Entscheidungsstufe
Gebot ebenenspezifischer Planung und Entscheidung - Die Entscheidungen auf jeder Ebene sind ebenenspezifisch, d. h. mit den jeder Entscheidungsstufe eigenen Mitteln und Verfahren entsprechend den jeweils dafĂŒr maĂgebenden Anforderungen zu treffen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umfang, den Inhalt, die Aussagekraft und den Konkretisierungsgrad der jeweiligen Entscheidung. Die Mehrstufigkeit der Entscheidungsfindung setzt nĂ€mlich ihrem Wesen nach voraus, dass bestimmte Fragen jeweils nur auf der fĂŒr sie sachadĂ€quaten Ebene beurteilt und entschieden werden; es dĂŒrfen daher weder Elemente einer vorgelagerten Stufe erneut geprĂŒft noch PrĂŒfgegenstĂ€nde nachfolgender Verfahren âhochgezont" werden. Die Entscheidung auf einer vorgelagerten Ebene muss Raum fĂŒr weitere Konkretisierungen auf nachfolgenden Ebenen lassen. Entscheidungen, die sich nicht auf der ihnen zugewiesenen Funktionsebene halten, sondern auf eine nachgeordnete Planungs- oder auf die Vollzugsebene âdurchschlagen", sind nicht systemgerecht und damit unzulĂ€ssig. Hieraus ergibt sich, dass auf der nachfolgenden Ebene im Regelfall ein Entscheidungsspielraum zur âFeinsteuerung" verbleiben muss. Das Gebot ebenenspezifischer Planung und Entscheidung gilt insbesondere fĂŒr den FlĂ€chennutzungsplan im VerhĂ€ltnis zum Bebauungsplan. Der fĂŒr dieses VerhĂ€ltnis maĂgebende Rechtsbegriff âEntwickeln" âkennzeichnet das MaĂ an Bindung des aufzustellenden Bebauungsplans an den FlĂ€chennutzungsplan. Inhalt und Umfang dieser Bindung lassen sich nur unter Beachtung der â teilweise unterschiedlichen â Funktionen bestimmen, die einerseits dem FlĂ€chennutzungsplan und andererseits dem Bebauungsplan zukommen, nĂ€mlich danach, was jeder der beiden PlĂ€ne nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes an planerischen Festlegungen enthalten soll und was in keiner der beiden Planstufen zu Lasten der anderen ĂŒberschritten werden darf". Der Begriff âEntwickeln" umschreibt somit auch das MaĂ an gestalterischer Freiheit, das der Bebauungsplanung verbleiben muss. Hieraus ergeben sich im RĂŒckschluss BeschrĂ€nkungen fĂŒr den Inhalt und Umfang der Darstellungen im FlĂ€chen-nutzungsplan. Auch der Bebauungsplan ist im VerhĂ€ltnis zur Vollzugsebene dem Gebot ebenenspezifischer Planung unterworfen. Bebauungsplan ist vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Funktion, seinen Inhalt und seinen rĂ€umlichen Wirkungsgrad begrenzt konzipiert worden. Im Gegensatz zur fachgesetzlichen Planfeststellung trifft er keine abschlieĂende Entscheidung, sondern schafft nur einen Rahmen fĂŒr die rechtliche Beurteilung einzelner Vorhaben im Genehmigungsverfahren oder anderen VollzugsmaĂnahmen. Zwischen ihm und der fachgesetzlichen Planfeststellung bestehen insoweit grundlegende Unterschiede. Der Bebauungsplan ĂŒberlĂ€sst dem Vollzug dagegen eine unbestimmte Vielzahl von zukĂŒnftigen Entscheidungen ĂŒber raumbedeutsame Nutzungen im Plangebiet, die zeitlich, örtlich und sachlich voneinander unabhĂ€ngig sind. Auf der anderen Seite muss die Planung auf der ĂŒbergeordneten Ebene trotz ihres Rahmencharakters rĂ€umlich oder inhaltlich so bestimmt sein, dass sie ihre rahmensetzende Funktion erfĂŒllen kann. Aus ihr muss unmissverstĂ€ndlich hervorgehen, fĂŒr welche Planungen und Entscheidungen auf nachgelagerter Ebene sie Bedeutung haben sollen und welchen Rahmen sie rĂ€umlich und fachlich setzen. Darstellungen eines FlĂ€chennutzungsplans mĂŒssen z. B. so konkret sein, dass sie einen bestimmten Rahmen setzen, innerhalb dessen nach einer DetailprĂŒfung im Bebauungsplanverfahren durch âEntwickeln" Verfeinerungen ihr Teilbereiche vorgenommen werden können. Alternativdarstellungen sind hierfĂŒr ungeeignet. Rechtswirkungen des Bebauungsplans, VerhĂ€ltnis zum Planvollzug. Normcharakter des Bebauungsplans, Abgrenzung zu nichtverbindlichen Planungen - Nach §8 Abs. 1 Satz 1 enthĂ€lt der Bebauungsplan die ârechtsverbindlichen" Festsetzungen fĂŒr die stĂ€dtebauliche Ordnung. Das Gesetz grenzt damit den Bebauungsplan von PlĂ€nen ohne direkte AuĂenwirkung ab, insbesondere
- von den PlÀnen und Programmen der Landes- und Regionalplanung; diese PlÀne und Programme wirken nur behördenintern;
- vom FlĂ€chennutzungsplan; der FlĂ€chennutzungsplan hat nach §1 Abs. 2 lediglich âvorbereitenden" Charakter. Er bindet lediglich die planende Gemeinde hinsichtlich der nachfolgenden BebauungsplĂ€ne, bei Samtgemeinden in Niedersachsen auch die Mitgliedsgemeinden, sowie die öffentlichen PlanungstrĂ€ger nach MaĂgabe des § 7. FĂŒr den BĂŒrger hat der FlĂ€chennutzungsplan als âöffentlicher Belang" i. S. von § 35 Abs. 3 dagegen nur mittelbare Bedeutung;
- vom stĂ€dtebaulichen Rahmenplan; dieser Plan entfaltet ebenfalls nur mittelbare Wirkungen. Er ist als Konkretisierung der âZiele und Zwecke der Sanierung" fĂŒr Entscheidungen nach § 145 von Bedeutung;
- von rechtlich unverbindlichen Planungen.
