Empfänger des Maklerangebotes

Allein die Tatsache, dass der Empfänger des Maklerangebotes die­ses entgegengenommen und davon Kenntnis erhalten hat, reicht in aller Regel nicht dafür aus, dessen stillschweigende Annahme zu bejahen.
Zum Sachverhalt: Die Kl. hat als Maklerin für das später von den bekl. Eheleuten erworbene Hausgrundstück ein Angebot zu einem Zeitpunkt übersandt, als die Verkäufer ihren der Kl. gegebenen Verkaufsauftrag unter Bezugnahme auf einen anderweitig erteilten Alleinauftrag bereits widerru­fen hatten. Die Bekl. wollen das von der KI. geforderte Maklerhonorar nicht zahlen. Die Verkäufer, die früheren Bekl. zu 1, hatten die Kl. zu­nächst beauftragt, für ein im Bau befindliches Einfamilienhaus Kaufinteres­senten nachzuweisen. Die von der Kl. am 8. 11. aufgegebene Suchanzeige erschien am 11. 11. 1978. Zwischenzeitlich wurde die Kl. von den früheren Bekl. zu 1 über den einer anderen Maklerfirma erteilen Alleinauftrag unter­richtet und von dieser anderen Firma gebeten, sämtliche Aktivitäten in dieser Angelegenheit einzustellen. Als sich am 13. 11. 1978 die zu 2 ver­klagte Ehefrau auf die Suchanzeige bei der Kl. telefonisch meldete, über­sandte diese u. a. ihr Angebot Nr. 4320 betreffend das Einfamilienhaus mit einem z. T. vorgedruckten Begleitschreiben. Darin heißt es: „Sie erhalten wunschgemäß anbei gemäß unseren umseitigen Geschäftsbedingungen Angebot Nr. .. . 4320 . . Mit der Annahme unserer Angebote erklären Sie sich mit unseren Geschäftsbedingungen einverstanden ..." Die Geschäfts­bedingungen lauten auszugsweise: „Unsere Maklergebühren betragen: (1) für den An- und Verkauf von Grundbesitz je 3% des Kaufpreises zu­züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zahlbar vom Verkäufer wie auch vom Käufer bei Kaufabschluss ... (3) ... Ist Alleinauftrag erteilt, so sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten an den al­leinbeauftragten Makler zu verweisen ..." Im Dezember 1978 erhielten die Bekl. von der anderen Maklerfirma, die ebenfalls ein Inserat aufgegeben hatte, ein ausführliches Angebot bezüglich des Einfamilienhauses. Nach dem Erwerb des Hauses durch notariellen Vertrag vom 29. 12. 1978 zahl­ten sie an diese Maklerfirma ein Honorar von 7766,40 DM. Die Kl. ver­langte von den früheren Bekl. zu 1 Verkäuferprovision von 3500 DM und von den Bekl. zu 2 Käuferprovision von 7661,40 DM. Das LG hat die Klage gegen die früheren Bekl. zu 1 abgewiesen, die Bekl. zu 2 jedoch antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung hat das OLG auch die Klage gegen sie abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der KI. hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Revision der Kl. bleibt erfolglos, weil das BerGer. die Klage auch gegen die unter 2 verklagten Eheleute mit Recht abgewiesen hat. 1. Das BerGer. meint, zwar fehle es nicht an einem Maklervertrag zwi­schen den Parteien, jedoch entfalle ein Maklerlohnanspruch aus dem Ge­sichtspunkt der Verwirkung (§ 654 BGB), so dass der von den Bekl. ver­neinte Kausalzusammenhang nicht mehr geprüft zu werden brauche. Nachdem die früheren Bekl. zu 1 als Verkäufer den mit der Kl. zunächst geschlossenen Maklervertrag gekündigt und der anderen Maklerfirma ei­nen Alleinauftrag erteilt hatten, habe die Kl. mit einer üblichen Verweisungsklausel zugunsten des Zweitmaklers und mit der für den Käufer — also die Bekl. zu 2 — gegebenen Gefahr einer doppelten Provisionszahlung rechnen müssen. Deshalb sei ihr Verhalten bei dem Angebot vom 13. 11. 1978, mit dem sie den Eindruck erweckt habe, es falle nur eine Käuferpro­vision an, auf eine grobe Irreführung hinausgelaufen. Die Bedenken gegen diese Ansicht, die sich aus der Rechtsprechung des Senats zu § 654 BGB (vgl. dazu LM § 654 BGB Nrn. 10 [= NJW 1981, 280]; 12 [-= NJW 1981; 2297) insbesondere deshalb ergeben, weil das Berufungsurteil ohne weite­res davon ausgeht, ein Verhalten vor Abschluss des Maklervertrages könne die Verwirkungsfolge herbeiführen, und weil es an hinreichenden Feststel­lungen zu dem in erster Linie maßgeblichen subjektiven Tatbestand fehlt, können im einzelnen unerörtert bleiben. Das vom BerGer. gewonnene Ergebnis erweist sich nämlich aus einem anderen Grunde als zutreffend.
