Entbehrlichkeit einer Abmahnung - JuraMagazin

Zur Frage der Entbehrlichkeit einer Abmahnung des ver­tragswidrigen Gebrauchs der Pachtsache.

Der Beklagte ist Eigentümer eines 38,6 ha großen Bauernhofs. Bis Ende 1957 bewirtschaftete er ihn in der Weise, dass er ca. die Hälfte des Grund und Bodens parzelliert verpachtete und auf der verbliebenen Fläche gegen Entgelt fremdes Weidevieh hielt. Der Beklagte wünschte, dass der Hof, den seine älteste Tochter W. als Vorerbin bekommen sollte, für eines seiner Enkelkinder erhalten würde. Das brachte ihn auf den Gedanken, den Hof insgesamt zu verpachten. Am 20. 9. 1957 unterzeichneten die Parteien einen entsprechenden Pachtvertrag. Die Klägerin, eine Tochter des Beklagten, ist als Pächterin bezeichnet, der Kläger, ihr Ehemann, als „Bewirtschafter" des Pachtobjekts.

Die Kläger nahmen die Bewirtschaftung des Hofes auf. Es blieb bei der — wechselnden — Unterverpachtung von 8-18 ha Grund und Bodens. Die Kläger erweiterten das Wohnhaus, errichteten Stallungen, Siloan­lagen und ließen den Hof befestigen.

Mit Ablauf des September 1970 stellte der Kläger unter Hinweis auf seine angegriffene Gesundheit die Arbeit auf dem Hof ein und trat am 1. 10. 1970 eine Stelle als Ringleiter des Versuchs- und Beratungsrings in G. an. Zuvor veräußerten die Kläger das lebende und tote Inventar bis auf die Hühner. Den in dieser Weise eingeschränkten Betrieb führte die Klägerin allein weiter.

Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass die Kündigung des Pachtverhältnisses, die der Beklagte am 20. 10. 1970 ausgesprochen hat, unwirksam sei und der Pachtvertrag fortbestehe.

Das LG hat die Feststellungsklage abgewiesen. Es hat die fristlose Kündigung für gerechtfertigt erachtet.

Im zweiten Rechtszuge haben die Kläger u. a. das Feststellungsbe­gehren weiterverfolgt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage Räumung des Hofes und Herausgabe verlangt.

Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten für unwirk­sam erachtet, festgestellt, dass das Pachtverhältnis zwischen den Par­teien fortbesteht, und die Widerklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hatte im wesentlichen Erfolg.

Aue den Gründen: II. 3. Das Berufungsgericht hat ausge­führt, ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen erheb­lichen vertragswidrigen Gebrauchs der Pachtsache (§§ 581 II, 553 BGB) habe dem Beklagten bei der Kündigung v. 20. 10. 1970 nicht zur Seite gestanden, weil es an einer Abmahnung fehle. Zwar würden sich eine Abmahnung und eine Wieder­holung der Kündigung mitunter den Erklärungen des Ver­pächters im Rechtsstreit entnehmen lassen. Das scheide im vorliegenden Falle aber deshalb aus, weil Streitgegenstand die — vorprozessuale — Kündigung v. 20. 10. 1970 sei.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Beklagten am 20. 10. 1970 ausgesprochene fristlose Kündigung ist wirksam. Einer Abmahnung bedurfte es nicht.

Das Berufungsgericht hat mit Recht keinen Zweifel daran gelassen, dass der Beklagte Anlass hatte, die Bewirtschaftung des Hofes zu beanstanden. Es ist unstreitig, dass er sich bei Vertragsschluss von dem Gedanken bestimmen ließ, den Hof für eines seiner Enkelkinder zu erhalten, und dass er davon aus- ging, das werde auf lange Sicht nur bei einer Eigenbewirtschaftung durch Tochter und Schwiegersohn gewährleistet. Darauf haben sich die Kläger eingelassen und deshalb die Pächterstellung erlangt. Durch den Weggang des Klägers und den Ausfall seiner Arbeitskraft ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Zustand eingetreten, „der einer nach dem Vertrage vorgesehenen Eigenbewirtschaftung durch die Pächter noch stärker" (als die bis dahin beibehaltene Unterverpachtung und Aufnahme von Pensionsvieh) „zuwiderlief".

Einer Abmahnung bedurfte es nach Lage der Dinge im vor- liegenden Falle nicht. Durch den dem Schritt des Klägers vorausgegangenen Verkauf des lebenden und toten Inventars bis auf die 3000 Hühner und den Weggang des Ehemannes S. vom Hofe sind vollendete Tatsachen geschaffen worden, die die Möglichkeit einer Rückkehr zu der vertraglich vorgesehenen Eigenbewirtschaftung des Hofes für absehbare Zeit aus- schlossen. Der Kläger hat seinen Entschluss, die schwere körperliche Arbeit auf dem Hof zugunsten der Tätigkeit eines Ringleiters des Versuchs- und Beratungsrings in G. aufzugeben, .mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründet. Die Art der angeführten Leiden und eine wenige Monate zuvor ohne Erfolg durchgeführte Kur ließen keinen Raum für eine Hoffnung auf Besserung seines Gesundheitszustandes. Entscheidend kommt hinzu, dass der Kläger auch nicht mehr auf dem Hofe arbeiten wollte. Im Hinblick auf diese endgültige und ernsthafte — wenn auch unverschuldete — Weigerung, sich dem Pachtvertrage entsprechend für die Erhaltung des Hofes einzusetzen, würde es eine leere Förmelei bedeuten, noch eine Abmahnung zu verlangen. Es kann im Rahmen des § 553 BGB nichts anderes gelten, als in den Fällen einer endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung, die anerkanntermaßen auch ohne Mahnung und Ablehnungsandrohung zum Verzug führt (vgl. Palandt, BGB, 34. Aufl., Anm. 4c zu § 284 und Anm 6 d zu § 326).

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist mithin unbegründet.

4. Da die Feststellungsklage unbegründet ist, ist die Widerklage auf Räumung und Herausgabe, soweit sie sich gegen den Kläger richtet, sachlich gerechtfertigt. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Aufwendungsersatz ist gemäß §§ 581 II, 556 II BGB ausgeschlossen.