Einzugsermächtigungsverfahren - JuraMagazin

Widerspricht der Schuldner im Einzugsermächtigungsverfahren der Belastung seines Girokontos und muss deshalb die Gläubigerbank der Schuldnerbank den Lastschriftbetrag wiedervergüten, er- leidet die Gläubigerbank nur dann einen Schaden, wenn der Gläubiger vor Erhebung des Widerspruchs über den gutgeschriebenen Lastschriftbetrag anders als durch Verrechnung mit dem Schuldsaldo auf dem Girokonto verfügt hat und diesen Betrag nicht zurückzahlen kann.

Zum Sachverhalt: Der KI. gewährte dem Kaufmann K etwa zehn Jahre lang laufend Kredit durch Hingabe von Wechseln und Schecks zur Finanzierung von dessen Tabakwarengroßhandel. K gab dafür dem Kl. vordatierte Schecks, die dieser am angegebenen Ausstellungstag einziehen ließ. Ab Mai 1975 ließ K - ebenfalls unter Hingabe vordatierter Schecks - die benötigten Gelder durch Lastschriften vom Konto des Kl. bei der D- Bank einziehen. Die Lastschriften trugen den Vermerk: „Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor" und wurden von K der bekl. Volksbank zum Einzug eingereicht. Der Kl., der bestreitet, K eine Einzugsermächtigung erteilt zu haben, duldete die Kontobelastungen bis Anfang Oktober 1975, die in immer kürzeren Abständen erfolgten und schließlich die Summe von fast 4 Mio. DM erreichten. Weil K einige Schecks nicht einlöste, widersprach der Kl. gegenüber seiner Bank den Kontobelastungen wegen 31 Lastschriften aus den letzten drei Wochen im Gesamtbetrag von 1138000 DM. Die Bekl. die die Lastschriftenbeträge dem debitorisch geführten Konto des K jeweils gutgeschrieben hatte, musste diesen Betrag der D-Bank zurückgewähren, die ihn dem Konto des Kl. wieder gutschrieb. Die Forderung der Beld. aus dem Giroverhältnis mit K, der in Konkurs gefallen ist, ist uneinbringlich. Die Bekl., die den Kl. ihr gegenüber für schadensersatzpflichtig hält, ließ aufgrund eines Arrestes dessen Guthaben bei der D-Bank in Höhe von 1138000 DM pfänden. Danach überwies der Kl. diesen Betrag an die Bekl. Der Kl. verlangt mit der Klage die Rückzahlung eines Teilbetrages von 100000 DM durch Gutschrift auf seinem bei der Bekl. eingerichteten Girokonto.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat ihr in Höhe von 55200 DM stattgegeben und die weitergehende Klage mit der Begründung abgewiesen, über sie sei bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden worden (vgl. WM 1978, 941). Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das BerGer. hält den Anspruch des Kl. — soweit es der Klage stattgegeben hat — aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet.

Ein vertraglicher Anspruch der Bekl. auf die vorn KI. zurückgezahlte Summe von 1138000 DM komme nicht in Betracht. Für einen Anspruch gem. § 826 BGB fehlten die Voraussetzungen. Dem Kl. könne nicht vor- geworfen werden, sich sittenwidrig verhalten zu haben. Das Lastschriftverfahren habe ihm die Möglichkeit risikoloser Kreditgewährung geboten, die er deshalb auch habe nutzen dürfen. Durch den Widerspruch sei das Kreditrisiko nicht auf die Beld verlagert und diese sei auch nicht geschädigt worden. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

II. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl. und dem unstreitigen Sachverhalt kommt ein Schadensersatzanspruch der Bekl. gern. § 826 BGB in Betracht.

1. Der Widerspruch des Kl. war der Beld. gegenüber sittenwidrig. Nach der tatbestandlichen Feststellung des BerGer. hat der Kl. dem Kaufmann K ab Mitte Mai 1975 Kredit gewährt, indem er den Lastschrifteinzug im Ermächtigungsverfahren duldete. Unstreitig erhielt der Kl. von K vordatierte Schecks in Höhe des jeweiligen Lastschriftbetrages. Der Kl. hat dazu vorgetragen, als die erste Lastschriftabbuchung vorgenommen sei, habe er sich darüber aufklären lassen, dass er der Belastung innerhalb von sechs Wochen widersprechen könne. Er habe sich selbst durch Literaturstudium mit dem Lastschriftabkommen befasst und es sich von seiner Tochter, einer Bankbeamtin, erläutern lassen. Danach habe er keine Bedenken mehr gehabt, den Lastschriftabbuchungen vorerst nicht zu widersprechen, da er durch dieses Zuwarten keinen Schaden habe erleiden können. Dem KI. war ferner bekannt, dass die Beld. als erste Inkassostelle zurückgegebene Lastschriften auch dann honorieren muss, wenn eine Erstattung durch ihren Kunden nicht mehr möglich ist. Daraus folgt, dass der Kl. das Lastschrift- verfahren und den Widerspruch zweckwidrig zu risikoloser Darlehensgewährung auf Koten der Bekl. missbraucht hat.

