Eigenhändlervertrag - JuraMagazin

Ist in einem Eigenhändlervertrage vereinbart, dass der Her­steller bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet ist, die von ihm gelieferten, vom Eigenhändler aber nicht abgesetz­ten Waren zurückzukaufen, so sind bei Ausübung des Rück- verkaufsrechtes durch den Eigenhändler grundsätzlich die Be­stimmungen des Rücktrittsrechtes entsprechend anzuwenden.

Die in B. ansässige Bekl. stellt Druckereimaschinen her. Mit schrift­lichem Vertrag v. 2. 9. 1965, der in englischer Sprache abgefasst ist, übertrug die Bekl. der in T. (Kanada) ansässigen Kl. die ausschließ­liche Vertretung in Kanada für die Erzeugnisse der Bekl. einschließlich Ersatzteile und aller Erzeugnisse, die die Bekl. zu irgendeiner Zeit wäh­rend der Dauer des Vertrages entwickeln werde. Die Kl. verpflichtete sich, sich in angemessener Weise für den Verkauf der Erzeugnisse einzusetzen. Die Nr. 8 des Vertrages lautet:

„L. (das ist die KI.) verpflichtet sich, einen angemessenen Vorrat an Ersatzteilen zu halten, und zwar im Verhältnis zu der Zahl der Ma­schinen des Typs, die unter diese Vereinbarung fallen und sich im Vertragsgebiet befinden. Nach Beendigung dieser Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, wird G. (das ist die Bekl.) den Vorrat, den L. an Maschinen und Ersatzteilen hat, zu den Kosten zurück­kaufen, die L. hat aufwenden müssen, um ihn anzulegen.-

An ihr von der Bekl. gelieferten 2 Maschinen nahm die Kl. Ände­rungen vor, die sie für erforderlich hielt. Die Parteien streiten darüber, ob die Bekl. mit diesen Änderungen einverstanden war. Der Vertrag der Parteien wurde in beiderseitigem Einverständnis mit Wirkung v. 2. 9. 1966 beendet. Die Kl. verlangt auf Grund der Nr. 8 des Vertrages v. 2. 9. 1965 die Rücknahme von 2 ihr gelieferten Maschinen gegen Rückzahlung des an die Bekl. gezahlten Kaufpreises. Die Bekl. ist der Ansicht, sie sei wegen der an den Maschinen vorgenommenen Verände­rungen nicht verpflichtet, sie zurückzunehmen. Hilfsweise rechnet sie mit Gegenforderungen auf. Das LG hat der Klage auf Zahlung von 19306,99 US-Dollar nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Druckereimaschinen stattgegeben. Im BerRechtszug hat die Bekl. weiterhin die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage auf Verurteilung der Kl. zur Zahlung von 14700 DM erhoben. Die Ber. der Bekl. ist ohne Erfolg geblieben.

Die Rev. der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: . . . II. 1. Das BerGer. wendet auf den durch die Erklärung der Kl. zustande gekommenen Rückkaufvertrag die Vorschriften des § 498 Abs. 2 BGB an. Da, so meint es, diese Bestimmung eine abschließende Regelung für den Fall der Veränderung, Verschlechterung oder des Unter­ganges der Kaufsache enthalte, stehe die unstreitig von der Kl. vorgenommene Veränderung an den Maschinen der Verpflich­tung der Bekl., die Maschinen zurückzukaufen, nicht entgegen.

2. Gegen diese Auff. wendet die Rev. sich mit Recht. Die Be­stimmung des § 498 Abs. 2 BGB mag zwar Gewährleistungen abschließend regeln, wie das RG (RGZ 126, 308, 313) ange­nommen hat. Das gilt indessen unmittelbar nur für das Wie­derkaufsrecht des § 497 BGB. Das Wiederverkaufsrecht ist wegen seiner geringen praktischen Bedeutung im BGB nicht geregelt worden. Seine Erscheinungsformen sind zu verschie­den, als dass sie sich unter einheitlichen Bestimmungen bringen ließen. Rechtsprechung und Schrifttum wenden denn auch auf das Wiederverkaufsrecht die Bestimmungen der §§ 497ff. kei­neswegs uneingeschränkt an, sondern nur, soweit die Natur des einzelnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts es zulässt (RGZ 126, 308 = JW 30, 822 mit Anm Haymann; Ballerstedt bei Boergel­Siebert, BGB, 10. Aufl., Anm 10 und 11 vor § 497). Die Frage, wie sich die Rechtslage gestaltet, insbesondere inwieweit die Bestimmung des § 498 Abs. 2 BGB anwendbar ist, wenn ein Eigenhändler vom Hersteller auf Grund einer Vereinbarung den Rückkauf des Waren- und Ersatzteillagers verlangt, konnte das BerGer. daher nicht entscheiden, ohne auf das be­sondere Wesen des Eigenhändlervertrages einzugehen.

