Einheitswert

Einheitswert — Wert wirtschaftlicher Ein­heiten des land- und forstwirtschaftlichen Ver­mögens, Grundvermögen, Betriebsvermögens sowie der Betriebsgrundstücke. Der Einheitswert wird nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes festgestellt und einheitlich bei bestimmten Steuern (z. B. Vermögen-, Grund-, Gewerbe-, Erbschaft­steuer) als Bemessungsgrundlage (Vermögens­wert) angewandt. Der Einheitswert wird in  im Feststellungsverfahren auf einen bestimmten Zeit­punkt (Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt. Änderungen hinsichtlich des Wertes, der Art und Zurechnung des Gegenstandes werden zw. zwei Hauptfeststellungszeitpunkten durch Fort­schreibung (Wert-, Art-, Zurechnungsfortschrei­bung) berücksichtigt. Für nach dem Hauptfest­stellungszeitpunkt neu gegr. wirtschaftliche Ein­heiten (Untereinheiten) wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung). Die letzte Haupt­feststellung der Einheitswert für das Grundvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wurde auf den 1.1.1935, die letzte Hauptfeststellung der Einheitswert des Betriebsvermögens (mit Ausnahme der Betriebsgrundstücke) auf den 1.1.1955 vorgenom­men. Bei der Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswert für Grundbesitz ist von den Wertverhält­nissen vom 1. 1. 1935 auszugehen.