Eingetragene Reallast

Zur Frage des Ausgleichs zwischen persönlichem Schuldner und Grundstückseigentümer (Ersteher), wenn eine zur Siche­rung eines Leibrentenversprechens eingetragene Reallast nach Weiterveräußerung des belasteten Grundstücks bei dessen späterer Zwangsversteigerung bestehenbleibt.
Anmerkung: Beim Erwerb eines Grundstücks verpflichtete sich .die Klagepartei zur Zahlung einer lebenslänglichen Leibrente an, den Veräußerer (Gläubiger) und bestellte Ihm zur Sicherung dafür eine Reallast. Bei der Weiterveräußerung des Grundstücks übernahm der nunmehrige Erwerber (Zwischeneigentümer) die schuldrechtliche Leibrentenpflicht mit Vertrag zugunsten Dritter; die Klagepartei blieb schuldrechtlich weiter verhaftet, weil der Gläubiger die Genehmigung der Schuldübernahme verweigerte (vgl. § 415 Abs. 3 BGB). Beim Zwischeneigentümer kam das Grundstück zur Zwangsversteigerung; den Zuschlag erhielt die Partei, wobei die Reallast ins geringste Gebot fiel und bestehenblieb (vgl, §52 ZVG). Die Klagepartei, die nach wie vor vom. Gläubiger als persönlicher Schuldner der Leibrente in Anspruch genommen wurde, begehrte mit der Klage vom Ersteher Er­stattung dieser Zahlungen für die Zeit seit dem Zuschlag (vgl. § 56 ZVG). Während die Klage bei LG und OLG (von Zinseinschränkungen abgesehen) vollen Erfolg hatte, sprach sie BGH nur zum halben Betrag zu.
Es geht um den Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Personen, von denen jede im Außenverhältnis einem Dritten auf dieselbe Lei­stung haftet: der Ursprungsschuldner (Kl.) schuldrechtlich aufgrund des Ursprungsvertrags, der Ersteher einmal dinglich als nunmehriger Eigentümer (weil das Grundstück mit der Reallast belastet blieb), zum andern aber auch schuldrechtlich, nämlich kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 1108 Abs. 1 BGB. Ein Erstattungsanspruch des ur­sprünglichen Schuldners gegen den Ersteher konnte weder aus einer Abtretung seitens des Gläubigers noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherung abgeleitet werden. Für eine Alleinbe­lastung des Erstehers im Innenverhältnis und damit für einen vollen Klagerfolg sprach die wirtschaftliche Erwägung, dass der Ersteher für die Reallast, deren Wert (50000 DM) beim Zuschlag außer Ansatz blieb, keine Barleistung zu erbringen brauchte, während der ursprüngliche Schuldner, der die Belastung an seinen Weitererwerber abgeben wollte, aber damit wegen dessen Vermögensverfalls und wegen der Genehmi­gungsverweigerung des Gläubigers keinen Erfolg hatte, ohne Rück­griff auf den Ersteher praktisch eines Teils des ihm (vom Zwischeneigentümer) gebührenden Kaufpreises verlustig ginge. In dieselbe Rich­tung wies auch die in der Literatur zum ZVG meist vertretene Mei­nung, dass im Innenverhältnis zwischen dem Ersteher und dem Ver­steigerungsschuldner (Zwischeneigentümer) der Ersteher die Belastung allein tragen muss, so dass dann, wenn der — im Innenverhältnis zum Kl. allein tragungspflichtige — Versteigerungsschuldner nach außen gezahlt hätte, ihm gegenüber der Ersteher voll rückgriffspflichtig ge­wesen wäre. BGH hat diese beiden — auch in der Urteilskritik von Herr NJW 1972, 814 betonten — Gesichtspunkte ausdrücklich erwogen, aber im Gegensatz zu den Vorinstanzen nicht als entscheidend angesehen. Das Urt. weist ihnen gegenüber auf das vom ursprünglichen Schuldner mit der missglückten Schuldabwälzung auf seinen Grundstückserwerber eingegangene Risiko hin sowie auf eine Reihe rechtskonstruktiver Gesichtspunkte, die gegen eine Alleinbelastung des Erstehers im In­nenverhältnis zu ihm sprächen. Andrerseits wird eine Alleinbelastung der Ursprungsschuldners zwar im Hinblick auf gesetzliche Regelungen in andern Fällen des Zusammentreffens von persönlich und dinglich Haftenden (§§ 1143, 1225; 774 BGB) erwogen, aber ebenfalls abge­lehnt. Das Urt. kommt zu dem Ergebnis, die Gesamtschau von Inhalt und Zweck des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechts­verhältnisses lasse hier einen besonderen Verstellungsmaßstab nicht erkennen, wonach 1. S. v. § 426 Abs. 1 BGB „ein anderes bestimmt" wäre; es entscheidet sich deshalb gemäß der in dieser Vorschrift niedergelegten Regel für eine kopfteilige interne Haftung der beiden Par­teien.
Die Erwägungen des Urt. beschränken sich auf Reallasten und lassen sich nicht auf dingliche Sicherungsrechte allgemein anwenden. Für Grundpfandrechte im besonderen ist vielmehr ,,etwas anderes bestimmt", nämlich in § 53 ZVG: hier findet dann, wenn der Versteigerungsschuldner zugleich persönlicher Schuldner ist (wie er es im Entscheidungsfall. bei der Reallast war), eine Übernahme der persön­lichen Schuld durch den Ersteher kraft Gesetzes statt. Hiermit hatte sich das Urt. nicht zu befassen.