Die Erwägungen, die das RG in dem vom BerGer. angeführ­ten Urt. RGZ 126, 313 anstellt, sind jedenfalls auf das Rechts­verhältnis zwischen Erzeuger und Eigenhändler nicht über­tragbar. Das RG hat ausgeführt, dass bereits mit der Vereinba­rung des Wiederkaufsrechtes wie des Wiederverkaufsrechtes die Bindung der Parteien gegeben sei, aus der in § 498 BGB eine Folgerung gezogen werde, und dass diese Bindung bei bei­den Rechtsgebilden die gleiche sei. Der Umstand, dass in der Zeit zwischen Abschluss des Kaufvertrages und dem Zeit­punkt, in dem auf Grund der Erklärung des hierzu Berechtig­ten der neue Kaufvertrag endgültig abgeschlossen wird, ein Schwebezustand herrscht und Bindungen zwischen den Par­teien bestehen, rechtfertigt es für sich allein aber noch nicht, die Bestimmung des § 498 uneingeschränkt auch auf das Wie­derverkaufsrecht anzuwenden. Andernfalls wäre gerade ein Abwägen, ob die Natur des Geschäfts die Anwendung zulässt, gegenstandslos. Das RG geht denn auch bei seiner weiteren Betrachtung auf das Wesen des Rechtsgeschäfts ein, dessen Teil das Wiederverkaufsrecht ist. Es führt den Anlass an, der zur Vereinbarung eines Wiederverkaufsrechts regelmäßig, wie auch in dem von ihm entschiedenen Fall, führe. Dieser Anlass bestehe, so meint das RG, darin, dass ein Schuldner nicht in der Lage sei, eine Geldforderung zu tilgen und deshalb dem Gläu­biger einen Gegenstand unter der Abrede übereigne, mit der Kaufpreisforderung des Schuldners werde die Forderung des Gläubigers getilgt. Dabei solle aber dem Gläubiger die Mög­lichkeit gegeben werden, den Gegenstand wieder abzustoßen. Wirtschaftlich laufe diese Übereignung auf eine Sicherung des Gläubigers hinaus. Von diesem Gesichtspunkt aus entbehre die Anwendung des § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB auch auf den Fall des Wiederverkaufsrechts nicht der inneren Berechtigung. Ob § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Falle des Wiederverkaufsrechts anwendbar sei, bedürfe keiner Entscheidung. Schon dieser letzte Satz zeigt, dass das RO entgegen der Meinung des BerGer. die Vorschrift des § 498 Abs. 2 nicht schlechthin auch auf das Wiederverkaufsrecht anwendet. Im Übrigen unter­scheidet sich, wie keiner Hervorhebung bedarf, der vorliegende Fall grundlegend von dem im Urt. des RO als Regelfall ange­sehenen Fall einer Art Sicherungsübereignung. Verkauft ein Schuldner zur Sicherung und Schuldentilgung einen Gegen­stand, so mag es bei der Vereinbarung eines Wiederkaufsrech­tes des Gläubigers nicht unbillig sein, dass der Schuldner, also der ursprüngliche Verkäufer, wenn der Gläubiger den erworbe­nen Gegenstand dem Schuldner wieder zurückgeben will, die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Un­tergangs trägt und bei einer vom Gläubiger verschuldeten Un­möglichkeit, die Sache im alten Zustand zurückzugeben, auf einen Schadensersatzanspruch angewiesen ist.