Von den âraumrelevanten" Gesamtplanungen besitzt allein der Bebauungsplan verbindliche AuĂenwirkung insbesondere im VerhĂ€ltnis der Gemeinde zum BĂŒrger. Begrifflich bringt dies das Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass es den Inhalt des Bebauungsplans als âFestsetzungen" bezeichnet, den Inhalt des FlĂ€chennutzungsplans dagegen nur als âDarstellungen". Dass der Bebauungsplan rechtsverbindlich ist, folgt an sich bereits aus seinem Charakter als Rechtsnorm. Allerdings kann der Geltungsanspruch auch bei Rechtsnormen unterschiedlich weit ausgerichtet sein und sich z.B. auf verwaltungsinterne Regelungen beschrĂ€nken. Insofern bedarf es auch bei Rechtsnormen einer konkretisierenden Festlegung der Reichweite des Geltungsanspruchs. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber fĂŒr den Bebauungsplan in §8 Abs. 1 Satz 1 getroffen. Der in § 8 Abs. 1 Satz 1 allgemein festgelegte Geltungsanspruch des Bebauungsplans wird in §8 Abs. 1 Satz 2 sowie in anderen Vorschriften des BauGB im Hinblick auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen des Vollzuges nĂ€her ausgestaltet und spezialisiert. Dabei ist auch festgelegt, in welchen FĂ€llen der Geltungsanspruch des Bebauungsplans eingeschrĂ€nkt oder durchbrochen ist.
FĂŒr §8 Abs.! Satz 1 ârechtsverbindliche" BebauungsplĂ€ne - Rechtsverbindlich i. S. von §8 Abs. 1 Satz 1 ist der nach §10 als Satzung beschlossene und gemÀà § 12 bekannt gemachte Bebauungsplan. In ihm ist das Ergebnis der Planung festgelegt. Die Planung der stĂ€dtebaulichen Ordnung und Entwicklung, die ihrem Wesen nach ein auf Dauer angelegter dynamischer Prozess ist, wird, indem sie Rechtswirksamkeit erlangt, fĂŒr den betreffenden rĂ€umlichen Bereich in einem bestimmten Stadium gleichsam âeingefroren" und rechtlich fixiert. Die planerische TĂ€tigkeit kann insoweit erst durch ein neues Planverfahren wieder in Gang gesetzt werden. Dies schlieĂt jedoch ein planerisches Weiterdenken auf der Ebene des FlĂ€chennutzungsplans oder auf âinformeller" Ebene nicht aus. Der noch nicht in Kraft gesetzte Bebauungsplan entfaltet bereits als Entwurf unter bestimmten Bedingungen Vorwirkungen, z.B. nach §33 fĂŒr die Zulassung von Vorhaben oder als Voraussetzung fĂŒr den Erlass einer VerĂ€nderungssperre nach §§14 ff. Rechtsverbindliche Wirkungen besitzen sowohl der qualifizierte Bebauungsplan i S von § 30 Abs. 1 als auch der einfache Bebauungsplan i S von §30 Abs.2. Dies galt fĂŒr den einfachen Bebauungsplan auch schon vor der Klarstellung im Gesetz. Der qualifizierte Bebauungsplan schlieĂt die Anwendung der Ă34 und 35 generell aus; der einfache modifiziert dagegen nur die in §§34 und 35 getroffenen Regelungen. Rechtsverbindlich i. S. von §8 Abs. 1 Satz 1 sind auch BebauungsplĂ€ne, ĂŒbergeleitet worden sind. Diese PlĂ€ne gelten auch nach Erlass des BauGB weiter, obwohl das BauGB keine dem vergleichbare Ăberleitung enthĂ€lt. Dies trifft jedoch nicht fĂŒr solche PlĂ€ne nach altem Recht zu, die bereits vor dem 29.6. 1961 auĂer Kraft getreten waren oder die durch Landesrecht auĂer Kraft gesetzt worden sind. Zu ĂŒbergeleiteten BebauungsplĂ€nen. Ein Bebauungsplan ist wirksam und damit rechtsverbindlich, wenn er 31 verfahrensrechtlich und inhaltlich fehlerfrei ist. Ist ein Plan fehlerhaft, so kommt es darauf an, ob dieser Fehler unbeachtlich ist. Ein nichtiger Bebauungsplan ist dagegen unwirksam. Er erzeugt keinerlei Rechtswirkungen. Allerdings ruft er einen Rechtsschein hervor, der nur in einem bestimmten Verfahren beseitigt werden kann.

