Einheitlichen Kaufgesetzes

Zur Frage, ob und wie die Parteien eines Kaufvertrages die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes noch durch Erklärung im Rechtsstreit ausschließen können. Ein Käufer kann mit verjährten Schadensersatzansprüchen grundsätzlich nur gegenüber dem Kaufpreisanspruch aus demselben Kaufvertrag aufrechnen. Der Umstand allein, dass andere Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen hergeleitet werden, die im Rahmen desselben Eigenhändlervertrages zwischen den Parteien abgeschlossen worden sind, rechtfertigt eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht.
Zum Sachverhalt: Die KI. — eine italienische Firma mit Sitz in A. (Italien) — stellt Verglasungselemente aus Kunststoff her. Mit Vertrag vom 29. 11. 1971 übertrug sie der Bekl. — einer deutschen GmbH mit Sitz in M. — als Eigenhändlerin das Alleinvertriebsrecht dieses Produktes u. a. für die Bundesrepublik. Der Vertrag enthält keine Bestimmungen zur Gewährlei­stung, doch haben die Parteien in einem sogenannten „Ergänzungsbrief` vom selben Tag folgendes vereinbart: „(Die Kl.) ist grundsätzlich dazu bereit, (der Bekl.) bzw. deren Kundenkreis die von der deutschen Kund­schaft verlangten Garantien zu gewähren, und zwar nach Einsichtnahme der auf dem deutschen Markt geltenden Bestimmungen betreffend die Ge­währleistung der Qualität (HGB und VOB) ... (Die Bekl.) wird zu diesem Zweck (der Kl.) die Auszüge der Garantiebestimmungen VOB und HGB unterbreiten; anschließend werden (die Kl.) und (die Bekl.) den endgülti­gen Text der verlangten Garantie gemeinsam vereinbaren ..." Zum 1. 1. 1976 ersetzten die Parteien den vorgenannten Vertrag durch einen neuen Alleinverkaufsvertrag, dessen Nr. 14 wie folgt lautet: „Die (Kl.) garantiert bei Lieferung optimale Farben und Qualität. Im Falle der Nichteinhaltung muss über die Ersatzkosten von Fall zu Fall gesprochen werden." Die Ver­tragsbeziehungen zwischen den Parteien endeten zum 1. 1. 1977. Im vorlie­genden Rechtsstreit hat die Kl. von der Bekl. die Begleichung noch offener Rechnungen verlangt. Unter ihnen befindet sich eine an die holländische Firma C gerichtete Rechnung über 12825 DM vom 22. 1. 1975, für deren Bezahlung die KI. ebenfalls die Bekl. in Anspruch nimmt. Die Bekl. be­streitet ihre Zahlungspflicht nur hinsichtlich der an die Firma C gerichteten Rechnung; sie ist der Ansicht, dass sich die KL insoweit nur an diese Firma, die die Leistung auch unmittelbar von ihr erhalten habe, halten könne; sie — die Bekl. — sei auch deswegen nicht zur Zahlung verpflichtet, weil die Firma C gegen die Kaufpreisforderung mit höheren Schadensersatzansprü­chen wegen Lieferverzuges seitens der Kl. aufgerechnet habe. Im übrigen hat die Bekl. mit Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung aufgerech­net; ein solcher Schaden sei ihr daraus entstanden, dass sie infolge der Lieferung von mangelhaften Produkten seitens der Kl. von ihren Abneh­mern in erheblichem Umfang mit Nachbesserungs-, Nachlieferungs- und Schadensersatzansprüchen überzogen worden sei. Hierzu hat sich die Kl. auf Verjährung, hilfsweise auf verspätete Mängelrüge berufen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Bekl. führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das BerGer. wendet auf die Rechtsbeziehun­gen der Parteien deutsches Recht an. Zur Bezahlung der an die Firma C gerichteten Rechnung vom 22. 1. 1975 in Höhe von 12825 DM sei die Bekl. deswegen verpflichtet, weil sie — obwohl nicht Käuferin der Ware — mit Fernschreiben vom 22. 1. 1975 auf entsprechende Anfrage der Kl. die Garantie für die Bezahlung des Kaufpreises übernommen habe. Die von der Bekl. auf Schlechtlieferungen in der Zeit vom 21. 7. 1975 bis 30. 1. 1976 gestützten, zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche sind nach Ansicht des BerGer., da es zu einer vertraglichen Abänderung der kaufrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 477 BGB) zwischen den Parteien nicht gekommen sei, verjährt, weil die Bekl. erstmalig mit Schriftsatz vom 19. 9. 1977 im Prozess aufgerechnet habe und zu diesem Zeitpunkt jeweils mehr als sechs Monate seit Auftreten der Schäden verstrichen gewesen seien; soweit möglicherweise im Schadensfall der Firma V die Bekl. die Sechsmo­natsfrist eingehalten habe, scheide ein Schadensersatzanspruch gleich­wohl deswegen aus, weil die Bekl. den Mangel nicht rechtzeitig gerügt habe.
