Entschädigungspflichtig - JuraMagazin

1. Verweigert der Entschädigungspflichtige ohne Widerruf nach § 203 BEG die in einem außergerichtlichen Vergleich zugesagte Lei­stung, kann Klage auf diese erhoben werden.

2. Gegen den in einem Vergleich gewährten Anspruch kann der Entschädigungspflichtige nicht aufrechnen, wenn er die Aufrech­nungslage bei Abschluss der Vereinbarung gekannt und sich den­noch die Aufrechnung nicht vorgehalten hat.

Zum Sachverhalt: Die KI. musste nach ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 21. 3. 1967 ab Juli 1941 in Czernowitz den Judenstern tragen, wurde im Oktober 1941 aus dem Ghetto Czernowitz nach Kanatkauti bei Moghi­lew deportiert, im Dezember 1943 nach Zurin/Transnistrien verschickt und dort im März 1944 befreit.

Im Juli 1963 hatte Bela K. eine am 19. 6. 1963 ausgestellte eidliche Erklä­rung der Kl. vorgelegt. Darin ist versichert, dass Bela K. mit ihr Anfang Juni 1941 von Molid nach Kimpoling, im Oktober 1941 nach Capajogrod überführt worden und dort mit ihr bis Dezember 1943 zusammengeblie­ben sei.

Durch Bescheid vom 30. 8. 1963 wurden Bela K. für Schaden an Freiheit 5400 DM zuerkannt.

Am 1. 7. 1968 wies die Behörde die KI. auf ihre Zeugenaussage in der Sache Bela K. hin und bat um eingehende Äußerung in Form einer eidlichen Erklärung. Die Kl. versicherte, dass die Darstellung ihrer Verfolgung der Wahrheit entspreche, sie Bela K. nicht kenne und für ihn auch keine Zeugenaussage abgegeben habe. Sie habe allerdings dem Notar Dr. L. in T., dem sie das Mandat entzogen habe, verschiedene Formulare blanko unterschrieben. Im Begleitschreiben bat der Vertreter der Kl., den Fall erneut zu prüfen und — eventuell vergleichsweise — abzuschließen.

Durch Bescheid der Behörde in Koblenz vom 7. 1. 1969 wurde der Bescheid vom 30. 8. 1963 widerrufen, die Ansprüche des Bela K. wegen Schadens an Freiheit entzogen und die gezahlten 5400 DM zurückgefor­dert, weil sich der Antragsteller wissentlich der falschen Zeugenaussage der Kl., dass sie während der Verfolgung mit den Eheleuten K. zusammen gewesen sei, bedient habe.

Am 12. 2. 1969 unterrichtete die Behörde in Trier, an die das Verfahren des Bela K. wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im April 1967 abgegeben worden war, die Koblenzer Behörde, dass beabsichtigt sei, ge­gen die Kl. Schadensersatzansprüche wegen falscher Zeugenaussage gel­tend zu machen bzw. vor Auszahlung der evtl. Entschädigungsleistungen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken. Nachdem der Vertreter der Kl. die Akten eingesehen hatte, richtete die Behörde in Koblenz am 12. 10. 1970 folgendes Schreiben an ihn:

„Die Vorgenannte beantragt Entschädigung für erlittene Freiheitsentzie­hung und erlittene Freiheitsbeschränkung gemäß §§ 43 und 47 BEG, und zwar Sterntragen und Ghetto in Czernowitz, Kanatkauti u. Zurin. Die Ast. tritt jedoch in den Entschädigungssachen der Eheleute K. als Zeugin auf und bestätigt eine gemeinsame Verfolgung in Molid, Kimpoling und Capa­jogrod. Der Widerspruch konnte nicht restlos geklärt werden.

Die Entschädigungsbehörde ist jedoch bereit, um den Haftentschädi­gungsantrag zum Abschluss zu bringen, ohne Anerkennung eines Rechts­anspruchs zur Abgeltung des geltend gemachten Anspruchs für die Zeit vom 1. 8. 1941 bis 18. 4. 1944 gemäß §§ 43 und 47 im Vergleichswege eine Entschädigung in Höhe von insgesamt DM 3100... zu zahlen. Sollte Ihre Mandantin mit diesem Vergleichsvorschlag einverstanden sein, so bitten wir, den beigefügten Vergleichsentwurf zu unterzeichnen und ihn wieder nach hier zurückzusenden.

Der gemachte Vergleichsvorschlag ist hinsichtlich der angegebenen Hö­he endgültig. Verhandlungen wegen einer Erhöhung der Vergleichssum­me anzustreben, sind zwecklos."

Am 27. 10. 1970 bat die Behörde in Trier, wegen der im Verfahren Bela K. abgegebenen unrichtigen Erklärung der KI., für die sie dem Bekl. ge­mäß §§ 823, 826 BGB hafte, die Aufrechnung zu erklären.

