Disziplinarbefugnis

Disziplinarbefugnis — Befugnis staatlicher Leiter, Werktätige in einem Disziplinarverfahren durch Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme für eine schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten ver­antwortlich zu machen. Grundsätzlich ist der Betriebsleiter der Disziplinarbefugte. Die Disziplinarbefugnis für den Ausspruch eines Verweises oder strengen Verweises kann durch Festlegungen in der be­trieblichen Arbeitsordnung leitenden Mitarbeitern übertragen werden. Eine Delegierung der Disziplinarbefugnis im konkreten Einzelfall ist nicht möglich.