Entschädigungsverpflichtet

Entschädigungsverpflichtet ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich die Gemeinde. Wenn allerdings durch die Aufteilung eines Bebauungsplanes oder eine Bebauungsplanänderung ein Dritter begünstigt wird, dann ist dieser nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 1 u. 3 sowie Abs. 2 zur Entscheidung verpflichtet. Die Gemeinde bleibt freilich subsidiär entschädigungspflichtig, soweit der Begünstigte seiner Verpflichtung zur Entschädigungsleistung nicht nachkommt. Die subsidiärt Einstandspflicht der Gemeinde wird bereits durch die Zahlungsverweigerung des Begünstigten ausgelöst; der Entschädigungsberechtigte ist also nicht gezwungen, seinen Anspruch zunächst gegenüber dem Begünstigten einzuklagen. Das Entschädigungsverfahren ist in § 21 Abs. 3 geregelt; diese Vorschrift verweist im wesentlichen auf § 43 Abs. 2. Danach entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, sofern eine Einigung nicht zustande kommt; die §§ 93 bis 103 sowie 121 gelten entsprechend. Die festgesetzte Entschädigung stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Soweit der Betroffene mit der festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden ist, kann er nach § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 2 und 3 bei Ablehnung eines Bauantrages infolge geänderter Planvorstellungen der Gemeinde Die Entschädigungsvorschriften des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend, wenn die Baugenehmigung zwar aus anderen als bauplanungsrechtlichen Gründen versagt wird, dies aber auf geänderte Planungsvorstellungen der Gemeinde zurückgeht. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Planungsvorstellungen der Gemeinde nicht nur in Bebauungsplänen, sondern auch im Unterlassen der Folgemaßnahmen  sowie in anderen Bereichen, die mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben zusammenhängen, ausdrücken. Sofern eine Gemeinde durch die Erteilung der Teilungsgenehmigung bzw. der Zustimmung zur Teilungsgenehmigung ihr Einverständnis mit der beabsichtigten. Bebauung zum Ausdruck bringt, muss sie auch die negativen Folgen einer Entschädigungspflicht in Kauf nehmen, wenn sie ihre Planungsvorstellungen ändert und nur deswegen die Baugenehmigung versagt werden muss. In diesem Fall setzt die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 nicht voraus, dass die Teilungsgenehmigung bzw. das Einvernehmen von der nunmehr planenden Gemeinde erteilt worden ist. In Betracht kommen kann auch die Änderung der Planungskonzeption für das Gebiet einer ehemals selbständigen Gemeinde, die in der nunmehr planenden Gemeinde aufgegangen ist. Das BVerfG  hat die Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Art. 28 GG bestätigt. Entschädigung bei Veränderungssperren nach Erteilung der Teilungsgenehmigung Wird wegen einer nach Erteilung der Teilungsgenehmigung erlassenen I Veränderungssperre keine Baugenehmigung erteilt, so kann der Eigentümer, da § 21 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich nur auf § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 und damit nicht auf die Veränderungssperre im § 20 Abs. 1 Nr. 4 verweist, keine Entschädigung nach § 21 verlangen. Die Entschädigung richtet sich dann nach den Vorschriften, die nach § 18 für eine Entschädigung bei Veränderungssperren gelten. §22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen - Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, bezeichnen, für die die Gemeinden bestimmen können, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum  der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde in der Verordnung bezeichnet sind, kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass für in dem Gebiet des Bebauungsplans oder der sonstigen Satzung gelegene Grundstücke der Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 besteht. Voraussetzung für die Bestimmung Ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist anzunehmen Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind. Die sonstige Satzung nach Absatz 2 ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gemeinde hat die Satzung und die Durchführung des Anzeigeverfahrens ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch In entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn - vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 7 Satz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des Beschlusses nach Absatz 7 Satz 3 der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist oder - vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts ein Zeugnis, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, erteilt worden ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Zeltpunkt, der Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen 1st; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachtelle zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. Ober die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. §19 Abs. 3 Satz 3 bis 7 Ist entsprechend anzuwenden. Bei einem Grundstück, das in einer in der Verordnung bezeichneten Gemeinde oder in einem in der Verordnung bezeichneten Gemeindeteil liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, dass eine Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich Ist, vorgelegt wird. § 23 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 2 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Erstellung eines Zeugnisses, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten Ist, dass der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Eintragung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des §40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. §43 Abs. 1, 4 und 5 sowie §44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des §9 Abs. 1 Nr.6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 Ist den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Der sonstigen Satzung nach Absatz 21st eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan  oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.