Einbehaltung von Lohn

Einbehaltung von Lohn — Recht und Pflicht des Betriebes, vom Lohn des Werktätigen Lohn­steuern und Sozialversicherungsbeiträge ent­sprechend den Rechtsvorschriften einzubehalten und abzuführen. Ansonsten ist eine Lohneinbe­haltung nur auf Grund einer Pfändungsanordnung, eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch des Betriebes gegen den Werktätigen, bei Lohn­abtretungen des Werktätigen, die für den Betrieb nach den Rechtsvorschriften verbindlich sind, oder nach Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zulässig. Lohn darf nur im Rahmen der Pfändungsbestimmungen einbehalten werden.