2. Die Meinung des BerGer., zwischen der Kl. und den bekl. Ehe­leuten sei ein Maklervertrag zustande gekommen, ist nicht rechtsfeh­lerfrei.
Das BerGer. führt dazu aus, die Bekl. seien von sich aus mit der Anfrage nach Objekt und Verkäufer an die Kl. herangetreten, worauf die Kl. in ihrem Angebot ein eindeutiges Provisionsverlangen gestellt habe. Soweit damit erkennbar gesagt wird, dass nicht schon anlässlich des Telefongesprächs vom 13. 11. 1978 ein Maklervertrag geschlossen wurde, ist dem zu folgen. Bei diesem Telefongespräch ist von keiner Seite eine Erklärung abgegeben worden, die als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages oder gar dessen Annahme verstanden werden könnte. Die Kl. hat zu dem Inhalt dieses Gesprächs vorgetra­gen, die bekl. Ehefrau habe auf die Suchanzeige angerufen und um Angaben näherer Einzelheiten gebeten, worauf die Sekretärin der Kl. die Zusendung eines schriftlichen Angebots zugesagt habe. Diesem Vortrag und dem weiteren Vorbringen der Kl. zum Text der Anzeige ist noch nicht einmal zu entnehmen, dass sie sich als Maklerin zu erken­nen gegeben hat. Bei der Übersendung der Angebote hat die Kl. aller­dings in nicht mißzuverstehender Weise erklärt, dass sie einen Makler­vertrag abzuschließen wünsche, nach welchem auch der Käufer provi­sionspflichtig werden sollte. Dem Vortrag der Kl. ist aber nicht zu entnehmen, dass dieses Angebot auch nur stillschweigend von einem der bekl. Eheleute angenommen worden ist. Zu deren und zu ihrem eigenen Verhalten nach Herausgabe der Angebote nebst Begleitschrei­ben hat die Kl. nichts vorgetragen. Allein die Tatsache, dass der Empfänger des Maklerangebotes dieses entgegengenommen und davon Kenntnis erhalten hat, reicht in aller Regel nicht dafür aus, dessen stillschweigende Annahme zu bejahen. Verbleiben­de Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsschlusses gehen wegen der Be­weislast des Maklers zu seinen Lasten; deshalb hat die Rechtsprechung hier nur ein Verhalten des Empfängers ausreichen lassen, das als Inanspruch­nahme oder gefallen lassen von Maklerdiensten in Kenntnis von deren Ent­geltlichkeit verstanden werden kann (vgl. die Zusammenstellung im Se­natsurteil LM § 354 HGB Nr. 7 = WM 1981, 495, sowie insb. WM 1971, 904, 1098). Das Zustandekommen des Hauptvertrages für sich allein lässt nicht ohne weiteres den Rückschluss auf das Zustandekommen auch des Maklervertrages zu. Nur dann, wenn aufgrund eines bereits vorher beste­henden Maklervertrages der Auftraggeber ein Angebot des Maklers erhalten und bald danach über das betreffende Objekt einen dem Angebot ent­sprechenden Vertrag ausgehandelt hat, schließt die Rechtsprechung die Lücke, die in solchen Fällen hinsichtlich des dem Makler obliegenden Nachweises der Kausalität leicht entstehen kann, mit einer der Lebenser­fahrung entsprechenden Kausalitätsvermutung (NJW 1971, 1133 LM § 652 BGB Nr. 40 [Bl. 2 R]).
Der frühere IV. Zivilsenat des BGH hat allerdings ausgeführt, die Ein­wendung des Maklerkunden, er habe das gleichzeitig mit dem Nachweis ihm zugegangene Vertragsangebot deshalb nicht mehr anzunehmen brau­chen, weil er durch den gleichzeitigen Nachweis die Gelegenheit bereits gekannt habe, sie nicht mit Treu und Glauben zu vereinbaren (WM 1971, 904 [905]). Danach könnte unter besonderen Umständen sogar schon dar­in, dass der Kunde von dem übersandten Nachweis Gebrauch macht und den Hauptvertrag abschließt, die Bekundung seines Annahmewillens gese­hen werden. (In dem vom IV. Zivilsenat entschiedenen Fall hatte der Kun­de die Annahme nach Zugang des Angebotes durch einen Telefonanruf und die dabei vereinbarte und dann auch durchgeführte gemeinsamen Be­sichtigung deutlich gemacht.) Von einer solchen Art der Annahme kann aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Makler — wie hier — weiß, dass der Verkäufer, der seinen Maklerauftrag widerrufen hat, einen anderen Makler den Alleinauftrag gegeben hat und deshalb damit zu rechnen ist, dass der Kunde (Käufer) jenem Makler provisionspflichtig ist. In einem solchen Fall kann der Makler den Abschluss des Hauptvertrages durch den Kunden nach Treu und Glauben nicht als stillschweigende An­nahme seines Angebotes auffassen, weil er nicht davon ausgehen kann, dass der Kunde ohne weiteres bereit ist, an zwei Makler die Käuferprovision zu zahlen.