Einwendungsverzicht

Zur Auslegung der gegenüber dem Zessionar abgegebenen Erklärung des Schuldners als Einwendungsverzicht, wenn in ihr nach Abtretung nur einer Teilforderung der Empfang „der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Gegenleistung" bestätigt und eigene Gegenansprüche verneint werden. Zum Sachverhalt: Die KI. macht gegen die Bekl. Kaufpreisansprüche aus abgetretenem Recht aufgrund folgenden Sachverhalts geltend: Mit schriftlichem Kaufvertrag Nr. 480420 vom 9. 6. 1978 und zwei Ergänzungen vom 29. 6. und 8. 8. 1978 kaufte die Beld. von der Firma S eine Datenverarbeitungsanlage mit zwei Matrix-Druckern (Hardware) für 193705 DM sowie mehrere Programme Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Cosmos (Software) für 27000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 30% des Kaufpreises waren bei Vertragsabschluss fällig, weitere 50% bei Betriebsbereitschaft der Geräte und die restlichen 20% bei Übergabe der Software. Unter dem 21. 8. 1978 erteilte die Firma S der Bekl. die Rechnung Nr. 69803 nur für die Hardware über 216949,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) und bat — unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 60000 DM — um Begleichung des Restbetrages von 156949,60 DM bei Installation der Anlage. Im Oktober 1978 war das Gerät (Hardware) aufgestellt und technisch einsatzbereit. Von der Software wurde nur ein Teil geliefert; der Rest blieb aus, so dass die Bekl. die Anlage nur teilweise in Betrieb nehmen konnte. Bereits am 25. 8. 1978 hatte die Firma S von ihrer Forderung gegen die Bekl. 150000 DM an die Kl. abgetreten. Die Abtretungserklärung lautet auszugsweise: „Hiermit treten wir die umseitig näher bezeichnete Gesamtforderung ... in Höhe von 150000 DM (abgerundete Summe in Worten: einhundertfünzigtausend DM/Originalrechnung ltd. auf 156949,60 DM) ... an Sie ab." Auf der Rückseite des Formulars ist u. a. vermerkt: „Zusammensetzung der umste­henden Gesamtforderung: Forderungsgrund: Lieferung einer Datenverar­beitungsanlage gemäß Kaufvertrag Nr. 480420 und Rechnung Nr. 69803 vom 21. 8. 1978 Hauptforderung: 156949,60 DM". Die Kl. legte die Abtretung sofort gegenüber der Bekl. offen und erhielt von ihr unter dem 30. 8. 1978 folgende Erklärung auf der Rückseite des von der Kl. vorberei­teten, bei ihr ständig verwendeten Abtretungsformulars: „Von umseitiger Forderungsabtretung haben wir Kenntnis genommen. Rechte Dritter an den angetretenen Forderungen sind uns nicht bekannt; auch bestehen keine eigenen Gegenansprüche und sonstigen Rechte (Minderungs-, Zurückhal­tungsrechte usw.). Die der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Lieferungen bzw. Leistungen haben wir sämtlich ordnungsgemäß erhalten ..." Am 6./7. 11. 1978 bezahlte die Bekl. der Firma S durch Scheck 116396 DM und teilte ihr und der Kl. in einem Schreiben vom 7. 11. mit, dass davon 108500 DM auf die Rechnung vom 21. 8. 1978 entfielen; die Abtretung ... ermäßige sich damit auf 48 449,60 DM. In der Folgezeit bat die Bekl. die Firma S mehrfach vergeblich um Fertigstellung der Compu­ter-Programme. Am 16. 7. 1980 stellte sie der Firma S eine Gegenrechnung .wegen Ausbleibens der Software und deshalb notwendig gewordenen wei­teren Aufwands, den sie mit 105055,35 DM bezifferte. Ein Ausgleich er­folgte nicht. Die Firma S ist inzwischen zahlungsunfähig geworden und hat ihren Betrieb eingestellt. Mit der Klage hat die Kl. den nach der Rech­nung vom 21. 8. 1978 noch nicht bezahlten Restbetrag von 48449,60 DM gefordert.
