Entgelt
Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er das Fahrzeug einem Dritten überlässt. Sie schließt auch dann Ersatz für Wertminderung und Mietausfall ein.
Zum Sachverhalt: Die Kläger vermietete am 20. 1. 1978 der Beklagte einen Pkw. Der. schriftliche Mietvertrag enthält die von der Beklagten gesondert unterzeichnete Bestimmung, dass der Mieter im Fall eines Schadens gegen Zahlung eines Entgelts von 9,50 DM von seiner Haftung befreit wird. Auf der Rückseite des Vertragsformulars sind die Geschäftsbedingungen der Kläger abgedruckt. Danach darf der Mieter das Fahrzeug grundsätzlich nur persönlich nutzen. Nach Nr. 7 haftet der Mieter trotz Vereinbarung einer Haftungsbefreiung in voller Höhe für den gesamten Schaden, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder er eine der vertraglich auferlegten Verpflichtungen verletzt hat. Am 23. 1. 1978 überließ die Beklagte auf einer längeren Fahrt ihrem Ehemann das Steuer. Dieser verursachte infolge einer Vorfahrtsverletzung einen Unfall, wobei das gemietete Fahrzeug beschädigt wurde. Die Kläger macht gegen die Beklagte als Schadensersatz Reparaturkosten, Gutachterkosten, den merkantilen Minderwert, Abschleppkosten, eine Unkostenpauschale sowie Mietausfallschaden geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat der Beklagte gegenüber die vereinbarte Haftungsbefreiung durchgreifen lassen und ausgeführt, Nr. 7 i. V. mit Nr. 6a und e der Geschäftsbedingungen der Kläger erfassten nicht nur die Schäden, für welche nach § 12 AKB Kaskoversicherungsschutz bestehen würde, sondern auch den merkantilen Minderwert und den Mietausfallschaden. Die Beklagte habe zwar entgegen Nr. 2 AGB ihrem Ehemann gestattet, das gemietete Fahrzeug zu fahren, die Überlassung des Wagens an einen Dritten führe jedoch nach §'2 Nr. 2b AKB nicht zur Leistungsfreiheit bei einer Kaskoversicherung. Folglich werde davon auch die von den Parteien vereinbarte Haftungsfreistellung nicht berührt. Die Beklagte habe nur das Führen des Fahrzeugs durch ihren Ehemann ermöglicht, nicht aber den Verkehrsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Auch ihrem Ehemann falle lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last, so dass eine entsprechende Anwendung des § 61 VVG nicht in Betracht komme.
Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen stand.
Der Standpunkt der Vorinstanz, die Beklagte sei nach Nr. 2 AGB der Kläger nicht berechtigt gewesen, ihrem Ehemann die Führung des Mietwagens zu überlassen, wird von der Revision als ihr günstig hingenommen. Aus Rechtsgründen ist diese Auffassung nicht zu beanstanden. Damit ist indessen nicht gesagt, dass eine Verletzung der in Nr. 2 AGB bestimmten Vertragspflicht des Mieters zu einer Beseitigung der von ihm gegen zusätzliches Entgelt erkauften Haftungsfreistellung führt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftfreistellung ohne Selbstbeteiligung verspricht, nämlich gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten. Nur dann genügt er seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner AGB die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. An den hierfür maßgeblichen, wiederholt ausgesprochenen Erwägungen hält der erkennende Senat fest.
Ist die Haftungsfreistellung entsprechend dem Leitbild einer Kaskoversicherung auszugestalten, so muss der Regel des § 2 II b AKB Rechnung getragen werden. Danach entfällt aber die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn dieser sein Fahrzeug einem Dritten überlässt. Das hat zur Folge, dass auch die im vorliegenden Falle vereinbarte Haftungsbefreiung nicht deswegen wirkungslos werden kann, weil die Beklagte ihrem Ehemann gestattet hat, den Mietwagen zu fahren. Die Zusage des Kraftfahrzeugvermieters, ihr gegen Zahlung eines versicherungsprämienartigen Entgelts nach Art einer Kaskoversicherung Schutz gegen die mit der Benutzung des Wagens verbundenen Risiken zu gewähren, begrenzt die Geltung der im Vertrage vereinbarten spezifisch mietrechtlichen Bestimmung der Nr. 2 AGB. Sie behält ihre Bedeutung, sofern Mieter von der Möglichkeit, sich eine Haftungsfreistellung zu erkaufen, keinen Gebrauch machen.
Da nach den Feststellungen des Berufsgerichts weder die Beklagte noch ihr Ehemann den Unfall grob fahrlässig verschuldet haben, kommt ein Ausschluss der Haftungsbefreiung entsprechend der Vorschrift des § 61 VVG nicht in Betracht.
Das Berufsgericht hat schließlich darin recht, dass die Haftungsfreistellung auch bei der vorliegenden Fallgestaltung den Ersatz für technischen und merkantilen Minderwert und für den Mietausfallschaden einschließt. Risiken, die nach den AGB der Kläger unstreitig gedeckt sind, wenn der Mieter selbst den Unfall — leicht fahrlässig — verursacht. Gebietet die am Leitbild der Kaskoversicherung orientierte Auslegung des Kraftfahrzeugmietvertrages, dass der Mieter für einfaches Verschulden eines Dritten bei der Benutzung des Mietwagens nicht einstehen muss, weil er darauf vertrauen darf, er werde im Hinblick auf das geleistete zusätzliche Entgelt so gestellt, wie er bei einer Kaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs stünde, so ist die Freistellungszusage auch in diesem Falle unteilbar. Zu den typischen mit einer Kraftfahrzeugmiete verbundenen Risiken gehört gerade die Haftung für Wertminderung und Mietausfall. Das zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich. Die Kfz-Vermieter sehen in ihren Geschäftsbedingungen deshalb die Möglichkeit einer Haftungsfreistellung auch für diese Einbußen vor. Der erkennende Senat hat bereits in früheren Entscheidungen aufgrund seiner Kenntnis der Geschäftspraxis gewerblicher Kraftfahrzeugvermieter die unwidersprochen gebliebene Folgerung gezogen, dass das verlangte zusätzliche Entgelt ausreicht, um einen der Vollkaskoversicherung entsprechenden Schutz unter Einschluss des Mietausfallschadens zu finanzieren. Nichts anderes kann für die Wertminderung gelten.
Eine Bank handelt gegenüber ihrem Kunden rechtsmissbräuchlich, wenn sie in Kenntnis seiner schlechten wirtschaftlichen Lage von einem Dritten auf nicht bankübliche Weise eine Forderung gegen ihn erwirbt, um dem Dritten Deckung aus einer von ihr nicht voll benötigten Sicherheit zu verschaffen. Bei Verwertung der Sicherheit kann sie von dem an ihren Kunden abzuführenden Resterlös den auf die so erworbene Forderung entfallenden Teil nicht abziehen.

