Enteignungsverfahren
Wird eine Pflegschaft „zur Vertretung im Enteignungsverfahren betreffend das Grundstück..." angeordnet, so erstreckt sich die Vertretungsmacht des Pflegers nicht auf einen Verkauf des Grundstücks außerhalb des Enteignungsverfahrens, auch wenn dadurch die Enteignung abgewendet werden. soll.
Eigentümer des Grundstücks N-Straße in D. war der Vater der Bekl. Das Grundstück ist mit zwei Briefgrundschulden zugunsten des Vaters belastet. Während des Prozesses ist der Vater gestorben und von der Tochter allein beerbt worden.
Die kl. Stadt, die das Grundstück als Straßenfläche benötigte, erwirkt deswegen im Herbst 1965 die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Am 1. B. 1966 ersuchte der Regierungspräsident das Vormundschaftsgericht un- ter Bezugnahme auf § 149 Nr. 2 BBauG um Bestellung eines Vertreters für den Vater. Im Dezember 1966 ordnete das Vormundschaftsgericht hinsichtlich des Vaters „Ergänzungspflegschaft" zur „Vertretung im Enteignungs- verfahren" an und bestellte zum Pfleger den Architekten S.
Durch notariellen Vertrag vom 28. 4. 1967 veräußerte S als Pfleger für den Vater das Grundstück „zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens" an die kl. Stadt und erklärte die Entlassung des Grundstücks aus den beiden Grundschulden und die Bewilligung der pfandfreien Umschreibung. Der Vertrag wurde vom Vormundschaftsgericht genehmigt.
Von Pflegerbestellung, Vertragsschluss und Vertragsgenehmigung erfuhr der Vater erst anlässlich einer Pflegschaftserweiterung im September 1967. Auf seine Beschwerde hob das Vormundschaftsgericht am 7. 12. 1967 die Pflegschaft auf.
Die Kl., die inzwischen als Grundstückseigentümerin eingetragen ist, klagt gegen die Bekl. als Erbin auf Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe an einen Notar zum Zweck der Löschung der Grundschulden.
Die Klage blieb in allen Rechtszügen ohne Erfolg.
Aus den Gründen: Die Vertretungsmacht eines Pflegers reicht nur so weit wie der Wirkungskreis, den ihm das Vormundschaftsgericht bei seiner Bestellung aufgetragen hat. Im vorliegenden Fall hat ihm das Vormundschaftsgericht die „Vertretung im Enteignungsverfahren" aufgetragen. Dem Wortlaut nach fällt hierunter nicht der Abschluss des umstrittenen Vertrags; denn bei ihm handelt es sich nicht etwa um eine vor der Enteignungsbehörde zustande gekommene Einigung nach § 110 BBauG, sondern um den außerhalb des Enteignungsverfahrens erfolgten Abschluss eines notariellen Kaufvertrags. Es fragt sich, ob die Pflegerbestellung darüber hinaus auch zu solchen privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigte, die, wie das. vorliegende, zwar außerhalb des Enteignungsverfahrens, aber in einem inneren Zusammenhang mit ihm abgeschlossen wurden, so hier um die Enteignung abzuwenden. Die Frage ist mit dem OLG zu verneinen:
Zutreffend betont das BerGer., dass eine Pflegerbestellung klar und eindeutig sein muss. Der Abschluss eines notariellen Grundstückskauf- oder -tauschvertrags ist rechtlich wesensverschieden von einer Einigung im Enteignungsverfahren i. S. von § 110 BBauG. Anlass zur Pflegerbestellung war nicht ein auf Seiten des Pfleglings aufgetretenes Schutz- oder Fürsorgebedürfnis hinsichtlich des Grundstücks im allgemeinen,' wie im Regelfall der Pflegschaft, sondern der Antrag der Enteignungsbehörde auf Vertreterbestellung nach § 149 BBauG und damit das Interesse der öffentlichen Hand an zügiger Durchführung des Enteignungsverfahrens Ob die vom Vormundschaftsgericht daraufhin verfügte Maßnahme die beantragte Vertreterbestellung nach § 149 BBauG war oder die Anordnung einer Pflegschaft nach dem BGB, kann offen bleiben. In jedem Fall sollte damit dem genannten Interesse der Enteignungsbehörde Rechnung getragen werden. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Wirkungskreis des Pflegers, dem Wortlaut seiner Bestellung entsprechend, auf die Vertretung bei der Durchführung des Enteignungsverfahrens im formalen Sinne beschränkt werden sollte. Dafür, dass dem Vertreter auch Akte außerhalb des Enteignungsverfahrens anvertraut werden sollten, die dessen Durchführung überflüssig machen, sind hinreichende Anhaltspunkte nicht vorhanden.