Das LG hat ihr 5059,68 DM zugesprochen und die weitere Klage abgewiesen, weil 20% des Rechnungsbetrages über die Hardware noch nicht fällig seien und die Bekl. auf diesen Einwand auch nicht verzichtet habe. Auf die Berufung der Kl. hat ihr das OLG den vollen Klagebetrag zuerkannt. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. Der eingeklagte Anspruch der Kl. ist nach Ansicht des OLG in voller Höhe von 48 449,60 DM begründet, weil die Bekl. diesen Betrag in ihren Erklärungen vom 30. 8. und 7. 11. 1978 als zugunsten der Kl. offenstehend anerkannt und am 30. 8. au­ßerdem auf jegliche Einwendungen aus der Nichtlieferung der Software und aus Gewährleistungs- und Aufrechnungsrechten gegenüber der Kl. verzichtet habe. Die verwendete Formulierung, die Bekl. habe „die der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Leistungen bzw. Leistungen ... sämtlich ordnungsgemäß erhalten ... Es bestehen keine eigenen Gegenansprüche und sonstigen Rechte (Minderungs- und Zurückhaltungsrechte usw.)", gehe noch weiter als die in der Rechtsprechung als Einwendungsverzicht anerkannten ähnlichen Klauseln. Sie habe bei objektiver Auslegung eindeu­tig zum Ausdruck gebracht, dass die Bekl. Einwendungen aus Lei­stungsstörungen bzw. wegen Ausbleibens von Gegenleistungen — auch der Software — gegenüber der Kl. nicht mehr geltend machen wolle. Als Kauf­mann habe sich die Bekl. darüber klar sein müssen, dass die Kl. die Erklä­rung nicht anders habe verstehen können und dass sie auf diesen Inhalt vertraut habe; auf Rückfragen der KI. bei der Zedentin über den Inhalt des Kaufvertrages und der Rechnung vom 21. 8. 1978 habe sich die Bekl. deshalb nicht verlassen dürfen. Aus der Sicht der Kl. sei auch der Zusatz- „Zahlungen werden wir bei Fälligkeit nur noch an Sie.., entrichten” nur so zu verstehen gewesen, dass allenfalls die Fälligkeit wegen eines vereinbarten Zahlungszieles, nicht aber wegen einer ausbleibenden Gegenleistung aufgeschoben sein könne.
Diese Ausführungen des BerGer. halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. 1. Die Wirksamkeit der Abtretung eines Teilanspruchs aus der Kaufpreisforderung der Firma S und damit die Entstehung eines Anspruchs der Kl. von ursprünglich 150000 DM ist zwischen den Parteien nicht Umstritten. Die von der Bekl. bei Vertragsabschluss geleistete Anzahlung von 60000 DM war bei der Abtretung bereits berücksichtigt. Unstreitig ist ferner, dass nach der am 6.17. 11. 1978 geleisteten Scheckzahlung für die KI. die in dem jetzigen Rechtsstreit eingeklagte Forderung von 48449,60 DM verblieb und entsprechend der von der Bekl. anerkannten Rechnung vom 21. 8. 1978 bei Lieferung der Hardware fällig geworden war. 2. Da die Firma S die Software nicht geliefert hat, stand der Beld. ihr gegenüber ein für die Revisionsinstanz zu unterstellender Schadensersatzanspruch wegen der durch die Nichterfüllung entstandenen Aufwendungen zu. Nach Auffassung des BerGer. hat die Bekl. auf diese Einwendung mit ihrer Erklärung vom 30. 8. 1978 gegenüber der Kl. verzichtet. Dem tritt die Revision jedoch mit Erfolg entgegen. a) Erklärt der Schuldner nach Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung auf Anfrage des Zessionars, dass die Forderung zu Recht bestehe oder dass sie >anerkannt werde, so liegt darin regelmäßig kein konstitutives, sondern nur ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muss (BGH, NJW 1970, 321 = LM § 133 [C] BGB Nr. 31 = WM 1970, 124 [unter IH]; NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11, jeweils m. w. Nachw.). Da die Interessen des Zessionars und des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann ein Verzicht auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn dies in der Erklärung des Schuldners — auch für diesen unmissverständlich — klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH, NJW 1970, 321 = LM § 133 [C] BGB Nr. 31; NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11; ferner Senat, NJW 1973, 39 = LM § 781 BGB Nr. 8 = WM 1972, 1398). Inhalt und Reichweite der Erklärung sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie der Zessionar sie verstehen muss. (BGH, NJW 1970, 321 = LM § 133 [C] BGB Nr. 31), der dabei aber die ihm bekannte Interessenlage des Schuldners zu berücksichtigen hat (BGH, NJW 1973, 39 = LM 781 BGB Nr. 8; NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11). b) Von diesem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist auch das BerGer. ausgegangen. Es hat aber bei der Auslegung der Erklärung vom 30. 8. 1978 einen wesentlichen, von ihm in anderem Zusammenhang selbst festgestellten Umstand unberücksichtigt gelassen und ist damit unter Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu einem nicht haltbaren Ergebnis gelangt.
