Einzugsermächtigung - JuraMagazin
An dem Grundsatz, dass im Einzugsermächtigungsverfahren der Widerspruch gegen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckte Lastschriften nicht missbräuchlich ist, wird festgehalten.
Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Bekl. seine Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren zum Nachteil der Kl., einer Volksbank, missbräuchlich ausgeübt hat. Der Bekl. ist Landproduktengroßhändler. Er stand mit der Firma F, einer Eier-Großhandlung, in Geschäftsverbindung. F bezog von der E in großem Umfange Eier. Die E verlangte für ihre Lieferungen sofortige Bezahlung, während F seinen Abnehmern Zahlungsziele von 4 bis 6 Wochen gewähren musste. Da F den dadurch entstandenen Finanzierungsbedarf nicht selbst decken konnte, gewährte ihm der Bekl. einen Kredit von 500000 DM. Dieser wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen F, dem Bekl. und der E ab Oktober 1978 auf folgende Weise abgewickelt: F erhielt die Eier unmittelbar von der E. Diese stellte die Rechnungen auf den Bekl. aus und zog die Rechnungsbeträge aufgrund einer Einzugsermächtigung des Bekl. im Lastschriftverfahren von diesem ein. Die Lastschriften mit dem Vermerk „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor" übergab sie der Kl. zum Einzug. Diese schrieb die Lastschriftbeträge dem Konto der E „Eingang vorbehalten" gut. Die E konnte alsbald nach Gutschrift darüber verfügen. Die Kl. zog die Lastschriften von der Hausbank des Bekl., der Kreissparkasse Mein. Der Bekl. stellte für F, der die Eierlieferungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen musste, neue Rechnungen mit einem bis zu 2,5% erhöhten Preis aus und zog diese mit Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren von F ein. Am 14./15. 3. 1981, einem Wochenende, entdeckte der Bekl., dass ein Großteil der ihm zugesandten Rechnungen „Luftrechnungen" waren, denen keine Eierlieferungen zugrundelagen. Die Ausstellung dieser Rechnungen hatte F mit der E hinter dem Rücken des Bekl. vereinbart. Der Bekl. erhob am 16. 3. 1981 bei seiner Sparkasse Widerspruch gegen die Belastungen seines Kontos mit 45 Lastschriften aus den letzten 6 Wochen im Gesamtbetrage von 1575368,25 DM. Dabei handelte es sich um Lastschriften, denen „Luftrechnungen" zugrundelagen. Am 19. 3. 1981 widersprach der Bekl. der Belastung seines Kontos mit dem Betrag von weiteren 4 Rechnungen vom 9. bis 13. 3. 1981 in Höhe von 171045,96 DM, nachdem er erfahren hatte, dass die letzten, vom Konto F abgebuchten Beträge mangels Deckung nicht mehr hereingeholt werden konnten. Hinsichtlich dieser Rechnungen streiten die Parteien, ob ihnen Eierlieferungen zugrundelagen oder ob es sich ebenfalls um „Luftrechnungen" gehandelt hat. Die Kl. musste der Hausbank des Bekl., der Sparkasse M, den Gesamtbetrag aus den 49 Lastschriften wieder vergüten. Weitere 5 Lastschriften im Betrage von 168385,32 DM hat die Kreissparkasse M unbezahlt zurückgegeben, weil der Bekl. sie angewiesen hatte, keine Lastschriften mehr aufzunehmen. Der Betrag der widerrufenen und nicht eingelösten Lastschriften beläuft sich einschließlich Unkosten in Höhe von 70 DM auf 1914869,53 DM. Da die Kl. von der E bislang nur 294490,27 DM zurückerlangen konnte, beziffert sie ihren Schaden auf 1620379,26 DM, den sie vom Beld. ersetzt verlangt, weil die E nicht mehr zahlungsfähig sei.
Das LG hat der Klage hinsichtlich des Betrags von 3 Rechnungen vom 9. und 11. 3. 1981 in Höhe von 127606,10 DM stattgegeben, das OLG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Kl. blieb erfolglos.
Aus den Gründen: I. Die Lastschriften, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, beruhten auf der Einzugsermächtigung, die der Bekl. der E erteilt hatte. Nach Abschnitt III Nr. 1 des Abkommens der Spitzenverbände des Kreditgewerbes für das Lastschriftverfahren (Lastschriftabkommen), das hier in der bis 30. 6. 1982 geltenden Fassung vom 1. 1. 1964 anzuwenden ist (vgl. ZIP 1982, 750), durfte die Sparkasse M als Zahlstelle (Schuldnerbank) die Lastschriften an die Kl. als erste Inkassostelle (Gläubigerbank) zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, nachdem der Bekl. den Belastungen innerhalb von 6 Wochen widersprochen hatte. Dementsprechend hat die KI. einen Betrag in Höhe der Summe aller Lastschriften zuzüglich Unkosten von 70 DM für die Rücklastschriften an die Schuldnerbank zurückgewährt. Da das BerGer. zu der bestrittenen Behauptung der Kl. keine Feststellungen getroffen hat, in Höhe des Klagebetrages sei es ihr nicht möglich gewesen, Rückgriff gegen die E zu nehmen und diese sei auch nicht mehr zahlungsfähig, ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Kl. zu unterstellen, dass sie in diesem Umfange geschädigt worden ist
III. Als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch der IG. kommt § 826 BGB in Betracht.
Das BerGer. hat die Frage offengelassen, ob der Bekl. durch den Widerspruch gegen die Lastschriften die KI. vorsätzlich geschädigt hat. Deshalb ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Kl. zu unterstellen, der Bekl. habe bei Ausübung des Widerspruchs gewusst oder mindestens in Kauf genommen, die KI. werde dadurch Schaden erleiden.
