Dokumenten Inkasso

Die Bekl. bestellte im Juli 1979 bei der in Italien ansässigen Kl. schriftlich verschiedene Posten Badeanzüge und Badehosen. In den vom Inhaber der Bekl. unterzeichneten Orderurkunden und den Rechnungen der Kl. ist als Zahlungsbedingung „C. O. D." angegeben. Darunter hat die Bekl. in den Vorinstanzen „Dokumenten-Inkasso" verstanden, während die Kl. die Klausel i. S. von „Nachnahme" deutet. Die Bekl. hat gegen den Kaufpreisanspruch der Kl. wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware mit dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch und dem — ebenfalls auf die Mangelhaftigkeit gestützten Schadensersatzanspruch — die Aufrechnung erklärt. Das LG hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Aufrechnung für vertraglich ausgeschlossen angesehen und die Klage abgewiesen. Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das BerGer. hat unentschieden gelassen, ob die Klausel „C. O. D." i. S. von Dokumenten-Inkasso, was einem „cash an documents" entspreche, oder im Sinne von „cash an delivery"  zu verstehen ist. In beiden Fällen — so hat es ausgeführt — habe die Klausel „C. O. D." den Geltungsgehalt eines Aufrechnungsverbots. Ebenso wie bei den Klauseln „Kasse gegen Dokumente" oder „Kasse gegen Faktura" solle der Käufer auch bei einer Zahlungsbedingung wie „Nachnahme" vor Warenempfang zahlen, also vorleisten. Dies schließe es nach Sinn und Zweck aus, gegen Kaufpreisforderungen aufrechnen zu können.

Die Auffassung des BerGer. hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Abkürzung C. O. D. wird im internationalen Handelsverkehr für die Zahlungsklausel „cash an delivery" gebraucht. Unschädlich ist, dass das BerGer. nicht allein auf diesen eindeutigen Bedeutungsinhalt der Abkürzung abgestellt, sondern auch in Erwägung gezogen hat, ob sie für „cash an documents" im Sinne von Dokumemten-Inkasso steht, obwohl die Klausel „cash an documents" im internationalen Handelsverkehr ungebräuchlich ist, das Dokumenten-Inkasso  vielmehr durch die Klausel „cash against documents" bzw. die Abkürzungen c. a. d., D/P oder DC ausgedrückt wird. Wie das BerGer. zutreffend angenommen hat, enthält die Klausel „C. O. D." unter Berücksichtigung beider Inhalte einen Aufrechnungsausschluss.

Dass der Vereinbarung „Kasse gegen Dokumente" grundsätzlich diese Bedeutung zukommt, ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie stellt lediglich das Auslegungsergebnis des BerGer. hinsichtlich der Klausel „cash an delivery" zur Nachprüfung.

Für die Klausel muss jedoch gleiches gelten wie für die Klausel „Kasse gegen Dokumente". Sie bedeutet im Handelsverkehr „Lieferung gegen Nachnahme" und begründet eine Vorleistungspflicht des Käufers insoweit, als er bei Aushändigung der Ware leisten muss, ohne diese zuvor untersuchen zu können. Ob — wie das BerGer. meint — allein eine solche Vorleistungspflicht den Schluss auf ein Aufrechnungsverbot zu rechtfertigen vermag, kann auf sich beruhen. Der Vereinbarung „cash an delivery", die als typische Vertragsbestimmung der freien Auslegung durch das RevGer. unterliegt, lässt sich jedenfalls dann ein Aufrechnungsausschluss entnehmen, wenn die Bedeutung des Begriffes „cash"  berücksichtigt wird. Vorbehaltlich eines etwa abweichenden Handelsbrauches in einzelnen Branchen ergibt sich nach herkömmlichem Sprachgebrauch und der Auffassung des Handelsverkehrs aus dem Wort „Kasse" in sonst üblichen Kassa-Klauseln wie beispielsweise „Kasse gegen Dokumente", „Kasse gegen Faktura", „Netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" eine Barzahlungsabrede des Inhalts, dass die Geldleistungspflicht nur durch Barzahlung bzw. Überweisung oder eine diesen Zahlungsformen gleichgestellte Hingabe eines gedeckten Schecks, nicht aber durch Aufrechnung erfüllt werden darf. Dies muss erst recht dann gelten, wenn man berücksichtigt, dass cash auch, wenn nicht sogar vornehmlich, die Bedeutung von Bargeld hat.

Gründe dafür, dem Wort „cash" in der hier streitigen Klausel eine andere Bedeutung zu geben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deutet gerade die durch die Klausel gewählte Form der Vertragsabwicklung, nämlich die Lieferung gegen Nachnahme verstärkt auf eine Barzahlungsabrede mit Aufrechnungsausschluss hin. Mit der Nachnahme wird eine qualifizierte Auslieferung der Sendung dergestalt bezweckt, dass die ausliefernde Stelle gegen Aushändigung der Sendung das Inkasso des Rechnungsbetrages vornehmen soll. Ein Inkasso schließt indessen schon begrifflich die Aufrechnung aus; es ist auf den Einzug von Geldbeträgen gerichtet. Letzterer hat, soweit die Nachnahme normativ geregelt ist, auch in den entsprechenden Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden.

Angesichts dieser allgemein bekannten Bedeutung der Nachnahme, des Strebens des Handelsverkehrs nach der Verwendung typisierter, knapp gefasster, eindeutiger Klauseln  und der danach gebotenen objektiven Betrachtungsweise, ist demnach die vorliegend vereinbarte Klausel „cash an delivery" als Barzahlungsabrede mit Aufrechnungsausschluss zu verstehen. Dass in der hier einschlägigen Branche ein abweichender Handelsbrauch bestehe, ist nicht ersichtlich. Die Bekl. hat solches auch nicht behauptet.