Einlagerung

EinlagerungAufbewahrung von Er­zeugnissen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden, durch einen Betrieb. Die Einlagerung er­folgt in der Regel für einen anderen. Der Ein­lagernde wird als Lagerhalter bezeichnet, wenn er durch staatliche Planentscheidung zur Einlagerung von Staatsreserven oder durch Lagervertrag zur Einlagerung für einen Partner verpflichtet ist. Ist ein Betrieb kraft Gesetzes bei einer Vertragsverletzung des anderen Partners zur Einlagerung verpflichtet (z. B. der Besteller nach Abnahmeverweigerung mangelhaft gelieferter Waren) oder berechtigt (z. B. der Lie­ferer bei ausbleibender Versanddisposition des Bestellers), so hat der vertragsverletzende Partner dem anderen die Kosten der Einlagerung zu erstatten. Die Lagerung von Vorräten wird in der Regel nicht als Einlagerung bezeichnet.