Entstehungsgeschichte

Die Vorschrift des §1 ist mit Änderung aus dem BBauG übernommen worden. Sie war dort im Zuge der Novelle von 1976 gegenüber der Urfassung von 1960 erheblich verändert worden. Ihr jeweiliger Wortlaut spiegelt die zu den verschiedenen Zeiten jeweils unterschiedlichen Auffassungen über Aufgabe und Funktion der Bauleitplanung wider. Andererseits sind Grundelemente in ihrem Regelungsgehalt unverändert beibehalten worden, insbesondere die Stufenfolge der Bauleitplanung, der Erforderlichkeitsmaßstab und das Abwägungsgebot. Die früheren Fassungen von § 1 BBauG sind weiterhin von Bedeutung für die Beurteilung solcher Bauleitpläne, die unter der Geltung der jeweiligen Fassung aufgestellt worden sind. § 1 BBauG 1960 hatte folgende Fassung: „Zweck und Arten der Bauleitplanung - Um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan  und der Bebauungsplan. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die Bauleitpläne haben sich nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit zu richten. Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Bauleitpläne sollen den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung dienen und die Eigentumsbildung im Wohnungswesen fördern. Die Bauleitpläne haben die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zu berücksichtigen, die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Jugendförderung, des Verkehrs und der Verteidigung zu beachten sowie den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu dienen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in dem notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden." Im Zuge der BBauG-Novelle von 1976 wurde § 1 wie folgt neu gefasst: „Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan  und der Bebauungsplan. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Ist eine von der Gemeinde beschlossene Entwicklungsplanung vorhanden, so sind deren Ergebnisse, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Wird eine Entwicklungsplanung geändert, so soll die Gemeinde prüfen, ob und inwieweit Auswirkungen für Bauleitpläne in Betracht kommen. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bauleitplans von einer Entwicklungsplanung ab, so hat sie die Gründe dafür in dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans oder in der Begründung des Bebauungsplans darzulegen. Bauleitpläne sollen eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen —        die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, —        die Wohnbedürfnisse, bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, —        die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, —        die Belange von Personen, die nach ihren persönlichen Lebensumständen besonderer Hilfe und Einrichtungen bedürfen, insbesondere die Belange geistig und körperlich Behinderter sowie alter Menschen, —        die Belange des Bildungswesens, —        die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, —        die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung, —        die natürlichen Gegebenheiten sowie die Entwicklung der Landschaft und die Landschaft als Erholungsraum, —        die erhaltenswerten Ortsteile, Bauten, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, —        die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds, —        die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes, —        die Belange des Umweltschutzes, —        die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere des Bodens einschließlich mineralischer Rohstoffvorkommen, des Wassers, des Klimas und der Luft, —        die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, —        die Belange von Sport, Freizeit und Erholung, —        die Belange der Wirtschaft, der Energie-, Wärme- und Wasserversorgung sowie der Land- und Forstwirtschaft, — die Belange des Verkehrs einschließlich einer mit der angestrebten Entwicklung abgestimmten Verkehrsbedienung durch den öffentlichen Personennahverkehr. Land- oder forstwirtschaftlich oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.