Entgegenahme
Hat ein bei dem Prozessbevollmächtigten angestellter. Rechtsanwalt über die Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigten ein Empfangsbekenntnis nach § 198 II ZPO abgegeben und ist zweifelhaft, ob er hierzu bevollmächtigt war, so kann die Zustellung nach den Rechtsgrundsätzen über die Anscheinsvollmacht wirksam sein.
Aus den. Gründen: Das LG hat die Beklagten. am 30. 4. 1974 zur Zahlung von 113.177,27 DM nebst Zinsen verurteilt. Das OLG hat die hiergegen am 28. 6. 1974 eingelegte Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 11.7. 1974 als unzulässig verworfen, da das Urteil bereits am 24. 5. 1974 wirksam von Anwalt zu Anwalt dem Prozessbevollmächtigten der Bekl: zugestellt worden sei.
Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten ' hat keinen. Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht deswegen aufzuheben, weil das OLG ihr das rechtliche Gehör versagt hat. Dieser Mangel wird in der nächsten Instanz geheilt, sofern das Rechtsmittelgericht zur Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Lage ist. Das ist hier der Fall. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist neues Vorbringen jedenfalls insoweit zulässig, als damit die Rechtzeitigkeit der Berufung dargetan werden soll.
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die am 28. 6. 1974 eingelegte Berufung der Beklagten verspätet ist. Die Zustellung v. 24. 5. 1974 ist wirksam.
Das von Rechtsanwalt H unterzeichnete Empfangsbekenntnis v. 24.5. 1974 erfüllt die Voraussetzungen einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Die Beklagten muss sich zumindest so behandeln lassen, als ob der bei ihrem Prozessbevollmächtigten angestellte Anwalt über die zur Entgegennahme dieser Zustellung erforderliche Vertretungsmacht verfügt. Aus seiner Aussage vor dem Berufsgericht ergibt sich, dass Rechtsanwalt Dr. E ihn für eine Vielzahl von Fallgestaltungen zur Entgegennahme von Zustellungen mündlich ermächtigt hatte. Dabei kann unentschieden bleiben, ob diese Vollmacht ihrem Umfange nach auch die hier fragliche Zustellung erfasst; zumindest greifen die Rechtsgrundsätze über die Anscheinsvollmacht ein. Diese ist auch im Prozessrecht und ausnahmsweise sogar dann anzuwenden, wenn der Bevollmächtigte den Rahmen seiner Vollmacht zuvor noch nicht überschritten hatte. Der Rechtsschein ein die Entgegennahme sämtlicher Zustellungen umfassenden Vollmacht folgt hier daraus, dass Rechtsanwalt H Zustellungen bei Urlaubsabwesenheit des Beklagtenvertreters generell und im übrigen in den von ihm bearbeiteten Fällen entgegengenommen hat sowie dass er in diesem Rechtsstreit die Klagezustellung quittiert, zwei Termine wahrgenommen und zwei Schriftsätze unterzeichnet hat, die nach ihrem äußeren Bild als Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erscheinen. Diese verschiedenen Rechtshandlungen lassen für den Außenstehenden keine irgendwie geartete Begrenzung der Befugnisse des Rechtsanwalts H erkennen: Sie mussten das Vertrauen in seine unbeschrankte Vollmacht erwecken. Den hierdurch entstandenen Rechtsschein hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu vertreten, da die einzelnen Handlungen nach der Zeugenaussage von Rechtsanwalt H mit Einverständnis des Prozessbevollmächtigten erfolgten.
Die Beklagten trägt vergeblich vor, Rechtsanwalt H habe das Empfangsbekenntnis ohne den Willen zur Entgegenahme einer Zustellung unterzeichnet. Das Empfangsbekenntnis begründet eine Vermutung dafür, dass der Empfänger das Schriftstück als zugestellt annehmen wollte. Diese Vermutung ist 'durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt, sondern bestätigt worden: Rechtsanwalt H hat in seiner Vernehmung erklärt, er lese die von ihm unterzeichneten Schriftsätze grundsätzlich durch. Dabei ist ihm das mit anderen Schriftstücken nicht zu verwechselnde Zustellungsbekenntnis aufgefallen; denn er hat alsbald Vorfristen in den Kalender eingetragen.'
Die Beklagten kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Urteil — abweichend von dem in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Datum — in Wirklichkeit erst nach dem 24. 5. 1974 zugestellt worden sei. Der Zustellungszeitpunkt wird durch den Inhalt des Empfangsbekenntnisses bewiesen. Den Gegenbeweis haben die Beklagten nicht geführt, da Rechtsanwalt H über seine Ortsabwesenheit um den 24. 5. 1974 keine genauen Angaben hat machen können.
Ohne Erfolg wenden die Beklagten ferner ein, dass auf der Urteilskopie der Ausfertigungsvermerk gefehlt habe. Die auf Blatt 3 der Urteilskopie wiedergegebene Vollstreckungsklausel ersetzt den Ausfertigungsvermerk, da sie ihn mit enthält. Dass Blatt 3 mitzugestellt worden ist, ergibt sich aus dem Empfangsbekenntnis, in dem. der Empfang der beglaubigten. Ablichtung mit Vollstreckungsklausel bestätigt worden ist. Auch insoweit ist zwar der Gegenbeweis zulässig; er ist aber nicht schon damit angetreten, dass bei der am 13. 3. 1975 dem Senat vorgelegten Urteilskopie das dritte Blatt fehlt und die Beklagten unter Beweisantritt behauptet, dieses Blatt sei in der Kanzlei des Beklagtenvertreters von niemandem entfernt worden. Es ist auch dann, wenn diese Behauptung bestätigt werden sollte, nicht mehr mit ausreichender Sicherheit aufklärbar, ob nicht das dritte Blatt der Ablichtung, die nach ihrem äußeren Zustand wiederholt in einzelne Blätter zerlegt worden ist, wenn auch nicht vorsätzlich entfernt, so doch versehentlich nachträglich verloren gegangen ist.
Zu Unrecht rügt die Beklagten schließlich, die Urteilskopie sei nicht ordnungsgemäß beglaubigt. Die Beglaubigung ergibt sich aus der mit der zugestellten Urteilskopie verbundenen Bescheinigung des zustellenden Anwalts über die Zustellung einer beglaubigten Kopie.

