Der Kl. behauptet jedoch, dass der Bekl. bei der Vertragsunterzeichnung zugegen gewesen sei und ihm, dem Kl. sogar zugeredet habe. Nach den Feststellungen des BerGer. ist diese Sachdarstellung zwar nicht voll erwiesen. Es stützte sich dabei vor allem darauf, dass der Zeuge H bei der Vernehmung vor dem BerGer. keine zuverlässige Erinnerung an die damaligen Vorgänge gehabt habe. Seine Ausführungen lassen jedoch erkennen, dass es die Behauptung des Kl. keinesfalls als widerlegt angesehen hat. Damit ist der Bekl. für den Einwand des mitwirkenden Verschuldens beweisfällig geblieben. Das LG hat demnach den Bekl. zu Recht zur Erstattung der verlorenen Darlehensvaluta in Höhe von 45000,— DM verurteilt.
2. Auch die vom Kl. bewirkte Zahlung von 1768,51 DM an die Firma N steht mit der fehlerhaften Beratung durch den Bekl. in einem adäquat — ursächlichen Zusammenhang. Hätte der Kl. sich nicht an der Firma G beteiligt, so hätte er keine Veranlassung gehabt, diesen Betrag zu bezahlen. Nach der Auffassung des LG trifft den Kl. jedoch in dieser Hinsicht ein erhebliches Mitverschulden. Da der Kl. das landgerichtliche Urteil, soweit es für ihn nachteilig war, nicht angefochten hat, ist hiervon auch in der Revisionsinstanz auszugehen. Mehr als 50% dieses Schadens braucht jedoch der Kl. keinesfalls zu tragen. Bei der Abwägung des gegenseitigen Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Bekl. in besonders grober Weise gegen seine berufliche Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Auch wenn man mit dem LG annimmt, dass dem KI. ebenfalls eine erhebliche Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen ist, könnte sich daraus für den Bekl. keine geringere Schadensquote als 50% ergeben.
