Eisenbahn - Güterverkehr

Abkommen über den internationalen Eisenbahn- Güterverkehr, Abk. SMGS - Regierungsabkom­men über den internationalen Eisenbahngüter­verkehr zw. sozialistischen Ländern vom 1.11.1951 mit nachfolgenden Änderungen. Es ist eines der beiden Hauptdokumente der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD). Das SMGS regelt die Voraussetzungen für einen schnellen und ungehinderten Gütertransport im direkten internationalen Eisenbahnverkehr auf der Grundlage der Planung internationaler Transporte. Es legt einheitliche Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und der Form des Eisenbahnfrachtvertra­ges fest. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beförderung im internationalen Verkehr möglich ist, werden ausführlich geregelt. Die Eisenbahnen sind für Verlust, Verderb und Beschädigung des Frachtgutes von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger verantwortlich. Materielle Verantwortlichkeit be­steht auch bei Lieferfristüberschreitung. Die Eisenbahnen werden bei Vorliegen höherer Ge­walt, unabwendbarer Ereignisse und bei Vorliegen bestimmter Haftungsausschließungsgründe von der Verantwortlichkeit befreit. Es besteht Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen. Abkommen über den Internationalen Direkten Kombinierten Eisenbahn-Schiffs-Güterverkehr, Abk. MShWS — am 14. 12. 1959 in Sofia zw. den europäischen RGW-Ländern abgeschlossenes Regierungsabkommen. Es regelt die Rechtsbezie­hungen, die beim kombinierten Eisenbahn-Donau­Schiffsverkehr von Gütern entstehen. Die Ge­schäftsführung obliegt der Ständigen Kommission Transport des RGW. Die zum A. gehörenden Vorschriften sind für die Eisenbahnen, Donauhä­fen, Schifffahrtsunternehmen sowie für die Ab­sender und Empfänger von Frachtgütern verbind­lich. Die Güterbeförderung erfolgt gegebenenfalls unter Anwendung des Abkommens über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) auf Grund eines einheitlichen Frachtbriefes.