Entgegennahme
Entgegennahme — Recht körperliche (tatsächliche) Übernahme des vertraglichen Leistungsgegenstandes, die der Übergabepflicht des anderen Partners entspricht. Mit der Entgegennahme wird der Besitz an dem betreffenden Gegenstand erworben. Beim Liefervertrag erwirbt der Besteller mit der Entgegennahme auch die Fondsinhaberschaft bzw. das Eigentumsrecht an den Waren, falls er deren Abnahme nicht verweigert. Auch die Gefahrtragung geht spätestens mit der Entgegennahme auf den Besteller über, ausgenommen bei berechtigter Abnahmeverweigerung. Eine transportrechtlich begründete Pflicht des Bestellers zur Entgegennahme bleibt auch bei Abnahmeverweigerung bestehen.

