Eigenbedarf

Eigenbedarf — 1. begründetes Interesse eines Vermieters, eine vermietete Wohnung oder andere Räumlichkeiten selbst zu nutzen. Eigenbedarf kann wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Kündigungs­schutzes nicht durch Kündigung befriedigt wer­den. Er ist durch Klage geltend zu machen. Eine Aufhebung des Mietverhältnisses durch gericht­liche Entscheidung kann erfolgen, wenn der Ver­mieter aus gesellschaftlich gerechtfertigten Grün­den die Räume — im Regelfall Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern — dringend benötigt. Bei der Entscheidung sind die Interessen des Mieters und des Vermieters unter Berücksichti­gung der örtlichen Wohnraumlage abzuwägen. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn das Interesse. des Vermieters das des Mieters überwiegt und dem Gericht eine Erklärung des für die Wohnraum­lenkung zuständigen Organs vorliegt, dass dem Vermieter bei Aufhebung des Mietverhältnisses die Räume auch zugewiesen werden. Eigenbedarf an einem Teil einer Wohnung, an Nebenräumen, dem Haus- garten, an Garagen, Gewerbe- und anderen Räu­men ist in entsprechender Weise geltend zu ma­chen. — z. Bedarf eines Betriebes an selbsthergestellten Erzeugnissen und eigenen materiellen Dienstleistungen zur Fortführung des Produktions­prozesses (z. B. eigener Bedarf an Rohbraunkohle zur Fertigung von Braunkohlebriketts) und Er­haltung der Produktionsbedingungen (z. B. Re­paraturleistungen und selbst hergestellte Erzeug­nisse zur Pflege und Wartung der eigenen Grund­fonds).