Entgegennahme

Entgegennahme — Recht körperliche (tatsächliche) Übernahme des vertraglichen Leistungsgegen­standes, die der Übergabepflicht des anderen Partners entspricht. Mit der Entgegennahme wird der Besitz an dem betreffenden Gegenstand erworben. Beim Liefervertrag erwirbt der Besteller mit der Entgegennahme auch die Fondsinhaberschaft bzw. das Eigen­tumsrecht an den Waren, falls er deren Ab­nahme nicht verweigert. Auch die Gefahrtra­gung geht spätestens mit der Entgegennahme auf den Besteller über, ausgenommen bei berechtigter Abnahmever­weigerung. Eine transportrechtlich begründete Pflicht des Bestellers zur Entgegennahme bleibt auch bei Ab­nahmeverweigerung bestehen.