Eigentumsverhältnisse

Eigentumsverhältnisse — Grundkategorie der poli­tischen Ökonomie, die die Beziehungen zwischen den Menschen im Prozess der Produktion und Aneignung der Produkte, die sich unmittelbar aus ihrer Stellung zu den Produktionsbedingungen — vor allem zu den Produktionsmitteln — ergeben, zum Ausdruck bringt. Diese Eigentumsverhältnisse tragen objektiven Charakter und unterscheiden sich demzufolge von der juristischen Form des Eigentums, die „Willensverhältnisse" widerspiegelt. Die Vereinigung der unmittelbaren Produzenten mit den sachlichen Produktionsbedingungen im Produktionsprozess ist zugleich immer Aneignungsprozess seiner Ergeb­nisse. Die Eigentumsverhältnisse sind somit „stets an Dinge gebun­den" (Engels), bezeichnen aber nicht die Beziehungen zwischen Menschen und Dingen, sondern die wesentlichen Verhältnisse zwischen den Menschen, die sie bei der Vereinigung mit den sachlichen Produktionsbedingungen und im Aneignungsprozess untereinander eingehen. Diese Verhältnisse sind bestimmend für alle anderen Beziehungen, die die Menschen bei der Produk­tion und Reproduktion ihrer Lebensbedingungen untereinander eingehen, die Eigentumsverhältnisse sind somit grund­legendes Produktionsverhältnis. Die Eigentumsverhältnisse tragen historischen Charakter, sie ver­ändern sich mit der fortschreitenden Entwicklung der Produktivkräfte. Die ursprüngliche Form der Eigentumsverhältnisse ist das Gemeineigentum aller Mitglieder an den Produktionsmitteln in der Urgesellschaft. Danach folgte die Aufhebung des Gemeineigentums in der Geschichte der Klassengesellschaften. Es entstan­den zwei Formen von Eigentumsverhältnisse, die sich auf das Privat­eigentum an den Produktionsmitteln begründen: a) Verhältnisse der einfachen Warenproduktion, unter denen der unmittelbare Produzent Eigen­tümer seiner Produktionsmittel ist und die Be­ziehungen zwischen den Menschen den Charakter von Warenbeziehungen annehmen. b) Ausbeu­tungsverhältnisse, die sich auf die Trennung der unmittelbaren Produzenten von dem Eigentum an den Produktionsmitteln und auf die Existenz einer bestimmten Eigentümerklasse gründen; diese Eigentumsverhältnisse sind die Beziehungen zwischen Sklavenhaltern und Sklaven in der Sklavenhalterordnung, zwischen Feudalherren und Leibeigenen im Feudalismus oder zwischen Kapitalisten und Proletariern in der kapitalistischen Gesellschaftsformation. Die kapi­talistischen Eigentumsverhältnisse sind historisch die höchste und letzte Form antagonistischer Klassenverhältnisse, weil der grundlegende Widerspruch zwischen dem gesellschaftlichen Charakter der Produktivkräfte und der privaten Form der Aneignung objektiv die Aufhebung des Privateigentums an den Produk­tionsmitteln fordert, denn „aus Entwicklungsfor­men der Produktivkräfte schlagen diese Verhält­nisse in Fesseln derselben um ... Mit dieser Ge­sellschaftsformation schließt daher die Vor­geschichte der menschlichen Gesellschaft ab." Die sozialistische Revolution stellt durch die Vergesellschaftung der Produktionsmittel das Gemeineigentum der Assoziation freier Menschen an ihren Produktionsmitteln auf einer qualitativ höheren Stufe wieder her, die Trennung der un­mittelbaren Produzenten vom Eigentum an den Produktionsmitteln wird endgültig aufgehoben. Die Entstehung sozialistischer Eigentumsverhältnisse vollzieht sich in dem revolutionären Prozess der Ablösung und Umwandlung der vorsozialistischen Eigentumsverhältnisse auf mehre­ren Wegen: a) Enteignung kapitalistischer Unter­nehmen und Überführung in Volkseigentum, b) allmähliche Überwindung der einfachen Wa­renproduktion auf dem Lande und in der Stadt durch Entwicklung von Produktionsgenossen­schaften, c) Beteiligung des sozialistischen Staa­tes an privatkapitalistischen Unternehmen, wo­durch zunächst gemischte Eigentumsformen ent­stehen, die den Übergang zu sozialistischen Eigentumsverhältnisse vorbereiten. Dieser Prozess endet mit dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse. Ent­sprechend den historischen Voraussetzungen, ins­besondere dem unterschiedlichen Vergesellschaf­tungsgrad der Produktion in den Bereichen der Volkswirtschaft, und in Übereinstimmung mit den konkreten Wegen seiner Entstehung und Her­ausbildung existieren die sozialistischen Eigentumsverhältnisse in zwei Formen: staatliches Eigentum (Eigentum, staat­liches) (Volkseigentum) und genossenschaftliches Eigentum (Eigentum, genossenschaftliches). Mit der Höherentwicklung der genossenschaft­lichen Eigentumsverhältnisse nähern sich beide Grundformen immer stärker an, denn der Vergesellschaftungsprozess der Produktion verläuft in der Landwirtschaft nunmehr schneller als in der Industrie, und mit der Einführung industrieller Produktionsmethoden verändert sich entsprechend auch der Charakter der landwirtschaftlichen Arbeit. Trotz dieser An­näherung behält die genossenschaftliche Form der Eigentumsverhältnisse auch in der entwickelten sozialistischen Ge­sellschaft — wie die historischen Erfahrungen zeigen — ihre eigenständige Bedeutung bei. Erst wenn die wesentlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land vollständig überwunden sein werden, verliert diese Besonderheit der kommuni­stischen Eigentumsverhältnisse, die für die niedere Phase der kom­munistischen Gesellschaftsformation charakteri­stisch ist, ihre Bedeutung, beide Formen werden dann in die, allgemeinen kommunistischen Eigentumsverhältnisse auf­gehen. In der entwickelten sozialistischen Gesell­schaft gibt es. in Bereichen der Volkswirtschaft, die der unmittelbaren Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen dienen, neben dem gesellschaftlichen Eigentum auch noch das Eigentum der privaten Handwerker und Gewerbe­treibenden an Produktionsmitteln. Hierzu gehört auch das Eigentum an Produktionsmitteln in den individuellen Hauswirtschaf ten der Genossenschaftsbauern. Diese Eigentumsform ist an die persönliche Arbeitsleistung gebunden: Sie erfüllt auf der gegenwärtigen Entwicklungsstufe der Ge­sellschaft eine wesentliche Funktion.