Eingang vorbehalten

Eingang vorbehalten, Abk. E.v. — Recht ein­schränkender Zusatz bei der Gutschrift des Be­trages eines Schecks auf dem Bankkonto des Einreichers, durch den die Wirkung der Gutschrift von der Einlösung des Schecks durch die bezogene Bank abhängig gemacht wird. Die Bank des Ein­reichers behält sich dadurch das Recht zur nachträglichen Belastungsbuchung bei Nichtein­lösung vor. Die Bank kann zwischenzeitlich Ver­fügungen über den Betrag zulassen.