Entschädigung der Urlaubszeit
Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann grundsätzlich auch von Schülern verlangt werden.
Anmerkung: Erstmals im Urteil vom 23. 9. 1982 — VII ZR 22/82 — LM § 651 f BGB Nr. 3 (NJW 1983, 35) hatte der BGH sich mit der Anwendung des am 1. 10. 1979 in Kraft getretenen Reisevertragsrechts zur Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f II BGB) zu befassen. Darin („Montenegro I") hatte er seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 77, 116 [124] = LM § 249 [A] BGB Nr. 55 = NJW 1980, 1947) bekräftigt, dass auch einer nicht erwerbstätigen Ehefrau Schadensersatz für vertanen Urlaub zukommen kann. Dies gelte umso mehr nach neuem Reisevertragsrecht, welches den Richter bei der Zuerkennung einer Entschädigung wesentlich freier stelle als das frühere Recht (vgl. BGH, NJW 1982, 1522 [1523] = LM § 635 BGB Nr. 69).
Nunmehr („Montenegro II") war u. a. zu entscheiden, ob auch Kindern, die mit ihren Eltern in Urlaub fahren, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen kann, wenn die Familienreise aus einem vom Reiseveranstalter zu vertretenden Umstand vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
Der BGH hat diese Frage grundsätzlich bejaht. Während nach altem Recht eine Pflicht zum Schadensersatz für vertanen Urlaub nur mit der Entstehung eines Vermögensschadens zu begründen war (vgl. BGHZ 82, 219 [226] = LM § 651 a BGB Nr. 1 = NJW 1982, 377 m. w. Nachw.) und dieser Ausgangspunkt es schwer machte, einen Schaden wegen vertanen Urlaubs auch bei nicht erwerbstätigen Personen zu bejahen, bestimmt nunmehr das neue Reisevertragsrecht ohne Einschränkung, dass der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine Entschädigung verlangen kann. Der dabei verwendete Begriff „Urlaubszeit" ist nicht dahin zu verstehen, dass Entschädigung nur solchen Reisenden zustehen soll, die im Erwerbsleben stehen. Das ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte des Reisevertragsgesetzes und aus dem erklärten Willen des Gesetzgebers.
Die Anspruchsberechtigung ist bewusst nicht auf Erwerbstätige beschränkt worden. Daher kann grundsätzlich auch ein Schüler eine solche Entschädigung verlangen.
Im zu entscheidenden Fall hat allerdings der BGH in Übereinstimmung mit dem BerGer. den Entschädigungsanspruch der 8 und 17 Jahre alten Kl. verneint, weil ihr Urlaub trotz der Reisemißhelligkeiten nicht vertan worden sei.
In dem nicht zum Abdruck in BGHZ bestimmten ersten Abschnitt des Urteils äußert sich der BGH auch zur Bemessung der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und nimmt dabei auf das schon erwähnte erste Urteil zu dieser Frage vom 23. 9. 1982 Bezug. Dort hatte er auf den im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gelangten Willen des Gesetzgebers verwiesen, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so etwa das Ausmaß der Beeinträchtigung, die Höhe des Reisepreises und' den Aufwand zur Beschaffung eines Ersatzurlaubs. Die dogmatische Frage nach dem Rechtscharakter des Entschädigungsanspruchs erscheint dem BGH von untergeordneter Bedeutung. Der Tatrichter verfügt insoweit unter Anwendung des § 287 ZPO über einen weiten Ermessensspielraum; für die Nachprüfung der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände sind dem RevGer. enge Grenzen gezogen. Bisher war keine Revision wegen Bemessung der Entschädigung für vertanen Urlaub erfolgreich.

