Einwand der Arglist - JuraMagazin

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gegen eine Auf­rechnung der Einwand der Arglist oder der der unzulässigen Rechtsausübung erhoben werden kann.

Aus den Gründen: . .. 2. Nach Ansicht des BerGer. kann sich die Bekl. der Kl. gegenüber nur in Höhe von 10 % der Kaufpreisforderung auf die von ihr erklärte Aufrechnung berufen. Zwar habe die Kl. nicht dargetan, dass sie von vornherein Vertragspartnerin der Bekl. gewesen sei und es insoweit schon an der Gegenseitigkeit für eine Aufrechnung fehle. Sie sei auch beweisfällig dafür geblieben, dass die Bekl. bereits mit Vertragsabschluss den Zweck verfolgt habe, mit ihren Außen­ständen gegen die Kaufpreisforderung aufzurechnen und sich damit in sittenwidriger Weise auf Kosten der Kl. für ihre Forderungen gegen­über der Fa. C. zu befriedigen. Es verstoße jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn die Bekl. von ihrem Aufrechnungsrecht Gebrauch mache, obwohl sie gewusst habe, dass nicht die bereits damals vermögenslose Fa. C., sondern ausschließlich die KI. den Ankauf der Gläser sowie die Lieferung an die Bekl. finanziert und damit Wirt­schaftlich die Folgen der Aufrechnung allein zu tragen habe. Lediglich in Höhe des für die Verkäuferseite zu erwartenden, auf 10 % des Kauf­preises geschätzten Gewinns sei die Aufrechnung nicht zu beanstanden.

3. Soweit sich die S 1. gegen dieses Urt. wendet und mit der Anschlussrev. die Verurteilung der Bekl. in vollem Umfang erstrebt, erweisen sich ihre Angriffe im Ergebnis als begründet.

a) Es entspricht insoweit der Rechtsprechung des erkennen­den Senats, dass ein Gläubiger grundsätzlich dann sittenwidrig handelt, wenn er von vornherein in der Absicht, von seinem Schuldner im Wege der Aufrechnung Befriedigung von Forde­rungen aus anderen Geschäften zu erlangen, von diesem Waren kauft, obwohl er weiß oder doch damit rechnet, dass der Schuld­ner diese Waren auf Kredit bezogen hat und angesichts seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber dem Warenliefe­ranten zu erfüllen, die Aufrechnung sich also im Ergebnis allein zu Lasten des Warenlieferanten auswirken würde (vgl. Senats­urt. v. 15. 1. 1957 — VIII ZR 36/56 = NJW 1957, 587). In der­artigen Fällen kann dem geschädigten Dritten gemäß § 826 BGB gegen den Gläubiger ein Schadensersatzanspruch, wie er im vorliegenden Fall von der Kl. auch ausdrücklich geltend gemacht wird, zustehen. Hat der Dritte die Kaufpreisforde­rung im Wege der Abtretung erworben, so kann er, wenn der Gläubiger ihm gegenüber gemäß § 406 BGB mit Forderungen gegen den Zedenten aufrechnet, der Geltendmachung der Auf­rechnung den Einwand der Arglist entgegenhalten (vgl. dazu auch .RGZ 32, 39 und BGH, Urt. v. 19. 11. 1968 — VI ZR 215/66 = Nr. 1 a zu § 392 FIGB = WM 1969, 43). Dabei macht es insoweit keinen Unterschied aus, ob der Dritte die Waren unter Kreditierung des Kaufpreises zuvor an den Schuldner geliefert oder in anderer Weise durch Kreditge­währung den Verkauf seitens des Schuldners an den Gläubiger ermöglicht hat.

