Entschädigungsanspruch

Abs. 3 Satz 1 regelt das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs. Im Gegensatz zur Verjährung, die nur ein durch Einrede geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht einräumt, muss das „Erlöschen" von den Verwaltungsbehörden und Gerichten von Amts wegen berücksichtigt werden. Ein Anspruch kann aber nur erlöschen, wenn er zuvor entstanden ist. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach deren Beginn die Fälligkeit des Anspruchs  herbeigeführt und gem. §18 Abs. 2 Satz 3 die Leistung beantragt wird. Die Frist beginnt, mit Ausnahme der Fälle des § 40 Abs. 1 und § 42, nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile nach Abs. 1 eingetreten sind, m. a. W. Ansprüche sind also nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Veränderungssperre bzw. der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs und somit spätestens vor Ablauf des B. Jahres geltend zu machen. Soweit die Veränderungssperre lediglich oder auch künftige Festsetzungen nach §40 Abs. 1 oder § 42 sichern soll, beginnt die Drei Jahresfrist für das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Damit hat der Betroffene die Möglichkeit, zusammen mit dem Übernahmeanspruch auch weitere Ansprüche aus § 18 geltend zu machen.

Hinweis in Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2. Auf die Vorschriften des Abs. 2 Satz 2 und 3 — im Gegensatz zu §44 Abs. 5 also nicht auf das Erlöschen des Anspruchs, wenn letzterer nicht fristgemäß geltend gemacht wird — ist nach Abs. 3 Satz 2 in der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 hinzuweisen. Es empfiehlt sich insoweit, in dem Hinweis auf die Vorschriften des Abs. 2 Satz 2 und 3 den Wortlaut dieser Vorschriften mit ihrem wesentlichen Inhalt aufzuführen. Ein Fehlen des Hinweises hat keine Wirkung auf das Inkrafttreten der Veränderungssperre. Es handelt sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Folge einer Nichtbeachtung der Vorschrift ist nur, dass die Entschädigungsansprüche mit Ende der Drei Jahresfrist nicht erlöschen. Der fehlende Hinweis kann nur durch eine neue Bekanntmachung ersetzt werden, die den Hinweis enthält. Eine isolierte Bekanntmachung würde dem Zweck der Vorschrift nicht entsprechen. Durch eine solche Bekanntmachung bleibt das Inkrafttreten der Veränderungssperre unberührt.

Verwirkung des Entschädigungsanspruchs. Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche — wie der Entschädigungsanspruch nach § 18 — stehen unter der Herrschaft des Grundsatzes von Treu und Glauben. Daher gelten in diesem Bereich auch die zu den besonderen Formen wie unzulässige Rechtsausübung und Verwirkung entwickelten Grundsätze bei der gebotenen Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Rechts. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte. Das Verstreichenlassen von fünf Jahren bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs hat der BGH allerdings in der o. a. Entscheidung noch nicht für eine Verwirkung ausreichen lassen.

