Entschädigungsbehörde
Zur Verwirkung eines wirksam angemeldeten und erläuterten Entschädigungsanspruchs.
Zum Sachverhalt: Die 1930 in Rumänien geborene jüdische Kl. beantragte 1950 und 1955 Entschädigung für Freiheitsschaden. Nach deren Festsetzung meldete sie durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt 1961 einen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach, überreichte dazu einen B-Bogen sowie ein Attest des behandelnden Arztes, das die heute bestehenden, auf die Verfolgung zurückgeführten Leiden aufführte, und bat um Einleitung der vertrauensärztlichen Untersuchung. Auf Anfrage des Bevollmächtigten teilte die Entschädigungsbehörde im Februar 1962 mit, dass die eingesandte ärztliche Bescheinigung nicht ausreiche, um einen Vertrauensarzt davon zu überzeugen, dass die Leiden auf die Verfolgung zurückzuführen seien; gleichzeitig sandte sie den B-Bogen zurück mit der Aufforderung, ihn zu vervollständigen und mit den erforderlichen Unterlagen und den Behandlungsunterlagen ab Verfolgungsende zurückzugeben. Auf wiederholte Erinnerung der Behörde teilte der Bevollmächtigte im August 1963 und November 1964 mit, die Kl. habe ihn bis jetzt nicht unterrichtet; er habe sich noch einmal an sie gewandt und bitte, die Bearbeitung des Anspruchs zurückzustellen. Im Dezember 1965 reichte er eine vorgedruckte Globalanmeldung aller Ansprüche ein und zeigte schließlich im Februar 1967 an, dass er das Mandat niederlege. Die Sache blieb dann unbearbeitet. Im August 1973 kündigten neue Bevollmächtigte Ausführugen zum Gesundheitsschaden an. Durch Bescheid v. 7. 1. 1974 lehnte die Behörde den Antrag mangels ausreichender Substantiierung des Anspruchs ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wies das LG ab. Die Berufung blieb erfolglos. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
Aus den Gründen: Das OLG geht zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht nach § 190a I BEG erloschen ist. Allein schon das bei der Anmeldung 1961 eingereichte ärztliche Attest enthält eine ausreichende Darstellung des Gesundheitsschadens als Schädigungsfolge der Freiheitentziehung. Eine Darstellung der Krankengeschichte war nicht erforderlich.
Der Berufungsrichter hält den Anspruch für verwirkt. Unstreitig habe die Kl. seit Rückgabe des B-Bogens 1962 trotz Anmahnung den Anspruch weder „vervollständigt" noch durch andere Angaben bis zum Ablehnungsbescheid im Januar 1974 erläutert. Bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt sei der Zeitfaktor erfüllt. Auch seien Umstände hervorgetreten, aus denen die Behörde den Schluss habe ziehen dürfen, der Anspruch werde nicht weiterverfolgt. Entgegen ihrem Vorbringen habe der frühere Bevollmächtigte die Kl. wiederholt an die Erledigung der Auflagen der Entschädigungsbehörde erinnert. Ihr Ehemann sei in den Besitz der Erinnerungsschreiben gelangt; das widerlege die Behauptung, sie habe keine Kenntnis von der Aufforderung zur Ergänzung des Sachvortrages gehabt. Zumindest hätte sie Kontakt mit dem Bevollmächtigten aufnehmen müssen, was sie aber nicht getan habe. Die Behörde habe infolge des Schweigens der Kl. und ihres eigenen Wissens um die Korrespondenz des Bevollmächtigten mit dem Ehemann davon ausgehen können, dass die Kl. den Anspruch nicht weiterverfolgen wolle. Damit sei auch das für die Verwirkung erforderliche so genannte Umstandsmoment gegeben.
Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete, also rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen werden. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Kl. hat den Anspruch wirksam angemeldet und gleichzeitig ausreichend substantiiert. Das begründete die Pflicht der Behörde zur Entscheidung. Wirkt der Ast. im weiteren Verfahren nicht mit, kann die Behörde den rechtzeitig geltend gemachten Anspruch mangels Feststellbarkeit seiner Voraussetzungen jederzeit ablehnen. Unterlässt sie das, geht der Zeitablauf zu ihren Lasten. Unter solchen Umständen kann von einer Verwirkung nicht die Rede sein.
Das BerGer. hat die Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