aa) Die Erklärung der Bekl. ist nach der Feststellung des BerGer. eine bei der Kl. ständig verwendete Formularerklärung. Ob sie des- halb (und weil sie möglicherweise im Raiffeisenverband üblich ist) vom RevGer. als typische, vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärung selbst ausgelegt werden kann (BGH, NJW 1970, 321 = LM § 133 [C] BGB Nr. 31; NJW 1973, 39 = LM § 781 BGB Nr. 8), oder ob mangels ständiger geschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien Bedenken gegen eine solche Auslegung bestehen (BGH, NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11), kann dahingestellt bleiben. Denn auch die auf Rechtsfehler beschränkte Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. bb) Das BerGer. stützt seine Würdigung der Erklärung als umfassenden Einwendungsverzicht entscheidend darauf, dass die Bekl. den ordnungsmäßigen Empfang der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Gegenleistung einschließlich der Software bestätigt habe. Wäre von diesem Erklärungsinhalt auszugehen, wäre mit dem BerGer. ein umfassender Einwendungsverzicht anzunehmen. Denn der Schuldner, der fälschlicherweise den Empfang der gesamten Vertragsleistung bestätigt und dabei ausdrücklich jegliche eigenen Gegen- rechte verneint, übernimmt damit das Risiko für das Ausbleiben oder für die Mangelhaftigkeit der Gegenleistung jedenfalls dann, wenn nach dem Erklärungsinhalt und etwaigen sonstigen Umständen kein Anlass besteht, an seinem umfassenden Verzichtswillen zu zweifeln (BGH, LM § 133 [C] BGB Nr. 31 = NJW 1970, 321 [unter 11 4]; vgl. ferner BGH, NJW 1973, 39 = LM § 781 BGB Nr. 8; NJW 1973, 2019 = LM vorstehend Nr. 11). Von den in den zitierten Urteilen entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, dass der Verkäufer nicht seine gesamte Forderung abgetreten hat, sondern nur einen Teil davon, der nach der Formulierung der Abtretungserklärung und der darin als Forderungsgrund genannten Rechnung vom 21. 8. 1978 den Gegenwert nur für die Hardware darstellen sollte. Bestätigte die Bekl. unter diesen Umständen den ordnungsmäßigen Empfang "der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Lieferung", ist nicht ersichtlich, wie darin — mit dem BerGer. — die Bestätigung auch des Erhalts der Software gesehen werden kann. Denn wenn die Abtretung als ihren Gegenstand nur die Hardware und deren Gegenwert bezeichnete, konnte bei unbefangener und objektiver Auslegung auch aus der Sicht der Kl. die Empfangsbestätigung nur auf die Hardware bezogen werden. Das gilt besonders bei Berücksichtigung der Kenntnis- und Interessenlage der Bekl. Ihr war eine nach dem Wortlaut auf die Hardware beschränkte Abtretung mitgeteilt. Sie hatte deshalb keinerlei Anlass, die Bestätigung des Leistungsempfängers auf etwas anderes als die Hardware zu beziehen und — wie das BerGer. meint — erläuternde oder einschränkende Hinweise zu geben. Hätte das BerGer. den auf die Hardware beschränkten Inhalt der Lieferungsbestätigung berücksichtigt, hätte es notwendigerweise auch keinen unzweideutigen Verzicht (BGH, LM § 781 BGB Nr. 8 = NJW 1973, 39 [unter 2b]) auf noch unbekannte Einwendungen wegen Nicht- oder Schlechtlieferung der Software annehmen können. Denn wenn die Bekl. nur den Erhalt der Hardware bestätigte, bezog sich auch die damit verbundene Erklärung, keine „Gegenansprüche oder sonstigen Rechte" zu haben, nicht auf die Software.