Auch wenn man daher für die Auslegung der Pflegerbestellung die vorangegangenen Vorgänge mit heranzieht, hat es bei der dem Wortlaut entsprechenden Auslegung der Pflegerbestellung des Vormundschaftsgerichts sein Bewenden: Der Abschluss des umstrittenen Vertrags gehörte nicht zu dem Pfleger aufgetragenen Wirkungskreis.
Die Rügen der Revision greifen demgegenüber nicht durch:
Dass der Abschluss eines freihändigen Rechtsgeschäfts zur Abwendung der Enteignung zu demselben Ziel führt, dem das Enteignungsverfahren dient, ändert nichts daran, dass er sich nicht „im Enteignungsverfahren" abspielt.
Ohne Rechtsirrtum verneint das OLG eine nachträgliche Heilung des genannten Vertretungsmangels durch die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Vertrag, weil dabei eine nachträgliche Erweiterung der Vertretungsmacht des Pflegers—dahingestellt, ob das Gericht sich darüber Gedanken gemacht habe — jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht worden sei und es eine Erweiterung durch schlüssiges Verhalten grundsätzlich nicht gebe. Der Tatrichter verweist dafür zutreffend auf die Entscheidung.
Eine Mangelheilung ist schließlich auch nicht dadurch eingetreten, dass das Vormundschaftsgericht einige Monate später, nämlich durch Pflegschaftsanordnung vom 12. 9. 1967 und Pflegerverpflichtung vom 21. 9. 1967, den Wirkungskreis des Pflegers ausdrücklich auf die Verwaltung des gesamten Vermögens des Vaters ausgedehnt hat. Denn Rückwirkung wollte und konnte das Vormundschaftsgericht dieser Erweiterung nicht beilegen. Infolgedessen wäre es, wie im Fall OGHZ, zum Wirksamwerden des vom Pfleger ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäfts noch nötig gewesen, dass das Rechtsgeschäft entweder vom Pfleger nach der nunmehrigen Erlangung der Vertretungsmacht oder vom Pflegling genehmigt worden wäre. Für eine Genehmigung des Pflegers wäre aber dessen Bewusstsein erforderlich gewesen, dass seine Genehmigung wenigstens möglicherweise nötig sei, und ein solches Bewusstsein ist weder behauptet noch wahrscheinlich; eine Genehmigung des Pfleglings scheidet nach Sachlage von vornherein aus.
Wer einen Vertrag abgeschlossen hat, trägt die Beweislast dafür, dass er dabei nicht eigenen Namens, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt hat.
Aus den Gründen: Das BerGer. bürdet dem Kl. die Beweislast dafür auf, dass er die 30000 DM dem Bekl. persönlich als Darlehen gewährt habe. Diese Auffassung des BerGer. ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Nach dem vom BerGer. wiedergegebenes übereinstimmendes Vorbringen der Parteien stellte der Kl. den Betrag von 30000 DM vorübergehend zur Verfügung. Diese vertragliche Überlassung des Kapitals auf die fest bestimmte Dauer von 6 Monaten gegen eine Vergütung oder eine Gewinnbeteiligung von 2500 DM ist rechtlich als Darlehen — bei Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung als Beteiligungsdarlehen — einzustufen. Die Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Parteien oder zwischen dem Kl. und der B-Anstalt sind dem vom BerGer. festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen. Streit besteht zwischen den Parteien darüber, wem der Kl. das Darlehen gewährt hat. Der Kl. hat dargelegt, dass der Bekl. Darlehensnehmer sei. Der Bekl. hat demgegenüber behauptet, die B-Anstalt sei Empfänger des Darlehens.