b) Von dieser Rechtsprechung geht auch das BerGer. aus. Seine Feststellungen, die KI. sei beweisfällig dafür geblieben, dass die Bekl. sich mit dem Vertragsabschluss von vornherein die Aufrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der gesamten Kauf­preisforderung und damit im Ergebnis eine Befriedigung zu Lasten der Kl. habe verschaffen wollen, halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des BerGer. hat der bei Vertragsabschluss für die Bekl. han­delnde Zeuge T. — Geschäftsführer ihrer deutschen Tochter­gesellschaft — die Höhe der Forderungen gegenüber der Fa. C. im Wesentlichen gekannt und ist sich bei Vertragsabschluss auch bewusst gewesen, dass die Fa. C. den Vertrag nicht mit eigenen Mitteln durchführen konnte, vielmehr die Kl. den Verkauf finanzierte und damit eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung allein zu deren Lasten gehen werde. Das BerGer. stellt weiterhin fest, dass die Bekl. bereits bei Vertragsabschluss die Absicht gehabt hat, gegenüber dem­jenigen Teil der Kaufpreisforderung aufzurechnen, der der Fa. C. als Gewinn aus diesem Vertrag zufließen werde. Gleich­wohl hält es eine Aufrechnungsabsicht gegenüber der gesamten Kaufpreisforderung nicht für erwiesen. Dabei stützt es sich im wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen T., der — wie auch das BerGer. nicht verkennt — zunächst bei seiner Ver­nehmung im voraufgegangenen Arrestverfahren (LG Stuttgart, 2 MIT Q 17/67) zu diesem Punkt eine der Kl. günstige Saal­darstellung gegeben, diese aber später durch seinen RA unter Hinweis auf eine angeblich irreführende Protokollierung be­richtigt und bei seiner erneuten Vernehmung im ersten Rechts­zug dieses Rechtsstreits eine Aufrechnungsabsicht hinsichtlich der gesamten Kaufpreisforderung in Abrede gestellt hat.

c) Mit Recht rügt die Kl. mit der Anschlußrev., dass die Feststellungen des BerGer. insoweit nicht frei von Wider­sprüchen sind und insbesondere in mehreren Punkten eine — vor allem im Hinblick auf die wechselnden Bekundungen des Zeugen T. gebotene — Auseinandersetzung mit wesentlichem Vorbringen der KI. vermissen lassen (§ 286 ZPO). So hatte die Kl. vorgetragen, dass die Bekl. für ihren eigenen Bedarf nur 800000 Gläser benötigt und allein zu dem Zweck, eine ihren Außenständen der Höhe nach in etwa entsprechende Kaufpreisforderung zu erlangen, für eine andere jugoslawische Firma weitere 400000 Gläser bestellt habe, obwohl diese Firma zu der Fa. C. in keinerlei vertraglichen Beziehungen stand und die Gläser zum selben Preis auch unmittelbar von dem Her­stellerwerk in der CSSR hätte beziehen können. Zu diesem Vorbringen enthält das BerUrt. keine Feststellungen, obwohl dieser Umstand für die Beurteilung der entscheidenden Frage in welchem Umfang sich die Bekl. von vornherein durch Aufrechnung befriedigen wollte, ersichtlich nicht ohne Bedeutung war. Das BerGer. nimmt auch nicht zu der weiteren, von der Rev. aufgeworfenen und sich auch nach Ansicht des Senats aufdrängenden Frage Stellung, aus welchem Grunde die Bekl. ihre angebliche ursprüngliche Absicht, nur in Höhe der Ge­winnspanne aufzurechnen, dann später doch aufgegeben und sich zur Aufrechnung gegenüber der gesamten Kaufpreisforde­rung entschlossen haben will. In diesem Zusammenhang hätte es einer Prüfung der von der Kl. herausgestellten Frage bedurft, wann die Bekl. von dem Vermögensverfall der Fa. C. und damit der akuten Gefährdung ihrer Außenstände erfahren hat, — insbesondere ob sie diese Kenntnis, was für die Beurtei­lung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. von Bedeutung sein könnte, bereits bei Vertragsabschluss gehabt hat. Schließlich weist die Kl. zutreffend darauf hin, dass eine Aufrechnung lediglich gegenüber der Gewinnspanne, die das BerGer. selbst auf nur 10% des Gesamtpreises von 227500 DM feststellt, der Bekl. angesichts der Höhe ihrer eigenen Forderungen und der ständig auflaufenden Zinsen von vornherein kaum eine nen­nenswerte Verringerung ihrer Außenstände bringen konnte; auch diesen Umstand hat das BerGer. unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht in seine Erwägungen einbezogen.

d) Da somit das BerGer. hinsichtlich der entscheidenden Frage, in welchem Umfang die Bekl. bereits bei Vertragsabschluss die Absicht einer zu Lasten der Kl. gehenden Auf­rechnung gehabt hat, wesentlichen Sachvortrag der Kl. unbe­rücksichtigt gelassen hat, konnte das angef. Urt. schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Bei der erneuten Ver­handlung wird das BerGer., an das die Sache zurückverwiesen werden muss, auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht ange­sichts der widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen T., dessen Glaubwürdigkeit auch dem BerGer. ersichtlich nicht zweifelsfrei erscheint, dessen erneute Vernehmung angezeigt sein könnte.

