Entschädigungspflicht

Auf den Entschädigungsanspruch sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils  „entsprechend" anzuwenden, d. h. soweit sie mit dem Sinn und Zweck der §§ 24-28 vereinbar sind. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinde. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Zur Höhe der Entschädigung für ein erloschenes Erwerbsrecht, insbes. für ein Vorkaufsrecht. Rechtsschutz - Gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Abs. 2 Satz 1 ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. Neben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ist auch die Verpflichtungsklage  möglich. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, wenn die Gemeinde das Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Nr. 3 zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers gem. Abs. 4 Satz 1 ausgeübt hat. Hat die Gemeinde  den zu zahlenden Betrag nach Abs. 3 Satz 1 festgesetzt, so kann der gesamte Ausübungsbescheid nur einheitlich durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Baulandgerichten angefochten werden, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde den vereinbarten Kaufpreis als Entschädigungswert festsetzt. Die Baulandgerichte sind auch zuständig, wenn neben dem Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich die Voraussetzungen eines anderen Vorkaufsrechts vorliegen. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 6 Satz 3 ist ebenfalls der Rechtsweg vor den Baulandgerichten gegeben. Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im Verfahren vor den Baulandgerichten. Für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag sind die Zivilgerichte zuständig. Will die Gemeinde vor Bestandskraft des Ausübungsbescheids das ihr vom Verkäufer bereits übereignete Grundstück weiterveräußern, kann der Käufer sein Erwerbsrecht durch einstweilige Verfügung  sichern. Auf das Vorkaufsrecht nach §3 Abs. l BauGB-MaßnahmenG  ist § 28 Abs. 1, 2, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde nach § 28 Abs. 5 erstreckt sich auch auf das Vorkaufsrecht nach § 3 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter nach §'28 Abs. 4 BauGB ist beim Vorkaufsrecht nach § 3 BauGB-MaßnahmenG nicht vorgesehen. Seit 1.5. 1993 enthält jedoch § 3 BauGB-MaßnahmenG einen eigenen Tatbestand. Danach kann das Vorkaufsrecht nach § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG unter bestimmten Voraussetzungen auch zugunsten eines anderen ausgeübt werden. §3 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG sieht — abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 — eine Preislimitierung vor, die sich in mehrfacher Hinsicht von dem Fall des § 28 Abs. 3 Satz 1 unterscheidet. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert aus und lässt der Verkäufer die ihm für den Rücktritt vom Vertrag eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen, so treten die Wirkungen des § 28 Abs. 3 Satz 2-4 nach Ablauf der Rücktrittsfrist ein. Entschädigung für ältere Erwerbsrechte: § 28 Abs. 6 BauGB ist auf das Vorkaufsrecht nach § 3 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechts vertragliche Erwerbsrechte zu entschädigen sind, welche entstanden sind, bevor ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach dem BauGB  oder nach § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG begründet worden ist, sofern das gemeindliche Vorkaufsrecht seit seinem Entstehen ununterbrochen erhalten geblieben ist. Nach dem BauGB-MaßnahmenG konnte ein Vorkaufsrecht entstehen für im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauflächen oder Wohngebiete frühestens am 1. 6. 1990, für den erweiterten Anwendungsbereich frühestens ab 1.5. 1993. Beispiele: 1. 1. 1978 Bebauungsplan rechtsverbindlich, der für das Grundstück Wohnbebauung festsetzt. 1.6. 1978 Vertragliches Erwerbsrecht entstanden. Die Gemeinde übt nach dem 1.5. 1993 das Vorkaufsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauGB-MaßnahmenG  aus. In diesem Fall entstand zwar das Erwerbsrecht erst nach dem Vorkaufsrecht; dieses trat jedoch mit dem Auslaufen des BBauG 1976 am 1.7. 1987 außer Kraft und entstand erst wieder mit Inkrafttreten des BauGB-MaßnahmenG 1993 am 1.5.1993. Die Unterbrechung der Grundstücksbelastung durch das Vorkaufsrecht zwischen 1. 7. 1987 und 1.5. 1993 hat zur Folge, dass das am 1.6. 1978 entstandene Erwerbsrecht wieder Priorität vor dem am 1. 5. 1993 begründeten Vorkaufsrecht erlangte. Es ist daher zu entschädigen. 1. 1. 1978 Bebauungsplan rechtsverbindlich, der für das Grundstück Wohnbebauung festsetzt. 1. 6.1978 Förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet. 1. 1. 1979 Vertragliches Erwerbsrecht entstanden. 1. 7. 1987 Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG erloschen; Vorkaufsrecht nach StBauFG ging jedoch in das Sanierungsvorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB über. 1. 5. 1993 Vorkaufsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauGBMaßnahmenG 1993  entstanden. 31. 12. 1993 Aufhebung der Sanierungssatzung; Sanierungsvorkaufsrecht zwar erloschen; Vorkaufsrecht nach BauGB-MaßnahmenG dadurch aber nicht berührt. Übt die Gemeinde nach diesem Zeitpunkt das Vorkaufsrecht nach dem BauGB-MaßnahmenG aus, ist das Erwerbsrecht, das erst nach der erstmaligen Begründung eines kontinuierlich weiter bestehenden Vorkaufsrechts entstanden ist, nicht zu entschädigen. Wie Beispiel b), jedoch ohne Erlass eines Bebauungsplans im Jahr 1978. Grundstück lag schon vor dem 1.5. 1993 im Innenbereich  und war mit einem Wohngebäude bebaubar. 1. 6.1978 Förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet. 1. 1. 1979 Vertragliches Erwerbsrecht entstanden. 1. 7. 1987 Vorkaufsrecht nach StBauFG ging in das Sanierungsvorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB über. 1. 5. 1993 Vorkaufsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauG. 31. 12. 1993 Aufhebung der Sanierungssatzung; Sanierungsvorkaufsrecht zwar erloschen; Vorkaufsrecht nach BauGB-MaßnahmenG dadurch aber nicht berührt. Übt die Gemeinde nach diesem Zeitpunkt das Vorkaufsrecht nach dem BauGB-MaßnahmenG aus, ist das Erwerbsrecht ebenfalls nicht zu entschädigen.