Entschädigung
Der Eigentümer kann nach § 22 Abs. 8 i. V. m. a 40 Abs. 2 von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm wegen der Versagung der Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten und es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Weise zu nutzen. Diese Voraussetzungen für eine Entschädigung werden nur selten gegeben sein, da es dem Eigentümer in der Regel zuzumuten ist, das Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen. Etwas anderes ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Genehmigung in Bezug auf ein Grundstück versagt wird, dass in einem noch zu schaffenden Fremdenverkehrsgebiet liegt. Es ist immerhin möglich, dass die Fortsetzung der bisherigen Nutzungsart nicht zulässig ist, weil dies im Widerspruch zu der geplanten Fremdenverkehrsfunktion des Baugebiets steht — etwa bei einem immissionsträchtigen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb. Freilich wird es dem Eigentümer in vielen Fällen zuzumuten sein, das Grundstück dann für Zwecke des Fremdenverkehrs zu nutzen bzw. mit Hilfe Dritter einer solchen Nutzung zuzuführen. Nach §. 22 Abs. 8 Satz 2 kommen die Regelungen der §§ 43 Abs. 1,4 u. 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 entsprechend zur Anwendung. § 43 Abs. 1 bestimmt, dass der Eigentümer die Entziehung des Eigentums im Wege der Enteignung beantragen kann, wenn eine Einigung mit der Gemeinde über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande kommt; hinsichtlich der Enteignung kommen die Vorschriften der §§ 88 zur Anwendung. Nicht entschädigt werden nach § 43 Abs. 4 Gebäude, die den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie an die Sicherheit der Bewohner und der Umgebung nicht entsprechen oder die bauliche Missstände aufweisen. Unberücksichtigt bleiben nach § 43 Abs. 5 Werterhöhungen, die erst eingetreten sind, nachdem ein Antrag auf Obernahme des Grundstücks gestellt werden konnte oder ein angemessenes Übernahmeangebot der Gemeinde abgelehnt wurde.
Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts. Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt nach 22 Abs. 9 1. Halbsatz aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht entfallen sind. Das kann zunächst dadurch geschehen, dass die Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder die Satzung nach § 22 Abs. 2 geändert wird. Ferner kann durch eine Änderung des Bebauungsplans die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr entfallen, wenn etwa ein in § 22 Abs. 2 Satz 3 angeführtes Baugebiet in ein Wohn- oder Mischgebiet umgewandelt wird. Dieselbe Rechtsfolge kann im nicht beplanten Innenbereich durch eine Bebauung bewirkt werden, die zu einer Änderung des Gebietscharakters führt. Die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts erfolgt in derselben Form wie seine Begründung, also durch Satzung oder Bebauungsplanänderung. Die Gemeinde ist nach dem eindeutigen Wort-laut des § 22 Abs. 9 zu einer derartige Aufhebung verpflichtet. Dies stellt allerdings nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung dar, die nicht mit einem subjektiven Recht der betroffenen Grundstückseigentümer korrespondiert; einen Anspruch auf Erlass einer Aufhebungssatzung gibt es nicht. Freilich wird eine Satzung nach § 22 Abs. 2 bzw. eine entsprechende Festsetzung eines Bebauungsplans obsolet und damit nichtig, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass auf Dauer entfallen sind. § 22 Abs. 9 2. Halbsatz sieht vor, dass einzelne Grundstücke durch Erklärung der Gemeinde gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freigestellt werden, sofern die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Diese Regelung führt nicht zu einer generellen Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts wie die erste Alternative des Absatz 9, sondern zu einer speziellen Freistellung einzelner Grundstücke von der Genehmigungspflicht. Es handelt sich also inhaltlich um eine Befreiung von einer ansonsten weiter bestehenden Genehmigungspflicht. Eine derartige Befreiung kommt etwa in Betracht, wenn für einzelne Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs einer Satzung nach § 22 Abs. 2 oder eines Bebauungsplans mit entsprechenden Festsetzungen auf Dauer die Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr entfallen ist; dies kann durch die tatsächliche Entwicklung oder auch durch die Bestimmungen eines Bebauungsplans bewirkt werden. Es wäre z. B. sinnwidrig, einen durch Satzung nach § 22 Abs. 2 begründeten Genehmigungsvorbehalt in einer von der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 erfassten Gemeinde aufrechtzuerhalten, wenn ein Bebauungsplan für ein bestimmtes Grundstück den Bau eines Appartementhauses vorsieht. Dieses Beispiel zeigt freilich auch, dass die Befreiung nach § 22 Abs. 9 2. Alternative nur bei außergewöhnlichen Konstellationen in Betracht kommt, nämlich dann, wenn der Genehmigungsvorbehalt wegen der normativen Regelung des Bebauungsplans oder — in Fällen des § 34 — wegen der tatsächlichen Verhältnisse für alle zulässigen Formen von Wohnungs- oder Teileigentum gegenstandslos ist, weil durch alle diese Nutzungsarten Belange des Fremdenverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Soweit es dagegen nur darum geht, dass gerade die beabsichtigte Nutzungsart nicht Belange des Fremdenverkehrs beeinträchtigt, während dies bei anderen ebenfalls zulässigen Nutzungen in Form von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Fall sein kann, ist dem nicht durch eine generelle Befreiung nach § 22 Abs. 9 2. Alternative, sondern nur durch eine Genehmigung der Begründung von Wohnungseigentum im Einzelfall Rechnung zu tragen. Auch wenn es sich bei § 22 Abs. 9 2. Alternative um eine Befreiungsvorschrift handelt, besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Befreiung, da der eindeutige Wortlaut der Vorschrift eine andere Auslegung nicht zulässt.

