Einigung über Barkauf

Bei Streit darüber, ob Bar- oder Abzahlungskauf vereinbart worden ist, ist der Barzahlung begehrende Verkäufer mit dem Beweis belastet, dass Einigung über Barkauf, nicht über Ab­zahlungskauf erzielt worden ist.
Aus den Gründen: I. 1. Das BerGer, hat ausgeführt, die Kl. habe keinen Anspruch auf den Kaufpreis, weil sie den ihr obliegenden Be­weis für das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages (über einen Wohnwagen) nicht erbracht habe. Nach Vernehmung des Zeugen K. (eines Angestellten der Kl.) und Anhörung der Parteien sei offen geblieben, ob die Verhandlungspartner Anzahlung von 1000 DM bei Lieferung und Finanzierung des Rest­betrages oder Anzahlung von 1000 DM vor Lieferung und Barzahlung des Restbetrages bei Lieferung vorgesehen hätten. Der 'Wortlaut der Kaufantragsurkunde weise mehr in die Richtung einer Anzahlung bei Lieferung und Finanzierung des Restbetrages. Eindeutig sei das aber deshalb nicht, weil der Bekl. eigenen Angaben zufolge die Anzahlung schon vor der Lieferung habe leisten wollen und dies dann nur deshalb nicht getan habe, weil K. ihm mitteilte, die Finanzierung sei abgelehnt worden. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Restkauf­preis nicht bei Lieferung gezahlt, sondern finanziert werden sollte, dass es sich also um einen Abzahlungskauf gehandelt habe. 2. Das BerGer. hat die Rev. zugelassen, weil es keine höchstrichter­liche Entscheidung zu der Frage gebe, ob den Verkäufer unter den ge­gebenen Umständen die Beweislast dafür treffe, dass kein Abzahlungs­geschäft vereinbart worden sei. Die Rev. hat keinen Erfolg, denn die Entscheidung des BerGer. ist zutreffend. II. 1. Die Kl. leitet den Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) daraus her, dass sie die Bestellung des Bekl. v. 17.4. 1971 angenommen habe, ein Kaufvertrag also zustande gekommen sei. Der Bekl. hat den Wohnwagen zu den Geschäftsbedingungen der Kl. bestellt. Nach Ziff. I 3 S. 4 dieser Geschäftsbedingungen erklärt der Käufer sich für vier Wochen an das Angebot gebunden (§ 151 S. 2 BGB). Er verzichtet nach Ziff. I 3 S. 5 außerdem auf eine Annahmeerklärung (§ 151 S. 1 BGB). Beide Vorinstanzen sind ersichtlich von der Wirksamkeit dieser Klauseln ausgegangen. Das begegnet keinen Bedenken. Im Kaufvertragsformular ist auf der Vorderseite deutlich auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen. Der Text auf der Rückseite ist in ausreichend klarem Druckbild gehalten. Er ist verständlich formuliert und enthält in den zitierten Ziffern lediglich eine Konkretisierung einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Vertragsschlusses. Ohne den unter Bezug­nahme auf Ziff. 13 S. 4 erklärten Bindungswillen des Käufers für die Dauer von 4 Wochen hätte allerdings das Schreiben der Kl. v. 6. 5. 1971 schwerlich noch zum Vertragsschluss führen können.
2. Das BerGer. hat auch darin recht, dass der Kaufvertrag mehrdeutig ist. Das liegt daran, dass der Kaufantrag in dem Abschnitt „Zahlungsweise" unvollständig ausgefüllt worden ist. Zwar ist gesagt, dass der Käufer eine Anzahlung von 1000 DM zu leisten habe. Offen geblieben ist jedoch, ob der ver­bleibende Betrag in bar bei Lieferung oder im Wege der Finan­zierung beglichen werden soll. Die Spalte „Rest auf Finanzie­rung durch" gibt ohne Angabe des Geldgebers, auf die schon das äußerliche Druckbild aufmerksam macht, keinen Sinn. Deshalb muss sie als gestrichen angesehen werden. Das gleiche gilt dann aber auch für die nicht ausgefüllte Spalte „bar bei Lieferung". Fest steht danach nur, dass der Bekl. für den im Kauf­antrag näher bezeichneten Wohnwagen 6300 DM zu zahlen hatte. Streit herrscht darüber, welchen Inhalt die Einigung über die Zahlungsweise hatte. Während die Kl. geltend ge­macht hat, „selbstverständlich" habe der Rest bei Lieferung bar gezahlt werden sollen, hat der Bekl. sich darauf berufen, er habe sich mit dem Verkäufer K. dahin geeinigt, dass 5300DM im Wege der Finanzierung aufgebracht werden sollten. Dass am 17. 6. 1971 von der Finanzierung des restlichen Kaufpreises die Rede war, hat der Zeuge K. bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge eingeräumt. Das BerGer. hat im Einzelnen dargelegt, welche Gesichtspunkte für und, gegen die beiden unterschiedlichen Darstellungen über den Inhalt der münd­lichen Vereinbarung über die Zahlungsweise sprechen. Es ist bei der Abwägung aller zutage getretenen Umstände im Rah­men tatrichterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, es sei weder eine Einigung über Barzahlung noch über ein finanzier­tes Abzahlungsgeschäft bewiesen worden. Der Senat pflichtet ihm darin bei, dass bei Streit zwischen Verkäufer und Käufer darüber, auf welche Zahlungsweise — Bar- oder Abzahlung — man, sich geeinigt habe, der Barzahlung verlangende Verkäufer beweisen muss, dass Barzahlung und nicht Abzahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart worden ist. Das „Wie" der Zahlung gehört zu den klagebegründenden Tatsachen. Da Barzahlung nicht bewiesen ist, ein Abzahlungskauf aber gemäß § 1 a AbzG unwirksam wäre, musste die Klage abgewiesen werden.