Ganz anders liegen die Interessen des Herstellers und des Eigenhändlers bei Abschluss eines Eigenhändlervertrages. Der Eigenhändler ist selbständiger Kaufmann, der die Waren des Herstellers in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ver­treibt. Er trägt also das unternehmerische Risiko. In seinem Gefahrenbereich liegt es grundsätzlich, dass er die vom Herstel­ler zum Verkauf oder zur Werbung bezogenen Waren seiner­seits absetzt. Eine Rücknahmeverpflichtung des Herstellers, sei es wie im Falle des Urt. BGHZ 54, 338 Nr. 37 zu § 433 BGB -= NJW 71, 29, sei es wie im vorliegenden Fall auf Grund eines vereinbarten Wiederverkaufsrechts, hat ihren inneren Grund darin, dass der Eigenhändler in die Betriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist und ihm eine Veräußerung des Warenlagers nach Beendigung des Eigenhändlervertrages im allgemeinen nicht zumutbar ist. Das kann aber nicht bedeuten, dass alle Einwirkungen des Eigenhändlers auf die Ware, die er trifft, um die Ware veräußern zu können oder um die Veräuße­rung zu erleichtern, auf Gefahr und Kosten des Herstellers gehen müssten, wenn die Ware bei Vertragsende noch nicht ver­äußert ist. Auch solche Umgestaltungen der Ware, die der Eigenhändler im eigenen Interesse zur besseren Verwertbar­keit trifft, halten sich im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Gewinn und Verlust hieraus gehören deshalb grund­sätzlich zu seinem Risiko. Wenn nach § 498 Abs. 2 BGB der Wiederkäufer bei Ausübung des Wiederkaufsrechtes die Kaufsache auch in umgestalteten oder verschlechtertem Zustand zu­rücknehmen muss, so ist das unbedenklich, weil der Wieder­käufer, wenn er fürchtet, durch die Ausübung des Wieder­kaufsrechtes zu kurz zu kommen, von der Ausübung absehen kann (so schon Mot. II, 342). Die Ausübung des Wiederkaufsrechtes steht in seinem Belieben. Anders ist es beim Wieder- verkaufsrecht, wenn man, wie das BerGer. die Bestimmungen des § 498 Abs. 2 auf dieses Recht anwendet. Dann könnte hier der Eigenhändler den Hersteller zwingen, gegen seinen Willen die beschädigte oder veränderte Sache zurückzunehmen. Das könnte der Eigenhändler sogar, wenn er eine Verschlechterung der Sache schuldhaft herbeigeführt hätte. Der Hersteller könnte zwar Schadensersatz verlangen, ihn träfe aber die lästige Beweislast für den Schaden.

Im vorliegenden Fall treten für die rechtliche Beurteilung zwei besondere Abreden hinzu: Die Rücknahmepflicht der Bekl. sollte eintreten nach Beendigung der Vereinbarung „aus welchem Grund auch immer", d. h. selbst dann, wenn die Kl. die Auflösung des .Vertrages verschuldet hat. Die Bekl. muss ferner der Kl. außer dem Kaufpreis sämtliche Nebenkosten er­statten. Derartige Bindungen eines Herstellers gehen über die Verpflichtungen im Regelfall weit hinaus (vgl. hinsichtlich eines Verschuldens des Eigenhändlers an der Beendigung des Vertrages die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 54, 338, 346 = Nr. 37 zu § 433 BGB = NJW 71, 29). Dann aber ist es gerechtfertigt, bei der Auslegung, unter welchen Voraus­setzungen eine Rücknahmepflicht des Herstellers eintritt, ei­nen einengenden Maßstab anzulegen.

Unter diesen Umständen verbietet sich eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 498 Abs. 2 BGB auf den Fall, dass der Hersteller bei Beendigung des Eigenhändlerver­trages verpflichtet ist, die vom Eigenhändler nicht abgesetzten Waren zurückzukaufen. Für diese Art der Abwicklung geben vielmehr grundsätzlich die Rücktrittsvorschriften der §§ 347, 350 ff. BGB die angemessene Grundlage. Dass das Wiederver­kaufsrecht auch die Erscheinungsform des Rücktritts anneh­men kann, wird in den Motiven (Mot. II 342) und im Schrift­tum (Balleretedt bei Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., Anm 10 vor § 497) hervorgehoben. Bei Anwendung von Rücktritts­recht wäre die Ausübung des Wiederverkaufsrechtes ausge­schlossen, wenn die Kl. eine wesentliche Verschlechterung der Maschinen verschuldet hätte. Der Anspruch auf Schadenser­satz bestimmte sich dann nach den für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer nach Rechtshängigkeit geltenden Vorschriften. Eine solche Regelung wird auch allein dem Grundgedanken gerecht, der nach Treu und Glauben dem We­sen des Eigenhändlervertrages zu entnehmen ist, dass der Ei­genhändler, der sich vorbehält, nach Beendigung des Eigenhändlervertrages vom Hersteller den Rückkauf des Warenlagers zu fordern, sich bei der Behandlung der Waren auf die Rückgewähr einzustellen hat und dass jede Veränderung, die zum Nachteil des Herstellers die Verkäuflichkeit der Ware be­einträchtigt, als Verschulden anzusehen ist.

III. 1. Das BerGer., an das die Sache zurückverwiesen wer­den muss, wird mithin zu prüfen haben, ob die Kl. durch Ver­änderung der streitigen Maschinen ihre wesentliche Ver­schlechterung bewirkt hat.