Die Haftung des Bekl. hängt daher davon ab, ob es unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles sittenwidrig war, von dem Widerspruch zu Lasten der Kl. Gebrauch zu machen.
1. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des BerGer. in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt haben den vier Rechnungen vom 9., 11. und 13. 3. 1981 über insgesamt 171045,96 DM und den entsprechenden Lastschriften, deren Belastung der Bekl. am 19. 3. 1981 widersprochen hat, Eierlieferungen der E an F zugrundegelegen. Der Bekl. schuldete also diese Beträge der E.
Alle übrigen Lastschriften, denen der Bekl. widersprochen hat, basierten auf „Luftrechnungen". Insoweit bestanden keine Forderungen der E gegen den Bekl.; folglich waren sie von der Einzugsermächtigung, die der Bekl. der E erteilt hatte, nicht gedeckt. Die Frage, ob ein Schuldner, der der Belastung seines Kontos mit Lastschriftbeträgen widerspricht, seine Widerspruchsmöglichkeit missbräuchlich ausnutzt und dadurch in sittenwidriger Weise das Insolvenzrisiko des Gläubigers der Gläubigerbank zuschiebt, hängt nach der Rechtsprechung des Senats vom Zweck ab, den der Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 74, 300 = LM § 675 BGB Nr. 68 [L] = NJW 1979, 1652; Senat, WM 1979, 830, und 1979, 831): Der Inhaber eines Kontos, der von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, soll sich vor einem Missbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Da die Belastung eines Kontos schon erreicht werden kann, wenn nur auf dem von der Gläubigerbank der Schuldnerbank übersandten Einzugspapier der Vermerk enthalten ist „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor", ist das Einzugsermächtigungsverfahren in hohem Maße missbrauchsanfällig (vgl. Hauß, ZGesVersW 1981, 747). Deswegen muss der in der Lastschrift als „Zahlungspflichtiger" Bezeichnete in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfalle zum Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. In diesem Fall ist der „Zahlungspflichtige" nicht nur gegenüber der Schuldnerbank berechtigt, der Lastschrift zu widersprechen, weil diese den Lastschriftbetrag ohne seine Weisung abgebucht hat, sondern auch gegenüber dem Zahlungsempfänger (im Valutaverhältnis), der keinen Anspruch auf den Lastschriftbetrag hat. Der Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften ist daher grundsätzlich nicht missbräuchlich. Wenn dabei die Gläubigerbank Schaden erleidet, weil sie den Zahlungsempfänger über die gutgeschriebenen Lastschriftbeträge vor Eingang der Deckung hat verfügen lassen und sie nicht mehr zurückholen kann, verwirklicht sich hier das Risiko, in dessen Kenntnis das Kreditgewerbe das Einzugsermächtigungsverfahren eingerichtet hat. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es deshalb beim Widerspruch gegen unberechtigte Lastschriften keine Rolle, ob der Widersprechende die Zahlungen, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisungen nicht mehr hätte rückgängig machen können.
Der Widerspruch des Bekl. gegen die Belastung seines Kontos mit den von seiner Einzugsermächtigung nicht gedeckten Lastschriften ist daher nicht missbräuchlich. Ein Missbrauch könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Bekl. die Machenschaften von F und der E schon früher erkannt und mit Rücksicht auf die Widerspruchsmöglichkeit geduldet hätte. Dies war aber nicht der Fall. Die Kl. hat in der Berufungsinstanz nicht mehr behauptet, der Bekl. habe bereits vor Mitte März 1981 Kenntnis von den „Luftrechnungen" gehabt.
2. Was die vier Lastschriften angeht, denen nach dem zu unterstellenden Sachverhalt Eierlieferungen zugrundelagen, so ist ein Widerspruch auch gegen die Belastung dieser Beträge nicht ausgeschlossen, obwohl ihnen eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner zugrundeliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt es noch im Rahmen des Widerspruchszwecks, wenn der Schuldner anerkennenswerte Gründe hat, die ihn im Zeitpunkt der Kenntnis der Lastschriften davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu begleichen (BGHZ 74, 300 =- LM § 675 BGB Nr. 68 [L] = NJW 1979, 1652). Wann es sich in diesem Zusammenhang um „anerkennenswerte" Gründe handelt, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Im vorliegenden Falle hatte der Bekl. solche Gründe für den Widerspruch auch gegen diese Lastschriften. Als er am 14./15. 3. 1981 von den Machenschaften der E und F zu seinem Nachteil erfuhr, kannte er das Ausmaß des ihm zugefügten Schadens nicht. Aus diesem Grunde kann bei vernünftiger Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass er diese Beträge am 14./15. 3. 1981 noch überwiesen hätte. Dass er ihnen nicht schon am 16., sondern erst am 19. 3. 1981 widersprochen hat, nachdem er erfahren hatte, dass die letzten auf das Konto von F gezogenen Lastschriften nicht mehr gedeckt waren, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Widerspruch ist insoweit innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist ausgeübt worden.
Dem Bekl. kann aus diesen Gründen kein sittenwidriger Gebrauch seiner Widerspruchsmöglichkeit vorgeworfen werden. Deshalb hat das BerGer. die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