Auf die hiervon möglicherweise abweichenden Vorstellungen der Kl. über den Inhalt der Verzichtserklärung kommt es entgegen der Ansicht des BerGer. nicht an. Die von der Kl. gewählte Formulierung sowohl der Abtretungserklärung als auch der Äußerung der Bekl. enthielt objektiv alle Hinweise und Anhaltspunkte für die oben erör­terte einschränkende Auslegung. Da der Verzicht auf Einwendungen eine dem Interesse des Schuldners an sich zuwider laufende Ausnahme darstellt, muss der diese Erklärung veranlassende und formulierende Zessionar sie so gegen sich gelten lassen, wie sie bei Berücksichtigung der in ihr enthaltenen Angaben objektiv zu verstehen ist. Will sich der Zessionar bei einer Teilabtretung umfassend auch gegen Einwendun­gen sichern, die wie hier im Zusammenhang mit der Gegenleistung für den nicht abgetretenen Forderungsteil entstehen können, muss er dafür sorgen, dass dies in der „Verzichtserklärung" des Schuldners auch für diesen erkennbar eindeutig zum Ausdruck kommt. Das kann etwa durch eine Erklärung geschehen, in der ausdrücklich gegenüber dem abgetretenen Forderungsteil auf alle — auch künftig entstehenden — Einwendungen verzichtet wird, die sich aus Leistungsstörungen bei der bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Gegenleistung auch für den nichtabgetretenen Teil der Forderung ergeben. Da hier ein derart umfassender Einwendungsverzicht nicht festzustellen ist, konn­te das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es sich auf den angenommenen Einwendungsverzicht stützt. c) Die Revision hat auch darin recht, dass in der Erklärung der Bekl. im Schreiben vom 7. 11. 1978 kein Verzicht auf Einwendungen wegen der Software zu sehen ist. Insoweit lässt das Berufungsurteil nicht er­kennen, welche Bestandteile der Erklärung als Grundlage für die An­nahme eines Verzichts herangezogen worden sind. Das Schreiben be­faßt sich nach seinem Wortlaut nur mit der geleisteten Scheckzahlung, mit der Anrechnung auf die Rechnung für die Hardware und mit der dadurch herbeigeführten Verminderung der abgetretenen Forderung. Inwiefern darin ein so weitgehender Einwendungsverzicht liegen soll, wie ihn das BerGer. annimmt, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang zu entnehmen. Die tatrichterliche Auslegung kann daher als nicht nachvollziehbar nicht hingenommen werden. d) Unberechtigt ist dagegen die Rüge der Revision, das BerGer. habe auch den Verzicht auf Einwendungen wegen Schlechtlieferung für Hard­ware zu Unrecht angenommen. Wie bereits oben ausgeführt, muss der Schuldner das Risiko später auftretender Mängel tragen, wenn er den ord­nungsmäßigen Empfang der (tatsächlich noch nicht erbrachten) Leistung anerkennt und — wie hier — eigene Gegenrechte unter besonderer Hervorhe­bung von Minderungs- und Zurückbehaltungsrechten verneint. Dem BerGer. ist darin recht zu geben, dass der Zessionar gerade dann, wenn die Leistung vertragsgemäß erst später zu erbringen ist, in einer derartigen Erklärung einen beabsichtigten Verzicht auch auf noch unbekannte Einwendungen sehen darf.
