Einbruchdiebstahlversicherung

Einbruchdiebstahlversicherung — Versicherung von Sachen für den Fall ihrer widerrechtlichen Wegnahme durch Einbruch. Der Begriff des Ein­bruchdiebstahls ist in den betreffenden Versiche­rungsbedingungen definiert. Der Versicherer er­setzt den Wert der bei einem Einbruch entwende­ten oder beschädigten versicherten Sachen sowie die durch einen Einbruch oder Einbruchversuch an Gebäuden, Möbeln u. a. Behältnissen entstehen­den Schäden. In  hat die Einbruchdiebstahlversicherung als selbstän­dige Versicherungsform durch die Einführung eines komplexen Versicherungsschutzes für die sozialistische Wirtschaft und das persönliche Ei­gentum der Bürger kaum noch Bedeutung. In engem Zusammenhang mit der Einbruchdiebstahlversicherung steht die Be­raubungsversicherung. Sie bietet Versicherungs­schutz für den Fall des Verlustes von Sachen, Bargeld und Geldeswert durch Raub oder räube­rische Erpressung. Sie kann als selbständige Ver­sicherungsform betrieben werden oder ist Be­standteil der Einbruchdiebstahlversicherung bzw. in den Versicherungsformen eingeschlossen, in denen die Einbruchdiebstahl­gefahr mitversichert ist. Sofern die Beraubungs­versicherung als selbständige Versicherungsform betrieben wird, tritt sie in zwei Formen auf: als Geschäftsberaubungsversicherung (Versicherung gegen Innenberaubung) und als Botenberaubungs­versicherung.