Mit Schreiben vom 20. 11. 1970 gab der Vertreter der Kl. das von der Behörde übersandte Vergleichsformular unterzeichnet zurück. Darin wird der Kl. für erlittenen Schaden an Freiheit eine Entschädigung von 3224 DM (3100 DM nebst 124 DM Zinsen) gewährt und weiter bestimmt, dass mit dem genannten Betrag die Ansprüche der Ast. gegen den Bekl. aus den genannten Schadenstatbeständen endgültig abgegolten sind und die Aus­zahlung der Entschädigungsleistung erst nach Vorlage eines Lebensnach­weises erfolgt. Bereits mit dem Schreiben vom 20. 11. 1970 wurde die Lebensbescheinigung vorgelegt und gebeten, den Entschädigungsbetrag zu überweisen. Unter dem 8. 1. 1971 schrieb die Koblenzer Behörde an den Vertreter der KI.:

„Wir teilen Ihnen mit, dass die Überweisung It. Schreiben vom 20. 11. 1970 auf das angegebene Konto nicht möglich ist, da der Entschädigungsbetrag in voller Höhe zur teilweisen Abwicklung einer Rückforderung in Sachen Bela K. ... verwendet werden muss. ..."

Der Klage mit dem Antrag auf Zahlung von 3224 DM nebst 4% Zinsen aus 3100 DM ab 1. 1. 1972 gab das LG statt, weil die Parteien sich auch über die Gegenforderung des Bekl. verglichen hätten. Auf die Beru­fung des Bekl. wies das OLG die Klage ab.

Aus den Gründen: 1. Die auf den Vergleich vom November 1970 gestützte Klage ist zulässig. Das BEG geht allerdings davon aus, dass ein in einem außergerichtlichen Vergleich festgesetzter Entschädi­gungsanspruch vom Entschädigungspflichtigen erfüllt wird, es sei denn, die Behörde erlässt gemäß § 203 BEG einen auf § 200 II oder § 201 II BEG gegründeten Wiederrufsbescheid. Dessen Aufhebung kann der Antragsteller im Wege der Klage gemäß § 212 BEG verlan­gen. Um einen solchen anfechtbaren Widerruf handelt es sich jedoch nicht, wenn der Bekl. wie hier das Erlöschen eines vergleichsweise gewährten Anspruchs durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB geltend macht. Damit weigert er sich, eine im Vergleich eingegangene Verpflichtung durch Zahlung zu erfüllen. Dem kann der ASt. nicht mit der Vollstreckung aus dem Vergleich nach § 209 I BEG, §§ 794 I Nr. 1, 795 ZPO begegnen, weil der im Verfahren bei der Entschädigungsbehörde abgeschlossene Vergleich (§ 177 BEG) kein Vollstreckungstitel im Sinne jener Vorschriften ist. Damit in diesen Fällen der Ast. gegenüber der Weigerung der Behör­de, eine zugesagte Entschädigung tatsächlich zu leisten, nicht schutzlos bleibt, wird die Klage gegen diese Ablehnung und auf die im Vergleich gewährten Beträge entsprechend § 210 BEG zugelassen.

2. Die Klage ist auch begründet.

Das BerGer. meint, der Bekl. habe durch das Schreiben vom 8. 1. 1971 mit einer aus § 156 StGB, §§ 823 II, 826, 249 BGB hergeleiteten Schadensersatzforderung wirksam gegen den im Vergleich vom No­vember 1970 gewährten Entschädigungsanspruch der KI. aufge­rechnet.

Das ist nicht richtig.

Die Behörde kann die Entschädigung eines Verfolgten durch ver­gleichsweise Gewährung bestimmter Leistungen endgültig regeln (§ 177 BEG) und damit das Entschädigungsverfahren im Einverneh­men mit dem Ast. abschließen. Tut sie das, so kann sie von Rechts wegen die vereinbarte Entschädigung dann nicht durch Aufrechnung in einem neuen Verfahren entziehen, wenn sie schon bei Abschluss des Vergleichs die Umstände, aus denen sie nunmehr eine Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat. Denn der Verfolgte darf darauf vertrau­en, dass der Entschädigungspflichtige das ohne Vorbehalt beendete Verfahren nicht wegen einer Aufrechnung mit angeblichen Gegenan­sprüchen, die im Ausgangsverfahren hätten erledigt werden können und müssen, erneut aufrollt.

So liegen die Dinge hier. Wie die Schreiben der Behörden vom 1. 7. 1968, 12. 2. 1969, 12. und 27. 10. 1970 ausweisen, war dem Bekl. der Sachverhalt, auf den er nunmehr die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stützt, bei Abschluss des Vergleichs bekannt. Dennoch hat er ihn ohne Vorbehalt der Aufrechnung angeboten und diese erst nach dem Zustandekommen des Vergleichs im Januar 1971 erklärt. Sie ist deshalb unwirksam. Der Bekl. bleibt aus dem Vergleich vom Novem­ber 1970 verpflichtet, die Vergleichssumme (3224 DM) und die vom LG gemäß § 169 II und III BEG zuerkannten Zinsen zu zahlen. Das Urteil des LG ist wiederherzustellen. Auf die Verletzung der in BGH, LM § 238a BEG 1956 Nr. 4 = RzW 1974, 139 a. E. dargelegten Grundsätze und die Zweifel an dem Bestehen einer Gegenforderung kommt es nicht mehr an.