Entdeckung des Mangels
Eine zeitlich begrenzte, die Verjährungsfrist übersteigende Garantieerklärung des Verkäufers ist regelmäßig dahin auszulegen, dass alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt. Urt. v. 20. 12. 1978 - VIII ZR 246/77 (München) - NJW 1979, 645 = MDR 1979, 488 = BB 1979, 183
Zum Sachverhalt: Die KI., ein größerer Malerbetrieb, führte an einem Bauvorhaben die Außenputz- und Malerarbeiten durch. Dabei verwendete sie ein von der Bekl. entwickeltes Wärmeschutzsystem. Am 30. 11. 1972 schrieb die Bekl. der Kl. u. a. folgendes: „Wir gewährleisten auf die Dauer von 2 Jahren ab Lieferung für das ... Vollwärmeschutz-System ... folgende Eigenschaften . . ." Wegen aufgetretener Mängel nimmt die Kl. vorliegend die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das BerGer. hat eine Verjährung verneint. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen: ... I. 1. Das BerGer. geht davon aus, dass durch die Garantieerklärung der Bekl. vom 30. 11. 1972 die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 BGB mindestens auf die Garantiefrist von zwei Jahren verlängert worden sei und darüber hinaus die Gewährleistung alle im Laufe der Garantiefrist aufgetretenen Mängel umfasse, für die die Verjährungsfrist bei Auftreten des Mangels zu laufen beginne; nach einer Unterbrechung der Verjährungsfrist sei allerdings - so meint das BerGer. - nicht wieder eine zweijährige Garantiefrist, sondern die eigentliche (gesetzliche oder vertraglich vereinbarte) Gewährleistungsfrist maßgebend.
2. Diese Ausführungen des BerGer. halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist das BerGer. darauf hin, dass der Inhalt der - im Gesetz nicht geregelten - unselbständigen, zeitlich begrenzten Garantieübernahme durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu ermitteln ist (vgl. Mezger, WM Sonderbeil. Nr. 1/1973, S. 35; ders., in: RGRK, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 15). Diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (Mezger, § 477 Rdnr. 15; Erman-Weitnauer, BGB, 6. Aufl. , § 477 Rdnr. 13). Dabei hat zwar der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, gesetzliche Auslegungsregeln für die Garantiefrist aufzustellen (vgl. Mot. II, 240 f.). Wohl aber hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit für die typische Ausgestaltung derartiger Garantieerklärungen Auslegungsgrundsätze aufgestellt, die das BerGer. nicht in allen Punkten beachtet hat. Grundsätzlich berührt die Vereinbarung einer Garantiefrist die Verjährung nicht (RGZ 128, 211 [213]). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die - im Regelfall nicht mit Vertragsschluss, sondern wie bei der Verjährungsfrist des § 477 BGB mit der Ablieferung der Kaufsache beginnende - Garantiefrist die Verjährungsfrist übersteigt; könnte sich in derartigen Fällen der Verkäufer auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 I BGB berufen, so würde die Garantiefrist für den Käufer wertlos sein (RGZ 128, 211 [213]). Eine beim Verkauf beweglicher Sachen vereinbarte Garantie von mehr als sechs Monaten besagt daher im Regelfall, dass alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können und die - gesetzlich oder vertraglich vereinbarte - Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels beginnt, mithin in Fällen, in denen der Mangel erst kurz vor Ablauf der Garantiefrist auftritt, u. U. erst nach Ende dieser Frist abläuft (RGZ 65, 119 [121]; 91, 305 [307]; Senat, Betr 1962, 367 = BB 1962, 234; Betr 1965, 1736; Mezger, § 477 Rdnr. 15; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 477 Anm. 15; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 477 Rdnr. 32; ErmanWeitnauer, § 477 Rdnr. 13).
Diese Auslegung wird den berechtigten Belangen beider Parteien gerecht. Der Käufer ist des oft schwierigen Nachweises, dass die Mängel bereits bei Gefahrübergang (§ 459 BGB) vorhanden waren, enthoben; überdies steht ihm — anders als nach der gesetzlichen Regelung des § 477I BGB, nach der die Verjährungsfrist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Käufers von dem Mangel bereits mit der Ablieferung beginnt — die volle Verjährungsfrist zur Entscheidung darüber zur Verfügung, ob er den ihm bekannten Mangel klageweise geltend machen will. Dagegen besteht jedenfalls im Regelfall kein schutzwürdiges Interesse des Käufers daran, dass die Verjährungsfrist schlechthin mindestens auf die Garantiefrist verlängert wird, mit der Folge etwa, dass der Käufer bei einem zu Beginn der Garantiefrist auftretenden und von ihm in vollem Umfang erkannten Mangel gleichwohl mit der gerichtlichen Geltendmachung bis zum Ablauf der — hier zweijährigen — Garantiefrist warten kann. Eine solche Auslegung einer typischen Garantieerklärung würde — insbesondere im Hinblick auf die mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger werdende Sachaufklärung — nicht nur mit den berechtigten Belangen des Verkäufers, sondern auch allgemein mit den Interessen des Handelsverkehrs an einer raschen Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Bereich der Gewährleistung unvereinbar sein. Es müssen daher besondere Umstände für die Annahme vorliegen, dass die Einräumung einer befristeten Garantie durch den Verkäufer auch die Verjährungsfrist mindestens auf diesen Zeitraum verlängert und sich nicht nur auf das Hinausschieben des Beginns dieser Frist beschränkt (vgl. Senat, Betr 1962, 367 -= BB 1962, 234; OLG München, HRR 1940, 1178; aber auch RG, HRR 1930, 1439). An solchen Anhaltspunkten für ein Abweichen vom Regelfall fehlt es hier, wie das BerGer., wenn auch in anderem Zusammenhang, ausdrücklich feststellt.
II. Geht man von dieser Bedeutung der Garantieerklärung vom 30. 11. 1972 aus, so ergibt sich für die Frage der Verjährung folgendes:
a) Unterstellt man zugunsten der Kl., dass sie die von ihr behaupteten Mängel nicht schon im Jahre 1973 in vollem Umfang erkannt hat, mithin die Gewährleistungsansprüche bei Erstreckung des Beweissicherungsverfahrens auch auf die Bekl. nicht bereits verjährt waren, so wurde allerdings die Verjährungsfrist durch den Erstreckungsbeschluss des AG vom 10. 7. 1974 gem. § 477 II i V mit § 217 BGB unterbrochen.