III. 1. Mangels wirksamen Verzichts kann die Bekl. nach § 404 BGB gegenüber der Kl. die Einwendungen geltend machen, die ihr ohne die Abtretung gegen die Firma S zustanden und bereits vor der Abtretung begründet waren. Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche wegen der Kosten anderweitiger und verzögerter Beschaffung der Software, die die Bekl. nach ihrer Aufstellung vom 16. 7. 1980 als Nichterfüllungsschaden nach § 326 BGB geltend machen will. Da der Vertrag über die Hard- und Software als einheitlicher Vertrag ge- schlossen war, wie sich aus der Fälligkeitsregelung und aus dem Verwendungszweck aller Lieferungsteile ergibt, konnte die Bekl. ursprünglich Ansprüche nach § 326 BGB auch gegenüber dem auf die Hardware entfallenden Kaufpreisanteil erheben, ohne auf eine förmliche Aufrechnung angewiesen zu sein (BGH, LM § 326 [Ea] BGB Nr. 3 = NJW 1958, 1915; LM vorstehend Nr. 12). Daran änderte sich durch die Erteilung der Rechnung vom 21. 8. 1978 nichts. Zwar woll- te die Firma S mit dieser Rechnung möglicherweise abweichend von dem Kaufvertrag eine selbständige Teilforderung nur für die Lieferung der Hardware begründen. Dem hat die Beld. als Vertragspartnerin nach den bisher getroffenen Feststellungen aber nicht zugestimmt. Ihr späteres, am 30. 8. und am 7. 11. 1978 konldudent erklärtes Einverständnis mit der Änderung der Fälligkeitsregelung gegenüber dem ursprünglichen Kaufvertrag bedeutete nicht zwangsläufig auch die Zustimmung zu einer Aufteilung der einheitlichen Kaufpreisforderung in zwei selbständige, rechtlich unabhängige Teile. Anders als bei bewusster Annahme einer Teilleistung, Verzicht auf die restliche Erfüllung und — statt dessen — Geltendmachung eines (Teil-)Nichterfüllungsschadens (BGHZ 36, 316 = LM § 387 BGB Nr. 37 = NJW 1962, 907) ist hier bisher kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass es die Bekl. schon zur damaligen Zeit bei der Teilerfüllung bewenden lassen und nur noch Schadensersatz wegen der ausbleibenden Software fordern wollte. Bei dieser Sachlage war die an die Kl. abgetretene Teilforderung also keine gegenständlich abgetrennte, selbständige Forderung nur für die Hardware, sondern der unselbständige Teil einer Gesamtforderung, auch wenn er seiner Höhe nach durch die Rechnungsfaktoren der zu liefern- den Hardware bestimmt war. Durch die Abtretung änderte sich an diesem Inhalt und Charakter der Forderung nichts. Denn grundsätzlich soll und kann der Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung mögliche Teilabtretung nicht schlechter gestellt werden als er vorher stand (BGHZ 19, 156 = NJW 1956, 257), wie das bei Verselbständigung eines Forderungsteils und dadurch notwendig werdender Auf-rechnung infolge ihrer nach § 406 BGB möglichen Einschränkung denkbar wäre. Konnte die Bekl. demnach vor die Abtretung Schadensersatzforderungen nach § 326 BGB gegen den gesamten Kaufpreisanspruch im Wege der Verrechnung geltend machen, steht ihr dieses Recht nach der Abtretung auch gegen die Kl. zu, ohne dass es in einem solchen Fall auf die Voraussetzungen des § 406 BGB ankommt (BGH, LM vorstehend Nr. 12; Roth, in: MünchKomm, § 406 Rdnr. 5, § 404 Rdnr. 9 m. w. Nachw.).
2. Feststellungen darüber, ob der abgetretene Forderungsteil bereits vor der Abtretung in dem oben erörterten Sinne rechtlich verselbständigt war, hat das BerGer. bisher nicht getroffen. Da diese Frage wegen des in der Vorinstanz angenommenen Einwendungsverzichts noch nicht erörtert war, muss den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag hierzu gegeben werden. Schon aus diesem Grunde konnte das RevGer. nicht selbst ent­scheiden, sondern musste die Sache zu weiterer Verhandlung und Entschei­dung an das BerGer. zurückverweisen. Auch die Begründetheit der von der Bekl. in ihrer Aufstellung vom 16. 7. 1980 geltend gemachten Ersatzansprüche ist noch nicht geklärt. Soll­ten sie sich als begründet erweisen und auch der Kl. entgegengehalten werden können, jedoch die Höhe des noch nicht bezahlten Kaufpreisteils für Hard- und Software nicht voll erreichen, wird zu beachten sein, dass sie in einem solchen Falle nur anteilmäßig auf den abgetretenen und den nicht abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen sind (vgl. BGHZ 46, 242 = LM § 398 BGB Nr. 17 = NJW 1967, 388; Senat, LM § 398 BGB Nr. 44 = NJW 1983, 1902).