Rechtswidrige Verhaltensweisen - Rechtsprechung des BGH Förmliche aber formell fehlerhafte Veränderungssperre. Bei der Veränderungssperre, der die in § 14 bestimmten Voraussetzungen  fehlen und die darum an einem rechtlichen Mangel leidet, kommt — so der BGH — ein auf Art.14 GG fußender Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht, wenn dadurch in das Eigentum eingegriffen wird . §18 enthält für eine solche nichtige Veränderungssperre, die aber faktische Auswirkungen hat, keine Regelung. Ist ein Eingriff nur deswegen fehlerhaft, weil er an einem formellen und nicht sachlich-rechtlichen Fehler leidet, so führt dieser Mangel allerdings nicht notwendig zu einer Entschädigungspflicht. Beispiele:  Die Veränderungssperre ist nicht ordnungsgemäß beschlossen oder verkündet worden;  die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre ist nicht wie der ursprüngliche Beschluss nach § 16 als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht worden;  der Verlängerungsbeschluss ist bereits  gleichzeitig mit Beschlussfassung der ersten Veränderungssperre erfolgt;  Unwirksamkeit der Verlängerung, weil bereits die zu verlängernde Veränderungssperre an sich unwirksam war oder es an der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde fehlte. Der Mangel ist solange entschädigungslos hinzunehmen, als zur Sicherung der Planung eine förmliche Veränderungssperre angeordnet werden durfte und die Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen bei dem betroffenen Grundstück angesichts seiner Situationsgebundenheit eine aus Planungsgründen ausgesprochene förmliche Bausperre sich für einen gewissen Zeitraum lediglich als Bestimmung des Inhalts des Eigentums  dargestellt. Damit hat der BGH an seiner wenig überzeugenden Rspr. in BGHZ 73, festgehalten, wonach formelle Mängel — was die Entschädigungspflicht betrifft — zunächst unerheblich sein sollen. Es fällt auf, dass der BGH — nicht überzeugend — eine formell fehlerhafte Veränderungssperre zunächst als „rechtmäßige" Veränderungssperre ansieht, obwohl doch die Nichtgenehmigung eines genehmigungsfähigen Vorhabens ohne. Zurückstellung und ohne Veränderungssperre an sich rechtswidrig ist. Sodann muss auf Widerspruch stoßen, dass kein qualitativer Unterschied zur faktischen Bausperre  gemacht wird, bei der eine an sich zulässige Bebauung lediglich faktisch verhindert wird, während es sich hier rechtssystematisch um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. Schließlich ist die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Mängeln auch mit §17 Abs. 1 Satz 3 und der hierzu ergangenen Rspr.  nicht in Einklang zu bringen. Die Zeitspanne, innerhalb der eine formell fehlerhafte Veränderungssperre entschädigungslos hinzunehmen wäre, ist nach bisheriger Rspr. des BGH auf zwei Jahre zu beschränken. Die zunächst rechtmäßige „faktische" Veränderungssperre verwandelt sich nach zweijähriger Dauer grundsätzlich in eine rechtswidrige Sperre, wenn die Gemeinde nicht zu dem in §I7 Abs. I Satz 3 vorgeschriebenen Verfahren übergeht. Auf diese Zeit ist die faktische oder förmliche Zurückstellung der Entscheidung über das Baugesuch anzurechnen.

Materiell fehlerhafte Veränderungssperre - Fehlen die materiellen Voraussetzungen für eine Veränderungssperre von Anfang an oder fallen sie nachträglich weg, hebt die Gemeinde die Sperre aber nicht auf, so ist der Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs erfüllt. Beispiele: Fehlen  eines Sicherungsbedürfnisses für den künftigen Planbereich,  der materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Veränderungssperre — „besondere Umstände",  der materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erneute Veränderungssperre;  materiell rechtswidrig ist die Veränderungssperre auch, wenn sie entgegen §17 Abs. 4 nicht aufgehoben worden ist;  der Abschluss der Planung schließt die Anordnung einer Veränderungssperre aus; dann ist der innere Grund entfallen, der es allein rechtfertigt, eine vorübergehende Sperre als bloße Eigentumsbeschränkung anzusehen. Im Gegensatz zu nur formellen Fehlern  hat ein sachlich-rechtlicher Mangel der Veränderungssperre nach der Rspr. des BGH die Folge, dass alsdann nicht darauf verwiesen werden kann, die Sperre müsse  entschädigungslos hingenommen werden. Eine Veränderungssperre, die ohne den erforderlichen Beschluss der Gemeinde, einen Bebauungsplan aufzustellen  — zu unterscheiden von dem Beschluss über die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans und dem endgültigen Satzungsbeschluss — beschlossen worden ist, leidet an einem solchen sachlich-rechtlichen Mangel, so dass der Eigentümer die Sperre nicht eine Zeitlang entschädigungslos hinnehmen muss. Der hierin liegende Mangel kann nicht als rein formeller Mangel gewürdigt werden.