Angemessene Entschädigung in Geld
Die Entschädigung i. S. von Abs. 1 Satz 1, die zu leisten ist, wenn die rechtmäßige, vorübergehende Veränderungssperre eine sonst baurechtlich zulässige Nutzung verhindert und länger als vier Jahre dauert, unterscheidet sich nach Herkunft und Charakter vom zivilrechtlichen Schadensersatz. Es ist nur der erlittene „Substanzverlust" auszugleichen; nach §249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Anders als der Schadensersatz, der dem Geschädigten in vermögensmäßiger Hinsicht also die Stellung verschaffen soll, wie er sie ohne das schädigende Ereignis haben würde, dient die Entschädigung gem. § 18 dazu, die herbeigeführte Vermögensverschiebung materiell auszugleichen. Sie ist nicht, wie die Schadensersatzleistung, an einer fiktiven Vermögenslage, sondern allein an dem Wert des dem Betroffenen genommenen Rechts ausgerichtet. Der historische Gesetzgeber hat, wie aus der ausdrücklichen Regelung in Abs. 1 Satz 2 hervorgeht, der die entsprechende Geltung vorsieht, die Entschädigung freilich noch als Enteignungsentschädigung angesehen. Da es sich jedoch auch hier um eine aus der Eigentumsgarantie unmittelbar sich ergebende Entschädigungspflicht handelt, deren Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber obliegt und der enteignende Eingriff ebenso wie die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung sich nach Tatbestand und Rechtsfolgen entsprechen — wenn auch dennoch Unterschiede bestehen mögen —, werden durch § 18 Abs. 1 und dessen bisherige Auslegung durch die Rspr. des BGH auch Entschädigungsansprüche abgedeckt, soweit sie nach bundesverfassungsrechtlichem Eigentumsverständnis in Kenntnis der Rspr. des BVerfG den Zweck verfolgen, eine ansonsten verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums verfassungskonform zu machen.
Keine Ermessensentscheidung - Eine Entschädigung, die vom freien Ermessen abhinge, wäre keine „angemessene" Entschädigung; sie muss einen materiellen Ausgleich für die Vermögenseinbuße darstellen. „Angemessen" ist darum nur eine solche Entschädigung, die „unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Betroffenen" bestimmt wird. Eine Ausgleichsentschädigung ist ebenso wie eine Enteignungsentschädigung auch erst dann „angemessen", wenn im Zeitpunkt der Entziehung des Substanzwertes der dafür gewährte Gegenwert sofort zur Nutzung an Stelle des entzogenen Substanzwertes zur Verfügung steht oder bei einstweiliger Vorenthaltung des Gegenwertes die aus der entzogenen Nutzung eben dieses Geldwertes entstehenden Nachteile ersetzt werden.
Entschädigung „in Geld" - Art. 14 GG verwehrt es dem „einfachen" Gesetzgeber nicht, die Entschädigung im Einzelfall auch ihrer Art nach festzulegen. Die Vorschrift in § 18 kann daher vorsehen, dass die Entschädigung „in Geld" zu leisten ist. Der Betroffene hat also grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übernahme, eine ,Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte. Zum Übergang einer vorübergehenden Veränderungssperre in ein dauerndes Bauverbot. Dies schließt nicht aus, dass auf Grund freiwilliger Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Betroffenen Entschädigung in anderer Form gewährt wird. Hierdurch darf der Betroffene jedoch wertmäßig nicht besser gestellt werden als im Falle einer Entschädigung in Geld. Die Geldentschädigung ist grundsätzlich in einem einmaligen Betrag zu leisten. Sofern die Dauer der Veränderungssperre noch nicht voraussehbar ist, kann entsprechend §99 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung auch in wiederkehrenden Leistungen in Betracht kommen. Es handelt sich jedoch dabei nur um eine besondere Form der Erfüllung eines einheitlichen Anspruchs und nicht um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für den Aufopferungsanspruch ausgesprochen. Es muss in gleicher Weise auch für den Anspruch auf Entschädigung wegen vorübergehenden Entzugs der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks gelten.
