Entdeckung des Mangels

Eine zeitlich begrenzte, die Verjährungsfrist übersteigende Ga­rantieerklärung des Verkäufers ist regelmäßig dahin auszulegen, dass alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und die Verjährungsfrist für der­artige Ansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt. Urt. v. 20. 12. 1978 - VIII ZR 246/77 (München) - NJW 1979, 645 = MDR 1979, 488 = BB 1979, 183 Zum Sachverhalt: Die KI., ein größerer Malerbetrieb, führte an einem Bauvorhaben die Außenputz- und Malerarbeiten durch. Dabei verwendete sie ein von der Bekl. entwickeltes Wärmeschutzsystem. Am 30. 11. 1972 schrieb die Bekl. der Kl. u. a. folgendes: „Wir gewährleisten auf die Dauer von 2 Jahren ab Lieferung für das ... Vollwärmeschutz-System ... fol­gende Eigenschaften . . ." Wegen aufgetretener Mängel nimmt die Kl. vor­liegend die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das BerGer. hat eine Verjährung verneint. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen: ... I. 1. Das BerGer. geht davon aus, dass durch die Garantieerklärung der Bekl. vom 30. 11. 1972 die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB mindestens auf die Garantiefrist von zwei Jahren verlängert worden sei und darüber hinaus die Gewährlei­stung alle im Laufe der Garantiefrist aufgetretenen Mängel umfasse, für die die Verjährungsfrist bei Auftreten des Mangels zu laufen be­ginne; nach einer Unterbrechung der Verjährungsfrist sei allerdings - so meint das BerGer. - nicht wieder eine zweijährige Garantiefrist, sondern die eigentliche (gesetzliche oder vertraglich vereinbarte) Ge­währleistungsfrist maßgebend. 2. Diese Ausführungen des BerGer. halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist das BerGer. darauf hin, dass der Inhalt der - im Gesetz nicht geregelten - unselbständigen, zeitlich begrenzten Garantieübernahme durch Auslegung unter Berücksichti­gung der Besonderheiten des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. Mezger, WM Sonderbeil. Nr. 1/1973, S. 35; ders., in: RGRK, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 15). Diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (Mezger, § 477 Rdnr. 15; Erman-Weitnauer, BGB, 6. Aufl. , § 477 Rdnr. 13). Dabei hat zwar der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, gesetzli­che Auslegungsregeln für die Garantiefrist aufzustellen (vgl. Mot. II, 240 f.). Wohl aber hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssi­cherheit für die typische Ausgestaltung derartiger Garantieerklärungen Auslegungsgrundsätze aufgestellt, die das BerGer. nicht in allen Punk­ten beachtet hat. Grundsätzlich berührt die Vereinbarung einer Garan­tiefrist die Verjährung nicht (RGZ 128, 211 [213]). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die - im Regelfall nicht mit Vertragsschluss, son­dern wie bei der Verjährungsfrist des § 477 BGB mit der Ablieferung der Kaufsache beginnende - Garantiefrist die Verjährungsfrist über­steigt; könnte sich in derartigen Fällen der Verkäufer auf die sechsmo­natige Verjährungsfrist des § 477 I BGB berufen, so würde die Garan­tiefrist für den Käufer wertlos sein (RGZ 128, 211 [213]). Eine beim Verkauf beweglicher Sachen vereinbarte Garantie von mehr als sechs Monaten besagt daher im Regelfall, dass alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und die - gesetzlich oder vertraglich vereinbarte - Verjährungsfrist für Ge­währleistungsansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt, mithin in Fällen, in denen der Mangel erst kurz vor Ablauf der Garan­tiefrist auftritt, u. U. erst nach Ende dieser Frist abläuft (RGZ 65, 119 [121]; 91, 305 [307]; Senat, Betr 1962, 367 = BB 1962, 234; Betr 1965, 1736; Mezger, § 477 Rdnr. 15; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 477 Anm. 15; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 32; Erman­Weitnauer, § 477 Rdnr. 13).
Diese Auslegung wird den berechtigten Belangen beider Parteien gerecht. Der Käufer ist des oft schwierigen Nachweises, dass die Män­gel bereits bei Gefahrübergang (§ 459 BGB) vorhanden waren, entho­ben; überdies steht ihm — anders als nach der gesetzlichen Regelung des § 477I BGB, nach der die Verjährungsfrist grundsätzlich ohne Rück­sicht auf die Kenntnis des Käufers von dem Mangel bereits mit der Ablieferung beginnt — die volle Verjährungsfrist zur Entscheidung dar­über zur Verfügung, ob er den ihm bekannten Mangel klageweise geltend machen will. Dagegen besteht jedenfalls im Regelfall kein schutzwürdiges Interesse des Käufers daran, dass die Verjährungsfrist schlechthin mindestens auf die Garantiefrist verlängert wird, mit der Folge etwa, dass der Käufer bei einem zu Beginn der Garantiefrist auftretenden und von ihm in vollem Umfang erkannten Mangel gleichwohl mit der gerichtlichen Geltendmachung bis zum Ablauf der — hier zweijährigen — Garantiefrist warten kann. Eine solche Ausle­gung einer typischen Garantieerklärung würde — insbesondere im Hin­blick auf die mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger werdende Sachaufklärung — nicht nur mit den berechtigten Belangen des Verkäu­fers, sondern auch allgemein mit den Interessen des Handelsverkehrs an einer raschen Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Bereich der Ge­währleistung unvereinbar sein. Es müssen daher besondere Umstände für die Annahme vorliegen, dass die Einräumung einer befristeten Ga­rantie durch den Verkäufer auch die Verjährungsfrist mindestens auf diesen Zeitraum verlängert und sich nicht nur auf das Hinausschieben des Beginns dieser Frist beschränkt (vgl. Senat, Betr 1962, 367 -= BB 1962, 234; OLG München, HRR 1940, 1178; aber auch RG, HRR 1930, 1439). An solchen Anhaltspunkten für ein Abweichen vom Regelfall fehlt es hier, wie das BerGer., wenn auch in anderem Zusammenhang, ausdrücklich feststellt. II. Geht man von dieser Bedeutung der Garantieerklärung vom 30. 11. 1972 aus, so ergibt sich für die Frage der Verjährung folgendes: a) Unterstellt man zugunsten der Kl., dass sie die von ihr behaupteten Mängel nicht schon im Jahre 1973 in vollem Umfang erkannt hat, mithin die Gewährleistungsansprüche bei Erstreckung des Beweissicherungsver­fahrens auch auf die Bekl. nicht bereits verjährt waren, so wurde allerdings die Verjährungsfrist durch den Erstreckungsbeschluss des AG vom 10. 7. 1974 gem. § 477 II i V mit § 217 BGB unterbrochen.