II. Diese Ausführungen des BerGer. halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Allerdings vermag der Senat der Ansicht der Revision, für die Entscheidung der kaufrechtlichen Fragen dieses Rechtsstreits — insbe­sondere hinsichtlich der von der Bekl. zur Aufrechnung gestellten Gewährleistungsansprüche — seien nicht die Bestimmungen des „deut­schen Rechtes", sondern die Vorschriften des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. 7. 1973 (BGB l I, 856; EKG) maßgebend, nicht zu folgen. a) Zwar fallen an sich die hier streitigen Vorgänge unter den zeitli­chen Geltungsbereich des Einheitlichen Kaufgesetzes. Dieses ist für Italien am 23. 8. 1972 (vgl. Stötter, Int. Einheitskauf R, S. 440) und für die Bundesrepublik am 16. 4. 1974 (BGB l II, 146) in Kraft getreten, während sowohl die der Klageforderung zugrunde liegenden Liefer­verträge als auch diejenigen Verträge, aus deren mangelhafter Erfül­lung die Bekl. ihre Gewährleistungsansprüche herleitet, in den Zeit­raum 1975/76 fallen. Dass der zunächst für die Rechtsbeziehungen zwi­schen den Parteien maßgebliche Eigenhändlervertrag vom 29. 11. 1971 vor Inkrafttreten des Einheitlichen Kaufgesetzes für die Bundesrepu­blik abgeschlossen war, ist unerheblich; für die Anwendung des Ein­heitlichen Kaufgesetzes bei Eigenhändlerverträgen kommt es nicht auf den Abschluss des Rahmenvertrages, sondern auf die in seiner Ausfüh­rung abgeschlossenen einzelnen Kaufverträge an (BGHZ 74, 136 = LM EGUbK Nr. 5 [Ls.] = NJW 1979, 1783). b) Die Parteien haben jedoch die Anwendbarkeit des Einheitlichen Kaufgesetzes auf die Geschäftsvorgänge, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden, rechtswirksam abbedungen. aa) Nach Art. 3 S. 1 EKG steht es den Parteien eines Kaufvertrages frei, die Anwendung dieses Gesetzes ganz oder teilweise auszuschlie­ßen. Zu der in rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Frage, welches Recht auf schuldrechtliche Verträge zwischen Angehörigen verschie­dener Staaten anzuwenden ist, hat der Senat in ständiger Rechtspre­chung die Ansicht vertreten, dass die in erster Linie maßgebliche tat­sächliche Rechtswahl auch noch während des Rechtsstreits — jedenfalls in den Tatsacheninstanzen — erfolgen kann, die Vertragsparteien sich also gegebenenfalls auch nachträglich auf die Anwendung eines be­stimmten Rechts einigen können (Senat, WM 1969, 772 = LM Art. 7ff. EGBGB Nr. 33; WM 1977, 478; vgl. auch Senat, NJW 1962, 1005 m. krit. Anm. Maier, NJW 1962, 1345). Für den einvernehmli­chen Ausschluss des Einheitlichen Kaufgesetzes, dessen Maßgeblich­keit die Vertragsstaaten des Haager Kaufrechtsübereinkommens vom 1. 7. 1964 ausdrücklich der Privatautonomie der Vertragspartner un­terstellt haben (vgl. dazu die Denkschrift, abgedr. bei Stötter, S. 137f.), gilt nichts anderes. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die Vertragspart­ner bei der Rechtswahl nach Art. 3 EKG bewusst gewesen sind, das Einheitliche Kaufgesetz auszuschließen; entscheidend ist vielmehr le­diglich, dass sie eine Rechtswahl getroffen haben, die zugleich notwen­dig die Unanwendbarkeit des Einheitlichen Kaufgesetzes zur Folge hat.
