Eintritt in den Vertrag

Eintritt in den Vertrag — Übernahme der aus einem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten eines Betriebes, der aus dem Vertragsverhältnis aus­scheidet, durch einen dritten, den eintretenden Betrieb. Der eintretende Betrieb wird an Stelle des ausscheidenden Partner des verbleibenden Be­triebes (Partnerwechsel). Der Eintritt in den Vertrag kommt bei in­nerstaatlichen Wirtschaftsverträgen durch drei­seitige Vereinbarung zustande, soweit er nicht nach abweichenden Regelungen bewirkt wird. Er wird z. B. bei Produktionsverlagerungen erforderlich und zur Herstellung direkter Vertragsbezie­hungen zwischen den Auftraggebern von Ein­kaufsbetrieben und den Lieferbetrieben genutzt. Nach dem Gesetz über internationale Wirt­schaftsverträge kommt der Eintritt in den Vertrag durch Einigung zwischen dem ausscheidenden und dem eintreten­den Partner zustande. Ist der verbleibende Partner Gläubiger und hat er dem Eintritt in den Vertrag nicht zugestimmt, so haften der alte und der neue Schuldner als Gesamtschuldner.