Entschädigung „für dadurch entstandene Vermögensnachteile" - Unmittelbarkeit des Eingriffs; Begriff „Vermögensnachteile". Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung ist, dass dem Betroffenen „dadurch" Vermögensnachteile entstanden sind. Erforderlich ist eine Unmittelbarkeit des Eingriffs. Nach Abs. 1 Satz 2 gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils, also die §§93-103 und insoweit vor allem die §93, 94, 95 und 96 sowie §121 entsprechend, so dass auf die einschl. Erläuterungen verwiesen werden kann; s. insoweit zur Unmittelbarkeit des Eingriffs in eine durch Art.14 GG geschützte Rechtsposition, zu der bloße Chancen, Hoffnungen, Erwartungen, Verdienstmöglichkeiten u. a. nicht gehören, weiter vertiefend §93 Rn. 11 und 14 sowie §94 Rn.4 u. §95 Rn.8. Es ist anerkannt, dass der Eingriff auch in einer rechtlichen Maßnahme, insbesondere durch Erlass einer Satzung, bestehen kann. Zum Begriff „Vermögensnachteile". In Betracht kommt insoweit bei einer vorübergehenden Veränderungssperre als Objekt in erster Linie der Eingriff in Grund und Boden, somit ein „Substanzverlust" beim Grundeigentum, aber auch bei einer sonstigen ausgeübten Nutzung, etwa einem Gewerbebetrieb. Deshalb kommt als aus Bauvorhaben bei einer vorübergehenden Sperre herrührender Schaden in der Regel zunächst nur eine Minderung des Bodenwertes in Betracht, wobei aber auch die Entziehung von Nutzungsmöglichkeiten sich als Eingriff in das Objekt, also das Grundstück, darstellt. Die Höhe der Nutzungsentschädigung kann somit nur aus dem Entgang der Nutzung an Grund und Boden entnommen werden. Sie ist der Bodenrente anzupassen. Bei deren Bemessung ist auf den Betrag abzustellen, den ein Bauwilliger gezahlt hätte, wenn ihm gestattet worden wäre, auf dem betreffenden Grundstück ein Haus zu errichten; hiervon ist der Wert der Nutzung abzuziehen, der durch die Veränderungssperre nicht beeinträchtigt worden ist. Der Bodenwert kann aber auch so errechnet werden, dass der fiktive Betrag ermittelt wird, den das bebaute Grundstück erbracht hätte und von diesem Betrag die nicht auf die Nutzung des Grund und Bodens entfallenden Posten abgezogen werden. Von der so errechneten Bodenrente ist jeweils der Wert der Nutzungen abzusetzen, an deren Ziehung der Betroffene durch die vorhergehende Sperre nicht gehindert ist. Die Bodenrente lässt sich schließlich in der Weise bewerten, dass der Betrag ermittelt wird, den ein Bauwilliger für das bebaute Grundstück erlangt haben würde, und von dieser Summe der Betrag abgesetzt wird, den ein Käufer für das mit einem vorübergehenden Bauverbot belastete Grundstück entrichtet hätte. Sind die Grundstücke, die von der entschädigungspflichtigen Veränderungssperre betroffen sind, bereits bebaut, ist von dem Betrag auszugehen, den ein Nutzungswilliger für die Nutzung solcher Neu- oder Umbauten gezahlt hätte, die bis zur Sperre zulässig waren; abzuziehen ist der Betrag, der für die Nutzung der vorhandenen baulichen Anlagen gezahlt worden wäre.
Gewerbebetrieb im besonderen - Enthält die vorübergehende Veränderungssperre neben dem Eingriff in das Grundstück zugleich einen unmittelbaren Eingriff in einen auf dem Grundstück unterhaltenen Gewerbebetrieb, so ist auch für diesen Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung zu leisten, denn auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist eine Rechtsposition, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt. Erwerbsverluste aus nur mittelbar bedingten Betriebsbeeinträchtigungen sind aber nach §96 zu entschädigen, wenn die einzelnen Entschädigungsfaktoren nicht bereits als unselbständige Rechnungsgrößen im Rahmen der Entschädigung für den Rechtsverlust des Grundstücks mitberücksichtigt worden sind.
