Entschädigung nach Inkrafttreten
Für die Zeit nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ist in § 18 — abgesehen von dem zusätzlichen Übernahmeanspruch — eine unterschiedliche Regelung nicht getroffen worden. Mit der Einbeziehung der Sicherung einer Festsetzung nach §40 Abs. 1 oder §41 Abs. 1 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass § 18 ebenso auf sog. „dauernde Bauverbote" Anwendung findet. Inwieweit es sich aber bei den Ansprüchen nach §39ff. — insbesondere aber bei der in §40 Abs. 3 vorgesehenen Geldentschädigung — um eine Enteignungsentschädigung i. S. des Art. 14 Abs. 3 GG handelt, hat das BVerwG im Beschl. offengelassen, dabei jedoch zugleich im Hinblick auf den nach der neueren Rspr. des BVerfG zugrunde zu legenden formalen Enteignungsbegriff — zu Recht Bedenken geäußert, denn die auf §§40ff. beruhenden Ansprüche auf Entschädigung durch Übernahme vermeiden ja eine erst später u. U. erforderlich werdende Administrativenteignung. Bis zur endgültigen Klärung durch die Rspr. empfiehlt sich darum Zurückhaltung, ob und inwieweit Eigentümer von einer bereits als „Vorwirkung eines einheitlichen Enteignungsprozesses” aufzufassenden Veränderungssperre betroffen werden können. Immerhin ist aber jedenfalls entschädigungsrechtlich für die verschiedenen Eigentümer eine ungleiche Behandlung nicht ersichtlich; im Ergebnis wohl ebenso Gaentzsch, BauGB 1991 § 18 Rn. 12. An der angemessenen Lösung entstandener Konflikte zwischen einer optimalen Befriedigung von Gemeininteressen und einer möglichst intensiven Nutzung der im betr. Bereich liegenden Grundstücke besteht aus objektiver Sicht ein gemeinsames Interesse aller Beteiligten. Bei den von der Veränderungssperre betroffenen Eigentümern ist damit nicht nur innerhalb des Zeitraumes der Sicherung der Planung, sondern in bezug auf deren Sicherung auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans kein Unterschied der Betroffenheit bzgl. einer entschädigungslos hinzunehmenden Planungszeit zu sehen. Die Veränderungssperre erfüllt ihre Sicherungsfunktion unabhängig von den späteren Festsetzungen des Bebauungsplans. Ihr kann nicht nachträglich ein anderer Rechtsgrund oder eine andere Funktion unterschoben werden. Hinzukommt, dass der Hinweis auf einen durch die Veränderungssperre verhinderten Substanzzuwachs, der anderen Eigentümern mit der Wiedergewinnung der vollen Nutzungsbefugnis zufalle, entschädigungsrechtlich keinen Wertverlust bedeutet. Vom vorstehenden Ergebnis geht auch offensichtlich Abs. 3 Satz 1 aus, der die Sicherung einer Festsetzung nach §40 Abs. 1 oder §41 Abs. 1 zum Gegenstand hat. Dass die Einbeziehung sich hier lediglich auf die Verfristung nach §44 Abs. 4 und damit nicht auf den Entschädigungsanspruch als solchen beziehen soll, erscheint nicht überzeugend, dient die Vorschrift doch auch der Klarstellung, zusammen mit einem Anspruch weitere Ansprüche aus § 18 geltend machen zu können. Die Anwendbarkeit des § 18 ist auch bei dauernden Bauverboten zu bejahen. Der Übernahmeanspruch kommt als zusätzlicher Anspruch in Betracht. Der Eingriff löst eine Pflicht zur Entschädigung des Minderwertes des Grundstücks aus, der dadurch eintritt, dass das Grundstück nicht mehr wie bisher als Bauland nutzbar ist. Für diesen endgültigen Substanzverlust gebührt dem Eigentümer eine Kapitalentschädigung in Höhe des durch die Baubeschränkung bewirkten Minderwertes des Grundstücks. Für die Bemessung der Entschädigung ist die Qualität des Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre bzw. der ersten Zurückstellung des Baugesuches maßgebend.
Solange die an die Stelle des Grundbesitzes tretende Entschädigung noch nicht zur Verfügung steht, besteht ein Anspruch auf Verzinsung dieses Entschädigungsanspruchs vom Zeitpunkt der endgültigen Unbebaubarkeit des Grundstücks, auf die die tatsächlich gezogene Nutzung nicht anzurechnen ist; m. a. W. der Zinsanspruch soll dem Betroffenen einen Anspruch dafür geben, dass er den an die Stelle der entgangenen Grundstückssubstanz getretenen Geldbetrag nicht zugleich mit dem Eingriff erhalten hat. Diese „Zinsen" sind Teil des Anspruchs auf angemessene Entschädigung. Sie können zusammen mit der angemessenen Entschädigung geltend gemacht werden, wobei bis zur Zahlung wiederum eine „Verzinsung" erfolgt.
