Enteignungsverfahren-Grundstück
Verkauft ein Grundstückseigentümer angesichts eines drohenden Enteignungsverfahrens sein Grundstück an die öffentliche Hand, so beurteilen sich nicht nur die vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, sondern auch die vorvertraglichen Pflichten allein nach Privatrecht; eine Haftung aus Amtspflichtverletzung kommt daneben insoweit nicht in Betracht.
Zum Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die Beklagten Bundesrepublik und den Beklagten Landschaftsverband Ansprüche mit der Begründung geltend, er sei beim Abschluss eines — zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens abgeschlossenen — Kaufvertrages über ein Grundstück durch den früheren Angestellten des Beklagten zu 2. B der die Verhandlungen geführt habe, arglistig getäuscht worden. B habe ihm die Einsicht in eine von dem Beklagten zu 2 eingeholtes Bewertungsgutachten verweigert, wodurch er einen zu geringen Kaufpreis erhalten habe.
Der Kaufvertrag ist wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger verlangt Schadensersatz — in erster Instanz gegen die Beklagten zu 1 und der B. Die Beklagten zu 1 hat Widerklage mit dem Ziel der Feststellung erhoben, dass dem Kläger über die mit der Klage geltend gemachten Teilbeträge hinaus keine Ansprüche zustünden. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Im Laufe des Berufungsrechtszuges hat der Kläger die dort zunächst nur gegen die Beklagten zu 1 gerichtete Klage auf den jetzigen Beklagten zu 2 erweitert. Das OLG hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 über einen bestimmten Betrag hinaus nicht zustehen. Das Berufsgericht hat die Beklagten zu 1 dem Grunde nach wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen für schadensersatzpflichtig angesehen, weil sie sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen über den Beklagten zu 2 des Angestellten B als Hilfsperson bedient und B mindestens fahrlässig den Hinweis unterlassen habe, dass der Sachverständige nicht zu einem festen Preis, sondern zu einer Preisspanne gekommen war. Eine arglistige Täuschung des Klägers durch B hat das Berufsgericht nicht festgestellt. Die Beklagten zu 2 ist nach Auffassung des Berufsgericht unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung als Anstellungsbehörde des B haftbar, weil B im Rahmen der — vor dem Hintergrund eines möglichen Enteignungsverfahrens geführten — Vertragsverhandlungen hoheitlich tätig geworden sei.
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Die Verurteilung des Beklagten.
Das Berufsgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger aus § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG hergeleitet. Nach seiner Ansicht ist zwar der Grundstückskaufvertrag nach seinem Gegenstand privatrechtlicher Natur, doch seien die den Beklagten und B obliegenden vorvertraglichen Pflichten zugleich Amtspflichten im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gewesen: Die gesamten Verhandlungen seien von der bevorstehenden Enteignung einer Teilfläche des Grundstücks für den Fall durchzogen gewesen, dass eine Einigung über den freihändigen Verkauf nicht zustande käme. B sei nicht wie ein „Privater" aufgetreten, sondern als Bediensteter einer Behörde, der zur Abwehr des sonst zu erwartenden Enteignungsverfahrens beratend und betreuend tätig wurde, Zwangsmittel in Aussicht stellte und über die Höhe der Enteignungsentschädigung Angaben machte. Dieser An- sicht vermag der Senat nicht zu folgen. Die Revision vertritt mit Recht den Standpunkt, dass das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich der vorvertraglichen Rechte und Pflichten allein nach Privatrecht zu beurteilen sei. Das mögliche Enteignungsverfahren bildete zwar den Hintergrund der Kaufverhandlungen; diese Verhandlungen selbst wurden aber auf der Ebene gleichberechtigter Geschäftspartner geführt und hatten einen privatrechtlichen „Gegenstand". Nicht nur die Hauptleistungspflichten beurteilen sich deshalb allein nach Privatrecht, sondern ebenso die vertraglichen Nebenpflichten. Es kann daher nicht angenommen werden, dass für das Stadium der Vertragsverhandlungen etwas anderes gegolten hätte; vielmehr sind auch die vorvertraglichen Rechtspflichten von dem angestrebten Rechtsverhältnis, dem Kaufvertrag, her geprägt. Durch den untrennbaren Sachzusammenhang mit dem privatrechtlichen Kaufvertrag unterscheidet sich die Problematik von den Fällen, in denen etwa ein Bauherr amtliche Auskünfte von einer anderen Behörde als von seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner einholt und in denen es — allein — um die Verletzung von Amtspflichten geht. Damit ist eine Amtspflicht des B und infolgedessen eine der Beklagten zu 2 etwa zurechenbare Amtspflichtverletzung zu verneinen. Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben.