a) Dass — entgegen der Ansicht des BerGer. — ein Missbrauch des Widerspruchs im Verhältnis des Schuldners zur Gläubigerbank grundsätzlich möglich ist, hat der Senat in dem zum Abdruck in BGHZ bestimmten Urteil vom 28. 5. 1979 (NJW 1979, 1652 = WM 1979, 689) dargelegt.

b) Unzutreffend ist auch die Auffassung des BerGer., durch den Widerspruch werde das Darlehensrückzahlungsrisiko nicht auf die erste Inkassostelle verlagert. In der Regel trägt der Darlehensgeber das Risiko, ob der Darlehensnehmer das Darlehen zurückzahlen kann. Kann er dies nicht, trägt der Darlehensgeber den Schaden. Anders ist es hier. Infolge des Widerspruchs hat der Kl. (Darlehensgeber) die abgebuchten Darlehensbeträge auf seinem Girokonto wieder gutge­schrieben erhalten; er hat die Darlehen also zurückbezahlt bekommen, obwohl der Darlehensnehmer K zahlungsunfähig war. Dies war nur deshalb möglich, weil die Bekl. nach dem Lastschriftverfahren ver­pflichtet war, den Lastschriftbetrag dem Kreditinstitut des Kl. wieder zu vergüten, auch wenn K ihr den Betrag nicht zurückzahlen konnte. Es kann sonach keinem Zweifel unterliegen, dass der Kl. durch den Widerspruch das ihn mit der Darlehenshingabe treffende Risiko auf die Bekl. abgewälzt hat. Das ist, wie der Senat in dem erwähnten Urteil ausgeführt hat, mit dem Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Dieses ist zur erleichterten Abwicklung des mas­senhaften Zahlungsverkehrs geschaffen worden. Zu diesem Zwecke sind die Kreditinstitute genötigt und bereit, mit dem Verfahren zwangsläufig verbundene Risiken auf sich zu nehmen. Es ist aber nicht Sinn des Lastschriftverfahrens, eine risikolose Darlehensgewährung des Lastschriftschuldners an den Lastschriftgläubiger zu ermöglichen. Dies aber wäre der Fall, wenn der Darlehensgeber (Lastschriftschuld­ner) durch Widerspruch die Darlehensgewährung jederzeit rückgängig machen könnte, sofern er sieht, dass der Rückzahlungsanspruch ge­fährdet ist. Auf diese Weise könnten mit Rücksicht auf die Sechswo­chenfrist von Abschnitt III Nr. 2 des Lastschriftabkommens Darlehen ohne jedes Risiko gewährt werden. Der Darlehensgeber müsste ledig­lich darauf achten, dass er den Belastungen vor Ablauf von sechs Wo­chen widerspricht, wenn das Darlehen nicht inzwischen zurückbezahlt worden ist. Die erste Inkassostelle würde — ohne dass sie es wüsste -- die Funktion eines Bürgen für ihren Kunden, den Darlehensnehmer, über­nehmen. Dass dies nicht gewollt ist, ist offensichtlich. Deshalb missbraucht ein Darlehensgeber den Widerspruch in sittenwidriger Weise, wenn dieser dazu führt, dass sich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers anstatt beim Darlehensgeber bei der ersten In­kassostelle verwirklicht. Dies aber hat der KI. von Anfang an einkalku­liert. Die Möglichkeit der Risikoverlagerung war nach seinem eigenen Vorbringen ausschlaggebend dafür, dass er die Lastschriftabbuchungen geduldet, d. h. K die Darlehen in dieser Form gewährt hat. Demge­genüber kann der Kl. sich nicht darauf berufen, er habe K keine Ein­zugsermächtigung erteilt und habe deswegen einen anerkennenswer­ten Grund zum Widerspruch gehabt. Da der Kl. den Lastschrifteinzug monatelang geduldet und für jede Lastschrift einen vordatierten Scheck entgegengenommen hat, hat er die Einzugsermächtigung durch schlüssiges Verhalten gegeben.

