Enteignung
Die Wirkungen des Bebauungsplans auf das Eigentum sind entsprechend der inneren Systematik des Art. 14 GG in dreifacher Hinsicht zu messen, ob sie als
- Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums
- Enteignung durch Gesetz oder
- Enteignung durch einen Akt der Verwaltung aufgrund eines Gesetzes zu charakterisieren sind.
Inhaltsbestimmung, Legalenteignung und Administrativenteignung sind nach der Rspr. des BVerfG jeweils „eigenständige Rechtsinstitute, die das GG deutlich voneinander absetzt". Die verschiedenen Eigentumsregelungen unterliegen entsprechend ihrer unterschiedlichen Funktion jeweils unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind deshalb scharf voneinander abzugrenzen. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums kann hiernach nicht zugleich eine Enteignung sein; umgekehrt liegt in der Enteignung keine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Daneben ist das Eigentumsrecht bei der Bebauungsplanung im Rahmen der Abwägung nach §1 Abs.6 zu berücksichtigen, wenn die planerische Gestaltung — so im Regelfall — auch das Privateigentum erfasst. Die erforderliche Abwägung nach §1 Abs. 6 muss sich daher mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie auseinandersetzen. Das Eigentum gehört „in hervorgehobener Weise" zu den abwägungserheblichen Belangen i.S. von §1 Abs.6. Bei der Abwägung muss insbesondere berücksichtigt werden, welche Folgen sich aus einer bestimmten planerischen Festsetzung für das Grundeigentum ergeben. Die konkret betroffenen Eigentümerbelange müssen mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung einbezogen werden, damit letzten Endes ein ausgewogenes Abwägungsergebnis erzielt wird.
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums - Als materielles „Gesetz" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt 101 der Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums. „Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 1 Satz2 GG ist nach dem Grundgesetz die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Sie ist auf Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den ,Inhalt` des Eigentumsrechtes vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmen". Mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken wird aus der Sicht des BVerfG das Eigentum definiert und inhaltlich ausgeformt. Inhalt und Schranken sind nach dem Verständnis des BVerfG dem Begriff des Eigentums nicht immanent; aus dem Regelungsauftrag des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG schließt das BVerfG vielmehr, dass es keinen aus der „Natur der Sache" vorgegebenen Eigentumsbegriff gibt. Vielmehr ist allein der Gesetzgeber befugt, die Rechtsstellung des Eigentümers zu bestimmen. Eigentum ist daher ohne gesetzliche Ausgestaltung nicht vorstellbar. Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Bebauungsplan gilt unmittelbar für die von Festsetzungen betroffenen Grundstücke; sie kann aber auch auf die Nachbargrundstücke begünstigend oder belastend ausstrahlen, gegebenenfalls sogar über die Grenzen des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans hinaus. So können Festsetzungen für bestimmte Grundstücke zugleich nachbarschützenden Charakter haben und damit indirekt den Nachbarn begünstigen. Nachbarschützende Vorschriften beschränken die Nutzung des betreffenden Grundstücks insoweit, als durch sie typischerweise schwere Nachteile für den Nachbarn verbunden wären; sie erweitern jedoch nicht das Eigentum des Nachbarn über die Grenzen seines Grundstücks hinaus. Die Verkürzung einer nachbarschützenden Vorschrift hat darum keine „enteignende" Wirkung. Andererseits kann die Beplanung einer Fläche die Nachbargrundstücke „schwer und unerträglich" belasten. In diesem Falle muss für einen entsprechenden Ausgleich gesorgt werden, der die Belastung auf ein zumutbares Ausmaß zurückführt. Lassen sich die nachteiligen Auswirkungen einer geplanten Nutzung nicht auf ein Maß unterhalb der „absoluten Zumutbarkeitsschwelle" reduzieren, so muss die Gemeinde die betroffene Nachbarschaft so umplanen, dass ein Anspruch gegeben ist, der die Belastung ausgleicht. Geschieht dies nicht, werden mit solchen Festsetzungen die Grenzen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschritten, so dass Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Eine solche Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt aber keinen enteignenden Eingriff im verfassungsrechtlichen Sinne dar. Vielmehr kann sich der betroffene Nachbar gegen eine solche Planung unmittelbar wehren. Belastungen unterhalb der „absoluten Erheblichkeitsschwelle" können dagegen eine nicht ausgleichsbedürftige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstellen. Innerhalb dieses Rahmens darf der Bebauungsplan auch festlegen, inwieweit Umwelteinwirkungen, die zwar keine Grundrechte verletzen, aber dennoch erhebliche Nachteile oder Belästigungen darstellen, planungsrechtlich „erheblich" und damit unzumutbar sind. Insoweit legt er die „relative Erheblichkeitsschwelle" fest. Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den 10 Bebauungsplan ist sowohl für das öffentliche als auch für das private Recht gleichermaßen verbindlich. Privates und öffentliches Recht bestimmen gleichrangig Inhalt undSchranken des Eigentums i. S. von Art.14 Abs. 1 GG und damit auch i. S. von §903 BGB. Es gibt kein vom öffentlichen Recht isoliertes Privateigentum. Das Zivilrecht gewährleistet kein „an sich" schrankenloses Recht des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Das Eigentum i. S. von §903 BGB ist zivilrechtlich nur geschützt, „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen". Gesetz in diesem Sinne ist auch der Bebauungsplan. Der Bebauungsplan legt nicht nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen des Eigentümers zum „Staat" fest, sondern gestaltet ebenfalls das Geflecht der privaten nachbarschaftlichen Beziehungen. Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt konkret zustehen, ergibt sich aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den 10 Bebauungsplan erfolgt aber stets nur „rahmenhaft". Dies liegt zum einen in der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums selbst. Sie ist nach dem Grundgesetz die „generelle und abstrakte" Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber. Zum anderen ergibt sich der Rahmencharakter auch aus der Funktion und den Wirkungen des Bebauungsplans. Wie weit der Rahmen im Einzelfall gezogen ist, hängt sowohl von der Art des Bebauungsplans als auch von seinem Inhalt, insbesondere der „Dichte" bzw. „Schärfe" einzelner Festsetzungen ab. Je konkreter die Festsetzungen sind, umso genauer ist auch die Eigentumsbestimmung. Hinsichtlich der Wirkungen auf das private Nachbarrecht. Überschreitet eine Rechtsnorm die verfassungsrechtlichen 10 Schranken einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung, so behält sie, auch wenn sie verfassungswidrig sein sollte, dennoch ihren Rechtscharakter: sie kann nicht in eine Enteignung mit Entschädigungsfolge werden. Eine analoge Anwendung des Art. 14 Abs. 3 GG auf andere Sachverhalte des Art.14 GG hat das BVerfG nicht zugelassen. Eine Rechtsvorschrift kann nicht zugleich verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung und verfassungsmäßige Enteignung sein. Dies gilt im Grundsatz auch im Hinblick auf die Wirkungen des Bebauungsplans. Eine Unterscheidung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung durch ein formelles Gesetz und einer solchen durch eine untergesetzliche Norm ist nicht möglich. Der Gesetzgeber kann jedoch zur Vermeidung einer sich übermäßig belastend auswirkenden Inhalts- und Schrankenbestimmung Ausgleichsansprüche gewähren. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Enteignungsentschädigung oder um eine Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Auffangregelung eigener Art, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zuzuordnen ist. Eine solche Regelung ist in §§39 ff. getroffen worden.

