Enteignungsbegünstigten

Eine Einigung, die im Enteignungsverfahren zwischen dem Enteignungsbegünstigten und dem Grundstückseigentümer über die Landabgabe und die Entschädigung geschlossen wird, kann einen Vergleich darstellen.
Aus den Gründen: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGeb0 erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs, auch eines außergerichtlichen, eine volle Gebühr. Das gilt nach Abs. 3 der Bestimmung auch bei Rechtsverhält­nissen des öffentlichen Rechts, soweit über Ansprüche verfügt werden kann. Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr ist der Abschluß eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (§ 779 BGB). In der Vereinbarung v. 18. 4. 1967 sieht das BerG er. mit Recht einen Vergleich. Ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis lag vor, nämlich über die Zulässigkeit der Enteignung und insbesondere über die Höhe der Entschädi­gung. Der Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 779 BGB ist weit zu fassen. Er setzt nicht einmal voraus, dass ein erhobener Anspruch in Wirklichkeit besteht. Ein Rechtsstreit, z. B. um eine Forderung, kann auch dann durch einen Ver­gleich - materiell rechtlichen Inhalts - erledigt werden, wenn die eingeklagte Forderung in Wirklichkeit unbegründet ist (vgl. Schmidt, NJW 70, 229). Streit und Ungewissheit der Par­teien umfassen vielmehr auch gerade die Fälle, in denen das Bestehen eines Anspruchs zweifelhaft ist; es wäre sinn- und zweckwidrig, § 779 BGB nur in den Fällen anwenden zu wollen, in denen der einen Partei gegen die andere tatsächlich ein An­spruch zusteht. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB wird daher, wenn nicht schon vorher, so jedenfalls dann be­gründet, wenn eine Partei sich einen Anspruch gegen die andere zuschreibt und diesen Anspruch in dem dafür vorgesehenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geltend, macht. So liegt es hier. Es handelt sich dabei nicht lediglich um ein Prozessrechtsverhältnis, von dem umstritten ist, ob es ein Rechtsverhältnis im Sinne, des § 779 BGB darstellt (Gerold-Schmidt, BRAGeb0, 3. Aufl., § 23 Anm 8 S 344; Riedel-Corves-Sumbauer, BRA­Geb0, 2. Aufl., § 23 Anm. 6; Martini, MDR 61, 731). Die Gel­tendmachung eines- vermeintlichen oder wirklichen — materiell rechtlichen Anspruchs in dem hierzu gesetzlich vorgesehenen Verfahren genügt, um zwischen dem Kl. und: dem Bekl. ein Rechtsverhältnis i. S. des § 779 BGB zu begründen, sofern es nicht schon vorher bestanden hatte.
Das BerGer. ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien Streit über ein Rechtsverhältnis bestand. Der Möglichkeit eines Vergleiches würde es nicht entgegen­stehen, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien nicht den Enteignungsanspruch selbst, sondern nur die Gegen­leistung der Bekl., nämlich die Entschädigung, betroffen hätte. Die Ansicht, dass ein Vergleich nicht vorliegen könne, wenn nur über einen Punkt eine Einigung erzielt worden ist, ist, soviel ersichtlich, bislang nicht vertreten worden und mit dem Wort­laut des § 779 BGB nicht zu vereinbaren. Streit bestand min­destens über die Gegenleistung. Die Kl. verlangte. erheblich mehr, als die Bekl. zugestehen wollte. Das hat das BerGer. entgegen den verfahrensrechtlichen Rügen der Rev. fehlerfrei festgestellt: Aus dem Antragsschreiben des Landesstraßenbau­amts v. 10. 4. 1967, das Gegenstand der Verhandlung war, dessen Inhalt unbestritten ist und auf das auch die Rev. sich beruft, ergibt sich, dass die Kl. bei den vorhergegangenen Ver­handlungen erheblich mehr gefordert hatte, als die Bekl. zuzu­gestehen bereit war, insbesondere auch eine Entschädigung von 24000 DM für die Wertminderung ihres Restgrundstücks. Ebenso wenig steht es der Möglichkeit eines Vergleichs ent­gegen, wenn der Entschädigungsanspruch zur Zeit des Ab­schlusses der Vereinbarung nicht, fällig war. Vergleiche können auch über künftige, bedingte und betagte Ansprüche geschlos­sen werden; das ist allgemeine Auffassung. Die Ansicht der Rev., über die Höhe der Entschädigung habe kein Streit be­stehen können, weil ein Entschädigungsanspruch noch nicht entstanden gewesen sei, geht schon aus diesem Grunde fehl. Dem BerGer. ist daher auch darin zuzustimmen, dass durch die Vereinbarung der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über die Entschädigungsforderung der Kl. beseitigt wurde. Ohne Erfolg bezweifelt die Rev., die Vereinbarung v. 18. 4. 1967 sei durch gegenseitiges Nachgeben der Partner zustande gekommen. Dass die Behörde nachgegeben hat, liegt auf der Hand. Wie aus dem Antragsschreiben hervorgeht, hat sie in der Vereinbarung erheblich mehrzugestanden, als sie vorher zugestehen wollte. Aber auch die Kl. hat nachgegeben, indem sie sich statt der Entschädigung von 24000 DM zuzüglich der für die abgetretene Fläche und den Aufwuchs mit der runden Summe von 35000 DM zufriedengab, die nach dem Inhalt des Antragsschreibens niedriger liegt als die Summe der genannten Einzelposten.
Ohne Erfolg beruft sich die Rev. auf die Entscheidung des RG in Recht 12, Nr. 1778, nach der zur Abwendung der Enteignung abge­schlossene Grundstückskaufverträge nicht als Vergleiche anzusehen sind. Wie das BerGer. mit Recht ausführt, liegt der vorliegende Fall anders als der vom EG entschiedene. Wohl stellt ein Grundstückskauf­vertrag, mag der bisherige Eigentümer auch verkaufen, Um Enteig­nungsverfahren zu vermeiden, allein deswegen noch keinen Vergleich dar, insbesondere dann nicht, wenn der Enteignungsberechtigte ein angemessenes Angebot macht und dieses angenommen wird. Gerade das traf aber hier nicht zu, wie bereits dargelegt ist.