2. Der Kl. kannte somit alle Tatumstände und nahm die Schädigung der Bekl. zumindest in Kauf. Der Schadensersatzanspruch gern. § 826 BGB hängt daher nur noch davon ab, ob die Bekl. durch den Widerspruch des KI. Schaden erlitten hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das vom Kl. und K geübte Verfahren rechtlich der Wechsel- und Scheckreiterei gleichzusetzen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, ob die Bekl. geschädigt worden ist. Der Widerspruch des Kl. löste gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Lastschriftabkommens die Verpflichtung der Bekl. aus, die Lastschriften von der D-Bank zurückzunehmen und dieser den Betrag von 1138000 DM wiederzuvergüten. Gleichzeitig erlangte die Bekl. einen Anspruch gegen ihren Kunden K auf Rückbelastung der bei Einreichung der Lastschriften auf dessen Konto gutgeschriebenen Beträge. Dass diese Forderung infolge des Konkurses von K uneinbringlich ist, führt allein noch keinen Schaden herbei. Die Gläubigerbank hat durch die bloße Gutschrift des Lastschriftbetrages auf dem Konto des Gläubigers noch nichts aus ihrem Vermögen weggegeben. Da die Gutschrift unter dem Vorbehalt des Widerspruchs des Schuldners steht, kann sie die Gläubigerbank bei Eintritt dieser Bedingung ohne weiteres rückgängig machen. Die Wiedervergütung an die Schuldnerbank wäre in diesem Falle nur das Gegenstück zur vorläufigen Gutschrift des Lastschriftbetrages durch die Schuldnerbank zugunsten der Gläubigerbank. Diese würde nur einen Betrag zurückzahlen, der ihr noch nicht endgültig zustand. Anders ist es, wenn der Gläubiger über den gutgeschriebenen Betrag vor Einlegung des Widerspruchs verfügt und alsdann zur Rückzahlung nicht mehr in der Lage ist. In diesem Falle hat die Gläubigerbank den Betrag, über den der Gläubiger verfliegt hat, effektiv aus ihrem Vermögen weggegeben. Wenn sie nun aufgrund des Widerspruchs einerseits den Lastschriftbetrag der Schuldnerbank zurückzahlen muss und andererseits beim Gläubiger mit ihrer Rückzahlungsforderung ausfällt, erleidet sie in dieser Höhe einen Schaden, der durch den Widerspruch des Schuldners verursacht worden ist. Ein solcher Sachverhalt, wo der Gläubiger über den gutgeschriebenen Betrag verfügt hatte, lag der Entscheidung des Senats vom 28. 5. 1979 (NJW 1979, 1652 = WM 1979, 689) zugrunde, so dass dort ohne weiteres der Schaden der Gläubigerbank zu bejahen war. Ob im vorliegenden Fall K über die vom Widerspruch erfassten Lastschriftbeträge bereits verfügt hatte, als der Kl. den Belastungen widersprach, hat das BerGer. nicht zweifelsfrei festgestellt. Einerseits führt es aus, es sei üblich, Lastschriften bei Einreichung unter Vorbehalt des Eingangs gutzuschreiben und dem Ein- reicher die Verfügung über den Betrag zu gestatten. Das habe auch die Beld. in dem vorliegenden Fall getan und auf diese Weise K in den Genuss des Kredits gebracht. Danach könnte angenommen werden, K habe über die gutgeschriebenen Beträge anders als durch Verrechnung mit dem Debet bei der Bekl. verfügt. Danach hätten die gutgeschriebenen Beträge lediglich zur Verringerung der Schuld des K bei der Beld. gedient. In diesem Falle wäre nach den vorstehenden Ausführungen der Bekl. kein Schaden entstanden. Die Möglichkeit, dass die Bekl. K nicht mehr hat verfügen lassen, ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, da sie selbst vorgetragen hat, sie sei nicht verpflichtet, es deswegen bei der Rückbelastung des Kontos des K bewenden zu lassen, weil die Lastschriften nur zur Reduzierung des Kreditsaldos des K bei der Bekl. geführt hätten.

Diesen Darlegungen lässt sich allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Bekl. damit behaupten wollte, K habe über die gutgeschriebenen Beträge nicht verfügt, oder ob sie nur ihre — unzutreffende — Rechtsansicht dargelegt hat, auch wenn K nicht verfügt habe, sei ihr durch den Widerspruch des Kl. Schaden entstanden. Der von der Bekl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann also nicht als un­schlüssig zurückgewiesen werden. Der Rechtsstreit bedarf vielmehr weiterer Aufklärung. Zu diesem Zwecke muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei­dung an das BerGer. zurückverwiesen werden.

III. Einem eventuellen Schadensersatzanspruch der Bekl. könnte der Kl. keinen eigenen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung entge­gensetzen ... In Betracht käme allenfalls ein Mitverschulden der Bekl. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Vorliegen gewisser Umstände die Zulas­sung eines Kunden durch die Gläubigerbank zum Einzugsermächtigungsverfahren bzw. dessen Fortsetzung gegen das Eigeninteresse der Bank ver­stoßen kann. Dies wird das BerGer. gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien zu prüfen haben.