Diskontspesen - JuraMagazin

Gibt ein Schuldner dem Gläubiger zur Befriedigung einer fälligen Forderung Akzepte, so hat er im Zweifel die Diskontspesen zu tragen.

Aus den Gründen: I. . . . zu f) Das BerGer. hat auch mit Recht einen Anspruch der Fa. A. auf Erstattung ihrer Diskontspesen und damit die Befugnis des Bekl., diese zu begleichen, bejaht.

Die Kl. bestreiten nicht, dass sie für fällige Ansprüche der Fa. A. Akzepte gegeben haben, weil ihnen zu dieser Zeit nicht die zu einer Barzahlung erforderlichen Mittel zur Verfügung standen.

Der Auff. der Kl. es sei auch bei Zahlung von fälligen Forderungen durch den Kl. nicht selbstverständlich, dass der Schuldner die Diskontspesen trage, es bedürfe hierzu vielmehr einer besonderen Vereinbarung, kann nicht zugestimmt wer­den Nimmt ein Gläubiger für eine fällige Forderung erfüllungshalber Akzepte entgegen, so gewährt er damit dem Schuldner einen Kredit. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass der Gläu­biger, der häufig selbst gezwungen ist, Kredite aufzunehmen und zu verzinsen, gewillt ist, dann auch noch die Kosten dieses Kredits, hier also die Diskontspesen zu tragen (vgl. Baumbach/ Hef ermehl, Wechsel- und ScheckG, 8. Aufl., Vorbem. zum WG Nr. 32). Die Fa. A. konnte und durfte demnach schon aus der Hingabe der Akzepte die Bereitwilligkeit der Kl. entnehmen, die hierdurch entstehenden Diskontspesen zu tragen, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurfte. Für eine gegenteilige Vereinbarung haben die Kl. nichts dargetan.