bb) Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Kl. in der Berufungserwi­derung darauf hingewiesen, sie gehe mit der Bekl. davon aus, dass auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien deutsches Recht anzu­wenden sei. Dem hatte die Bekl. nicht widersprochen. Folgerichtig geht daher auch das BerGer. davon aus, dass für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien deutsches Recht gelte. Nun ist allerdings auch das Einheitliche Kaufrecht deutsches Recht. Wie derartige Erklärun­gen, sofern beide Vertragsparteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Haager Kaufrechtsübereinkommens haben, im Hinblick auf Art. 3 EKG auszulegen sind, ist im Schrifttum umstritten (vgl. dazu Dölle­Herber, Komm. z. Einheitlichen KaufR, Art. 3 EKG Rdnr. 9 m. w. Nachw.; Mertens-Rehbinder, Int. KaufR, Art. 3 EKG Rdnr. 9 Art. 4 EKG Rdnrn. 11 ff.; Stötter, Art. 3 EKG 'Anm. 2 c; Landfermann, NJW 1974, 389). Nach Ansicht des Senats ist für die Auslegung einer derartigen Erklärung der jeweilige Einzelfall maßgebend. Hier ging der Streit der Parteien — abgesehen von der Frage der rechtzeitig erho­benen Mängelrüge — in erster Linie um die Verjährung der Gewährlei­stungsansprüche, wobei beide Parteien ihre Erwägungen auf die §§ 477E BGB stützten. Berücksichtigt man, dass das Einheitliche Kaufrecht beim Verkauf beweglicher Sachen eine Verjährung von Ge­währleistungsansprüchen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht kennt, der Käufer vielmehr gern. § 49 EKG nach Ablauf einer Frist von einem Jahr seit der Mängelrüge seine Ansprüche verliert, so müs­sen die Erklärung der Kl. und die entsprechende Feststellung des Ber­Ger., es sei „deutsches Recht" anzuwenden, dahin verstanden werden, dass sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB (§§ 433 ff ) bemessen. 2. Maßgebend für die Verjährung der von der Bekl. zur Aufrech­nung gestellten Gewährleistungsansprüche sind mithin die §§ 477ff. BGB. a) Dabei kommt es auf die vom BerGer. angestellte Prüfung, wann die Bekl. jeweils von den bei ihren Abnehmern eingetretenen Schäden erfahren hat, nicht an. Wie der Senat in der — nach Erlass des Beru­fungsurteils ergangenen — Entscheidungen vom 2. 6. 1980 (BGHZ 77, 215 = NJW 1980, 1950 = WM 1980, 1035) ausgeführt hat, beginnt die sechsmonatige kaufrechtliche Verjährungsfrist des § 477 I BGB beim Verkauf beweglicher Sachen ohne Rücksicht auf die Erkennbarkeit der durch eine mangelhafte Lieferung hervorgerufenen Schäden — vorbe­haltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung — stets mit der Übergabe der Sache; das gilt bei Schadensersatzansprüchen auch inso­weit, als sie auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichtet sind.
b) Hier war die Anlieferung der nach Darstellung der Bekl. mangelhaf­ten Verglasungselemente nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. spätestens am 30. 1. 1976 erfolgt. Durch die in der Klageerwide­rung vom 19. 9. 1977 erklärte Aufrechnung — als erste zur Verjährungsun­terbrechung geeignete Maßnahme (§ 209 II Nr. 3 BGB) — konnte daher die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrochen werden. Dass die Parteien die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB ein verständlich verlän­gert hätten, hat das BerGer. rechtfehlerfrei verneint; insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. c) Die Kl. handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. Gerade in Fällen, in denen der Käufer einer Ware als Weiterverkäufer seinen Abnehmern längere Verjährungs- oder Garantiefristen einräumen muss, ist es seine Sache, sich rechtzeitig um eine entsprechende Verlängerung, dieser Frist (§ 477 I 2 BGB) auch im Verhält­nis zu seinem Lieferanten zu bemühen. Dieser Notwendigkeit ist sich die Bekl., wie ihr Vorbringen über ihre Bemühungen nach Erhalt des Ergän­zungsbriefes vom 29. 11. 