Das Verbot greift hier jedoch nicht ein, weil die Entschädigung wegen Entziehung der abstrakten Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks nur in Form einer „Verzinsung" des Wertes des Grundstücks berechnet wird und es sich insoweit nicht um „Zinsen" im Rechtssinne handelt.
Die Anwendbarkeit des § 18 auch auf eine Entschädigung für ein dauerndes Bauverbot ist jedoch nicht etwa dahin zu verstehen, als ob die durchschnittliche Übernahmefrist bei einer Entschädigung durch Übernahme vier Jahre seit Inkrafttreten des Bebauungsplans betrage; denn sind im Bebauungsplan öffentliche Grünflächen festgesetzt, so kann der Eigentümer die Übernahme der Flächen verlangen, sobald die dadurch bewirkte Minderung des Verkehrswertes ihm fühlbare, nicht nur unerhebliche Vermögensnachteile bringt. Entschädigungsgrundlage im Rahmen des § 18 ist insoweit allein §40.
Verhältnis des Entschädigungsanspruchs gem. Abs.! Satz 1 zu anderen Anspruchsgrundlagen und Maßnahmen. Veränderungssperren nach Erteilung der Teilungsgenehmigung. Wird wegen einer nach Teilungsgenehmigung erlassenen Veränderungssperre keine Baugenehmigung erteilt, so kann der Eigentümer, da §21 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich nur auf §20 Abs. 1 Nr.1 bis 3 und damit nicht auf die Veränderungssperre in §20 Abs. 1 Nr.4 verweist, keine Entschädigung nach §21 verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften, die nach § 18 für eine Entschädigung bei Veränderungssperren gelten.
Verfügungs- und Veränderungssperre nach §51. Eine Anwendung der starren zeitlichen Grenzen, die die Veränderungssperre während der Bauleitplanung betreffen, kommt bei der Verfügungs- und Veränderungssperre nach §51 nicht in Betracht. Wann eine Entschädigungspflicht eintritt, lässt sich hier nur im Blick auf den Einzelfall entscheiden. Grundsätzlich sind dabei städtebauliche Umlegungen nach der Rspr. des BVerwG und des BGH vertretenen Infragestellung u. zum Problemstand.
Sanierungsgebiet - Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind nach § 14 Abs. 4 BauGB, der anstelle des bisherigen §6 Abs. 2 StBauFG getreten ist, die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden, soweit eine Genehmigungspflicht nach 8144 Abs. 1 besteht. Entschädigungsansprüche nach § 18 können demnach nicht entstehen. Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer stattdessen nach § 145 Abs. 5 Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen. zulässigen Art zu nutzen. Die lediglich deklaratorische Vorschrift im RegE, wonach Entschädigungsansprüche nach den §§18 und 21, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets entstanden sind, unberührt bleiben, ist in das Gesetz nicht übernommen.
Denkmalschutz - Wird ein rechtmäßig betriebener Abbau von Bodenschätzen zeitweise hoheitlich unterbunden, um historisch wertvolle Bodenfunde auszuwerten und zu sichern, und entstehen dadurch dem Abbruchunternehmer mehrjährige fühlbare Ertragsverluste, rechtfertigt dies nicht, im Streitfall die Vorschrift des § 18 Abs.1 Satz 1 BBauG entsprechend anzuwenden. Zwar bewirkt auch eine solche Veränderungssperre eine vorübergehende Beschränkung der Bodennutzung. Die städtebauliche Planung, deren Sicherung die Veränderungssperre bezweckt, erstreckt sich jedoch auch auf das Grundstück des betroffenen Eigentümers und dient daher letztlich auch seinen Interessen. Demgegenüber bringt die Beschränkung des Abbaus zur Auswertung und Bergung eines Bodenfundes für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks ausschließlich Beeinträchtigungen und Nachteile mit sich. Im Blick auf diese Verschiedenheit der Interessenlage verbietet sich hier eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1. Der BGH hat es auch bisher stets abgelehnt, die starre zeitliche Grenze des § 18 auf sonstige hoheitliche Maßnahmen, die zu einer vorübergehenden Beschränkung der Grundstücksnutzung führen, auszudehnen. Zudem sieht §14 Abs.3 ausdrücklich vor, dass die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt wird.

