Einsichtsrecht

Im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats  geht das BerGer. zwar zutreffend davon aus, dass dem Patienten selbst in der Regel ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zusteht, ohne dass er insoweit ein besonderes Interesse darlegen müsste. Dass dieses Einsichtsrecht nicht unbegrenzt ist, sondern gegebenenfalls auf objektive Feststellungen und Behandlungsdaten beschränkt werden kann, braucht hier im Einzelnen nicht wiederholt zu werden. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, inwiefern die Tatsache, dass an die Stelle des Patienten Erben oder zur Wahrung nachwirkender Persönlichkeitsbelange berufene nahe Angehörige treten, den Umfang der gegebenenfalls offen zu legenden Unterlagen beschränken oder im Einzelfall auch erweitern kann. Ein Einsichtsrecht für Erben oder nahe Angehörige ist aber — anders als die Einsicht durch den Patienten selbst — grundsätzlich geeignet, die ärztliche Schweigepflicht zu berühren. Für seinen Bestand ist es daher unerlässlich, dass es aus einer feststehenden oder mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen seine Rechtfertigung erfährt. Ohne eine solche Rechtfertigung kann von einer Pflicht des Arztes zur Offenlegung nicht ausgegangen werden. Dass er sich zu ihr trotzdem bereit erklären mag, weil er dadurch bei gewissenhafter Prüfung Belange des Patienten nicht berührt sieht — ebenso wie auch zu Lebzeiten des Patienten den um diesen besorgten Angehörigen weithin Auskunft gegeben wird —, steht auf einem anderen Blatt; aber insoweit kann es sich dann nicht um einen klagbaren Rechtsanspruch handeln. Bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Einsicht in die Krankenunterlagen eines Verstorbenen muss dagegen den Erben oder Angehörigen die konkrete Darlegung der Umstände zugemutet werden, aus denen sie ihr besonderes Interesse herleiten. Dass sich dessen das BerGer. bewusst gewesen wäre, wird aus seinen Ausführungen jedenfalls nicht mit der nötigen Klarheit ersichtlich. Soweit sich die Kl. auf die Verfolgung von Ersatz- und Strafansprüchen gegen Dr. S berufen, wäre jedenfalls die Prüfung erforderlich gewesen, ob dies die Einsicht in die gesamten Unterlagen rechtfertigt. Erst wenn die Kl., die aus der Sicht des Arzt/Patienten-Verhältnisses „Dritte" sind, in diesem Sinne ihr besonderes Interesse an einer — möglicherweise auch nur begrenzten — Einsicht in die Krankenunterlagen dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen haben, ist es allerdings Sache der die Arztseite repräsentierenden Bekl., in dem oben dargestellten Rahmen vorzutragen, dass sie sich aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht  ganz oder teilweise an der Einsichtsgewährung gehindert sieht. Bislang jedenfalls hat die Bekl. eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Ihre bisherigen Ausführungen dahin, dass die Einsicht aus „grundsätzlichen" Erwägungen verweigert werde, obwohl man nichts zu verschweigen habe, und die oben erwähnte Verwahrung gegen eine prozessuale Ausforschung lassen vielmehr eher vermuten, dass sich die Bekl. auf berechtigte, aus der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht herzuleitende Bedenken nicht beruft; doch kann dies nicht schon zu einer Bestätigung des angefochtenen Urteils führen, weil die Bekl. angesichts des damals noch geltenden Standes der Rechtsprechung glauben konnte, sich auf eine „Verteidigung im Vorfeld" beschränken zu dürfen. Die Bekl. wird daher Gelegenheit haben müssen, sich auf etwaige, aus der ärztlichen Schweigepflicht herzuleitende Weigerungsgründe zu berufen. Das wird allerdings, da es sich insoweit um eine ärztliche Entscheidung handelt, die verantwortliche Stellungnahme eines nunmehr in der Klinik der Bekl. hierfür zuständigen Arztes erfordern, die bisher nicht ersichtlich ist.