Sollte das BerGer. bei der erneuten Verhandlung zu der Feststellung gelangen, dass die Bekl. bereits bei Vertragsabschluss die Absicht verfolgte, gegenüber der gesamten Kauf­preisforderung aufzurechnen, so würde der von der Kl. er­hobene Einwand der Arglist (§ 826 BGB) gegenüber der von der Bekl. erklärten Aufrechnung nicht nur in Höhe. von 90% des Kaufpreises, sondern darüber hinaus — und zwar unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) — auch in Höhe desjenigen Teils der Gewinnspanne, der nach Abzug der an die Fa. 0. zu zahlenden Provision der Kl. ver­blieben wäre, durchgreifen.

4. Aber auch im Hinblick auf die Rev. der Bekl. kann das angef. Urt. keinen Bestand haben. Denn die Ansicht des BerGer., die Bekl. sei auch dann, wenn sie nicht von vornherein den Kaufvertrag in Aufrechnungsabsicht abgeschlossen habe, der Kl. gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Höhe des 10% des Kaufpreises übersteigenden Betrages an einer Berufung auf die erklärte Aufrechnung gehindert, erweist sich — und das gewinnt insbesondere für den Fall Bedeutung, dass das BerGer. bei der erneuten Verhandlung zu denselben tatsächlichen Feststellungen wie bisher kommen sollte — als rechtsirrig.

a) Richtig ist allerdings, dass unter besonderen Vorausset­zungen die Geltendmachung der Aufrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein kann. Das hat die Rechtsprechung etwa in Fällen angenommen, in denen sich ein Ausschluss der Aufrechnung — wie im Verhältnis von Treugeber zu Treuhänder oder von Auftraggeber zu Beauftragtem — aus der Natur des zugrunde liegenden Rechtsge­schäfts ergibt (ROZ 160, 52; BGHZ 14, 342 = vorstehend Nr. 13a u. Nr. 4 zu § 198 ZPO; BGH, Urt. v. 5. 5. 1960 — VII ZR 77/59 = WM 1960, 842), oder in denen der an sich zur Aufrechnung Berechtigte seinen Vertragsgegner zuvor in der Annahme bestärkt hatte, er werde ihm gegenüber von einer etwaigen Aufrechnungsbefugnis keinen Gebrauch machen (BGZ 121, 177). Beides liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Insbesondere hatte die Kl. jedenfalls seit dem Fernschreiben der Bekl. v. 19. 5. 1967 und der darin enthaltenen Mitteilung, diese sei mit der. Abtretung „nicht einverstanden", keinen Anlass zu der Annahme, die Bekl. werde ihr gegenüber auf die Geltendmachung von. Einwendungen gegen die abgetretene Forderung und damit auch auf eine etwaige Aufrechnung ver­zichten.

b) Dagegen ist es nach Ansicht des Senats unzulässig, über die vorgenannten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hinaus der Bekl. auch dann, wenn sie sich nicht in von vorneherein sittenwidriger Absicht diese Aufrechnungsmöglichkeit verschafft hat und sich damit den Einwand der Arglist (s. o. unter 3) aussetzt, die Berufung auf die Aufrech­nung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allein deswegen zu verwehren, weil diese im Ergebnis nur die Kl. treffen würde.. Der Gesetzgeber behandelt Erfüllung und Auf­rechnung als grundsätzlich gleichwertige, nebeneinanderste­hende Erlöschensgründe. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gläubiger, sofern er in rechtmäßiger und nicht sittenwid­riger Weise eine Aufrechnungslage erlangt hat und die Auf­rechnung nicht ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlos­sen ist, grundsätzlich nicht gehindert ist, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten der Aufrechnung zu bedienen. Inso­fern besteht zwischen der sittenwidrigen Verschaffung einer Aufrechnungsmöglichkeit und der bloßen Ausnutzung einer Aufrechnungslage ein grundlegender Unterschied. Nach An­sicht des Senats würde es daher eine Überspannung des Grund­satzes von Treu und Glauben darstellen, wenn man nur deswegen, weil sich die Aufrechnung wirtschaftlich zum Nach­teil eines Dritten auswirkt, dem Gläubiger die Geltendmachung seiner Rechte diesem Dritten gegenüber verwehren und den Gläubiger damit im Ergebnis nicht anders stellen würde, als habe er sich von vornherein die Aufrechnungsmöglichkeit in sittenwidriger Weise verschafft und damit dem Einwand der Arglist (§,826 BGB) ausgesetzt (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. 11. 1968 — VI ZR 215/66 aa0).     