1971 erkennen lässt, auch bewusst gewesen. Wenn sie es gleichwohl unterlassen hat, rechtzeitig eine solche Vereinbarung her­beizuführen, so geht dies zu ihren Lasten. d) Schließlich ist es auch unerheblich, ob die Bekl. im Einzelfall innerhalb der Gewährleistungsfrist der Kl. die ihr bereits bekanntge­wordenen Mängel angezeigt hat (§ 478 BGB). Eine solche Anzeige, wenn sie erfolgt sein sollte, könnte schon deswegen nicht zur Erhal­tung der Aufrechnungsbefugnis trotz Verjährungseintritts (§ 479 BGB) führen, weil die Bekl. den Kaufpreis hinsichtlich der beanstan­deten Lieferungen unstreitig bereits bezahlt hat (vgl. dazu RGZ 56, 166 [171]). Zwar hat der Senat in einem besonders gelagerten Ausnah­mefall (vgl. Senat, NJW 1961, 1254 [1256] = LM § 633 BGB Nr. 6) die Aufrechnung mit an sich verjährten Schadensersatzforderungen auch gegenüber solchen Forderungen für zulässig erachtet, die mit der Kaufpreisforderung in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (z. B. Forderungen aus Reparaturleistungen an der gekauften Sache). Diese auf den Einzelfall zugeschnittenen Ausführungen können jedoch nicht verallgemeinert werden (vgl. dazu H. P. Westermann, in: Münch­Komm., § 479 Rdnr. 3 m. w.Nachw.). Der bloße Umstand, dass Kaufverträge, aus denen noch Kaufpreisforderungen offenstehen, und solche, aus denen der Käufer Gewährleistungsansprüche herleitet, im Rahmen eines Eigenhändlervertrages abgeschlossen sind, rechtfertigt jedenfalls eine entsprechende Anwendung der §§ 478, 479 BGB nicht. e) Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es daher auch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, ob der Bekl. nach ihrem eigenen Vorbringen überhaupt zur Aufrechnung geeignete Schadensersatzansprüche zustehen würden, insbesondere ob auf Seiten der Kl. eine Eigenschaftszusicherung (§§ 459 II, 463 BGB) vorlag. 3. Dagegen erweisen sich die Ausführungen des BerGer., soweit es eine Haftung der Bekl. für die Bezahlung der an die Firma C gerich­teten Rechnung vom 22. 1. 1975 bejaht hat, als von Rechtsfehlern beeinflusst.
a) Zwar geht das BerGer. — unter Heranziehung der Grundsätze einer sogenannten Delkredere-Haftung (§§ 86b, 394 HGB) — rechtsfehlerfrei da­von aus, dass die Bekl. mit ihrer auf die Anfrage der Kl. abgegebenen fernschriftlichen Erklärung vom 22. 1. 1975, sie „übernehme die Garantie, dass der Kunde zahle", nicht nur die Haftung für die Bonität der Firma C, sondern auch eine selbständige Verpflichtung übernahm, für die Zahlung des Rechnungsbetrages einzustehen. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung einer solchen Garantieerklärung ist nicht nur rechtlich möglich, sondern auch naheliegend. b) Die weiteren Ausführungen des BerGer. erweisen sich jedoch inso­weit als von Rechtsfehlern beeinflusst, als das BerGer. zwar in entsprechen­der Anwendung des § 394 HGB grundsätzlich der Bekl. die Geltendma­chung der der Firma C gegen die Kaufpreisforderung zustehenden Ein­wendungen zubilligt, ihr aber gleichwohl die Berufung auf die von dieser Firma erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen Verzu­ges mit der Begründung versagt, die Bekl. habe ihre Garantie in Kenntnis dieses Verzuges übernommen. Wie die Revision zu Recht ausführt, könnte dem nur gefolgt werden, wenn der Bekl. bei Abgabe ihrer Erklärung vom 22. 1. 1975 nicht nur die Überschreitung der Lieferfrist durch die Kl., sondern zumindest die Möglichkeit eines bei der Firma C entstandenen Schadens — etwa eine Inanspruchnahme dieser Firma auf Schadenser­satz durch deren Abnehmer — bekannt war. Die bloße Kenntnis vom Lie­ferverzug der Kl., auf die das BerGer. in diesem Zusammenhang abstellt, rechtfertigt es jedenfalls nicht, der Bekl. die Befugnis zu nehmen, sich auf eine Aufrechnung durch die Firma C und damit auf eine Tilgung der Kaufpreisforderung zu berufen. Da es insoweit an ausreichenden tatrichter­lichen Feststellungen fehlt, konnte das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Bei der notwendig werdenden erneuten mündlichen Verhandlung wird das BerGer. auch Gelegenheit zu einer Prüfung haben, ob die Firma C oder nicht vielmehr die Bekl. selbst — ihrer ersten Sachdar­stellung in der Klageerwiderung und der sonst üblichen praktischen Hand­habung des Eigenhändlervertrages entsprechend — Käuferin der an C aus­gelieferten Ware gewesen ist.