c) Überdies kann sich die Kl. gegenüber der Aufrechnung aber auch deswegen nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen, weil sie selbst der Bekl. gegenüber nicht schutzwürdig ist. Nur dann kann unter dem Gesichts­punkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einem an sich zur Aufrechnung Befugten zugemutet werden, von der Geltend­machung des ihm zustehenden Rechts abzusehen, wenn die Aufrechnung für den Gläubiger nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise zu einer grob unbilligen, mit der Gerech­tigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung führen würde. Hat es dagegen der Gläubiger selbst bewusst oder doch jeden­falls unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unterlassen, sich mit zumutbaren Mitteln gegen eine etwaige Aufrechnung und die ihm daraus erwachsenden nach­teiligen Folgen zu sichern, hat er insbesondere, uni die Durch­führung eines für ihn gewinnbringenden Geschäfts zu ermög­lichen, das Risiko einer möglichen Aufrechnung hingenommen, so ist für eine Beschränkung der Rechte des Gegners unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung kein Raum.

So lagen die Verhältnisse hier. Die Kl. wusste, dass die Fa. C. zumindest formell als Verkäuferin der Gläser aufgetreten war. Sie musste daher ganz allgemein mit der Möglichkeit rechnen, dass die Bekl. ihr gegenüber, wenn sie durch Abtretung die Kaufpreisforderung erwarb, gemäß §§ 404, 406 BGB die gegen die Zedentin erwachsenden Rechte geltend machen würde. Dies um so mehr, als die Bekl. es am 19. 5. 1967 abgelehnt hatte, sich mit der Abtretung einverstanden zu erklären und damit auf die Geltendmachung von Einwendungen einschließ­lich einer etwaigen Aufrechnung zu verzichten, vielmehr aus­drücklich auf den Lieferungsverzug der Fa. C. und damit er­kennbar auch auf etwaige zur Aufrechnung geeignete Scha­densersatzansprüche hingewiesen hatte. Wenn die KI. sich trotzdem zur Durchführung des Kaufvertrages und zur Liefe­rung der Gläser im Juni/Juli 1967 entschloss, ohne zuvor ent­weder die Bekl. zu einem ausdrücklichen Verzicht auf die Geltendmachung der Aufrechnung zu veranlassen oder aber sich von der Fa. C. hinreichende Sicherheiten für ihre Kreditgewährung geben zu lassen, so handelte sie nunmehr erkennbar auf eigenes Risiko, das sie nicht nachträglich auf die Bekl. abwälzen kann.

d) Sollte daher das BerGer. auch bei der erneuten Verhand­lung und Entscheidung nicht feststellen, dass die Bekl. den Kaufvertrag von vornherein in der Absicht abgeschlossen hat, auch über die Gewinnspanne hinaus gegenüber dem übrigen Teil der Kaufpreisforderung aufzurechnen, so würde jedenfalls die bisherige Begründung die Entscheidung nicht tragen. Viel­mehr hinge die Zulässigkeit der Aufrechnung dann davon ab, ob zwischen der Bekl. und der Fa. C. die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen vertraglich rechtswirksam ausgeschlossen ist und, wenn ja, ob es sich bei den Gegenforderungen der Bekl. gegenüber der Fa. C. — insbesondere im Hinblick auf das Saldoanerkenntnis v. 3. 11. 1967 und eine etwaige Anfech­tung dieses Anerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung — um bestrittene Forderungen handelt.